Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 2. April 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1959, meldete sich am 17. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 12/1/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen und Rente einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 12/121-2). Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2005 Einsprache und beanspruchte insbesondere eine Rente und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 12/19/1). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 12/27/1-6). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 9. März 2006 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gut (Urk. 12/28/1-4).
1.2 Gleichzeitig war an hiesigem Gericht ein krankenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren in Sachen der Versicherten hängig (Prozess Nr. KV.2004.00112). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen ihren Krankentaggeldversicherer erhobenen Beschwerde hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2006 (Prozess Nr. KV.2004.00112; Urk 12/33/1-15) erkannt, dass bis 14. Januar 2005 ein Anspruch der Versicherten auf ein volles Taggeld und ab 15. Januar 2005 ein Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 6. April 2006 beantragte die Versicherte die prozessuale Revision beziehungsweise die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 mit der Begründung, dass das Urteil betreffend Taggeldversicherung vom 19. Januar 2006 eine neue Tatsache, beziehungsweise ein neues Beweismittel darstelle. Gleichzeitig beantragte die Versicherte für das Verwaltungsverfahren der prozessualen Revision beziehungsweise Wiedererwägung die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 12/29/1-5). Am 10. Juli 2006 (Urk. 12/39) und am 21. September 2006 (Urk. 2/1-2 = Urk. 12/45/1-2) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 6. April 2006 nicht eintrete. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 12/40/1-2). Die von der Versicherten am 17. Juli 2006 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 12/42/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2006 (Prozess Nr. IV.2006.00622; Urk. 12/52/1-10) ab.
2. Gegen die Mitteilung vom 21. September 2006 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 23. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, auf Gutheissung des Gesuchs um Revision beziehungsweise Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005, auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 und Zusprechung einer Invalidenrente ab April 2005 in der Höhe von mindestens einer Viertelsrente. Gleichzeitig stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen (Urk. 1 S. 2). Am 8. Dezember 2006 zog die Versicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 23. Oktober 2006 zurück (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. März 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Mit Gesuch vom 6. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die prozessuale Revision des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 (Urk. 12/29/1) und eventualiter dessen Wiedererwägung (Urk. 12/29/2).
1.3 Am 21. September 2006 trat die Beschwerdegegenerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 nicht ein (Urk. 2/1-2). Streitig und zu prüfen in vorliegendem Verfahren ist daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin am 21. September 2006 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
2.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Laut Art. 51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen. Prozess- und verfahrensleitende Verfügungen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG direkt beschwerdeweise vor dem kantonalen Versicherungsgereicht anfechtbar. Des Gleichen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2.3 Wie oben unter Erw. 2.1 erwähnt, besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf die Wiederwägung einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheides. Auf die diesbezügliche Beschwerde gegen die Mitteilung vom 21. September 2006 (Urk. 2) betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 kann daher nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG können rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide Gegenstand einer Revision bilden, wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides unmöglich war (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.2 Im Gegensatz zur Wiedererwägung ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten. Es liegt mithin nicht im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er eine Revision vornehmen will oder nicht (Kieser ATSG-Kommentar Art. 53 Rz 14). Werden Revisionsgründe von einer versicherten Person geltend gemacht, ist der Versicherungsträger vielmehr verpflichtet, diese in einem Revisionsverfahren zu prüfen und bei fehlenden Revisionsgründen das Verfahren mit Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG abzuschliessen.
3.3 Bis anhin hat die Beschwerdegegnerin über das von der Beschwerdeführerin am 6. April 2006 gestellte Gesuch um Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 noch nicht befunden. Mit der vorliegend im Streite stehenden Verfügung vom 21. September 2006 hat die Beschwerdegegnerin vielmehr ausschliesslich das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 beurteilt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie des Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2005 um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 prüfe und anschliessend darüber verfüge.
3.4 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird bei der Prüfung des Revisionsgesuchs zu beachten haben, dass als neue Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG Tatsachen gelten, welche sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 verwirklicht haben, jedoch der Beschwerdegegnerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Entscheid geführt, falls die Einspracheinstanz hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die entscheidende Instanz bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205; Entscheid des Bundesgerichts in Sachen J. vom 4. Januar 2007, Erw. 2.2, U 68/06).
4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein. Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen sind hingegen gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig.
Da das vorliegendes Verfahren weder die Bewilligung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist es kostenlos.
5. Ausgangsgemäss wird dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zugesprochen; die nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 500.-- festgesetzt wird.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägung wird nicht eingetreten.
und erkennt:
1. Die Beschwerde betreffend Revision wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).