IV.2006.00902

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene O.___ absolvierte von 2001 bis 2004 eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zum Sozialbegleiter (Urk. 7/70, 7/71 und 7/78). Am 21./27. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle erste erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, ordnete sie eine rheumatologische Begutachtung an (Urk. 7/102). Die medizinischen Sachverständigen, Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, und Dr. med. B.___, Physikalische Medizin FMH, kamen in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2006 zum Schluss, dass der Explorand für körperlich schwere Tätigkeiten aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Coxarthrose rechts nicht mehr, für mittelschwere Tätigkeiten noch zu 50 % und für leichte und sitzende Tätigkeiten noch zu 100 % arbeitsfähig sei; eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Sozialbegleiter bestehe aus rheumatologischer Sicht nicht (Urk. 7/112). Gestützt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2006 ab (Urk. 2 [= 7/120]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 21. Dezember 2006 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und liess einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. C.___, vom 10. Dezember 2006 (Urk. 11/2) auflegen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 12 und 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 20. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hält gestützt auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Sozialbegleiter ohne Einschränkung zumutbar sei, weshalb eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG nicht ausgewiesen sei. Im Zusammenhang mit den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwänden wurde in der angefochtenen Verfügung sodann ausgeführt, dass kein Anlass bestehe, von der Einschätzung der Gutachter und dem im Gutachten beschriebenen Zumutbarkeitsprofil abzuweichen (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Einschätzungen der Gutachter stünden in Widerspruch zur Einschätzung seines Hausarztes. Dieser halte ihn für die Tätigkeit eines Sozialbegleiters nur im Umfang eines Pensums von 50 % für arbeitsfähig. Dass diese Einschätzung zutreffe, gehe auch aus einem Bericht des früheren Arbeitgebers hervor. Aufgrund seines Leidens, welches zu plötzlich auftretenden Absenzen führe, sei er auf dem freien Arbeitsmarkt kaum noch vermittelbar (Urk. 1 und 10).

3.
3.1     Im rheumatologischen Gutachten vom 10. Mai 2006 wurde festgehalten, dass der Explorand an einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom multifaktorieller Aetiologie leide. Zum einen fänden sich in den Röntgenbildern leichte degenerative Veränderungen in Form von mehrsegmentalen Osteochondrosen und Spondylarthrosen, zum andern eine Adipositas mit einem BMI von 37 kg/m2, welche zu einer vermehrten Belastung des Achsenskeletts führe. Diese objektivierbaren Befunde könnten jedoch aus rheumatologischer Sicht die vom Exploranden als mittelschwer bis schwer erlebten Schmerzen nur zum Teil erklären. Bei teilweise positiven Zeichen nach Waddell zeichne sich ein beginnendes Malingering ab, welches das hohe Schmerzniveau durchaus zu erklären vermöge. Weiter führten die Gutachter aus, sie sähen einen Teil der in das rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen durch eine Coxarthrose erklärt, wofür sowohl die schmerzhafte Beweglichkeitstestung als auch das Röntgenbild sprächen. Hinweise für eine radikuläre Problematik fänden sie im Untersuch jedoch nicht. Das Grosszehengrundgelenk sei wenig druckdolent, sonst sei der klinische Untersuch unauffällig. Sie würden denken, dass hier eher die Arthrose als eine aktive Hyperurikämie für die Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 7/112 S. 3). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zunächst allgemein fest, aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Coxarthrose rechts sei der Explorand für ein körperlich schweres Arbeitsplatzbelastungsniveau nicht mehr, für ein mittelschweres noch 50 % und für ein leichtes und sitzendes jedoch noch 100 % arbeitsfähig. Sodann führten sie aus, dass eine dauerhafte Einschränkung im Beruf als Sozialbegleiter aus rein rheumatologischer Sicht nicht bestehe. Diese Tätigkeit entspreche einer den degenerativen Veränderungen angepassten Tätigkeit. Medizinisch-theoretisch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer unbedingt wechselbelastenden Tätigkeit, teils im Sitzen, teils im Gehen, nur wenig im Stehen, mit regelmässigem Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5 kg und gelegentlichem Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg, mit nur wenig Überkopfarbeit und nur kurzdauernder vornübergeneigter Haltung (Urk. 7/112 S. 4).
3.2
3.2.1   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, berichtete am 12. Oktober 2005 von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und rezidivierenden Gichtschüben. Er führte sodann aus, dass der Beschwerdeführer die Umschulung zum Sozialpädagogen Ende September 2004 abgeschlossen habe. Bis Ende Dezember sei er vom Betrieb, in welchem er sein Praktikum absolviert habe, weiterbeschäftigt worden. Wegen Rückenbeschwerden und immer wieder auftretenden Gichtschüben habe er kein volles Pensum, sondern lediglich ein solches von geschätzt 50 % leisten können. Seit Januar 2005 sei er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Aktuell absolviere er ein von dieser vermitteltes Beschäftigungsprogramm. Seither seien immer wieder Kurzabsenzen wegen Schmerzschüben zu verzeichnen gewesen. Neue berufliche Massnahmen seien im Moment nicht angezeigt, da der Patient bei Schmerzschüben nicht mobil sei und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit somit nicht erreicht werden könnte (Urk. 7/87 S. 1 f.). Zur Frage der konkreten Arbeitsbelastbarkeit hielt der Hausarzt fest, dass dem Beschwerdeführer Heben und Tragen bis Lendenhöhe leichter Lasten bis 9 kg oft und von mittelschweren Lasten von 10 - 25 kg selten zumutbar sei. Hantieren mit leichten und mittelschweren Werkzeugen sei ihm sehr oft respektive oft zumutbar. Sitzen sei sehr oft, Stehen sei oft zumutbar, manchmal sei auch Gehen bis zu 50 m zumutbar (Urk. 7/87 S. 3). Schliesslich hielt der Hausarzt fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/87 S. 4).
3.2.2   Am 15. Januar 2006 berichtete Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2005 wegen der vielen Unterbrüche nur maximal ein 50%iges Pensum leisten könne. Eine handwerkliche Tätigkeit sei nur in sehr beschränktem Rahmen möglich. Er sei für das RAV praktisch nicht vermittelbar. Ausser Analgetika und Injektionen bei Schmerzschüben könne ihm medizinisch leider nicht viel geboten werden. Es sei damit zu rechnen, dass dies auch in näherer Zukunft so bleiben werde (Urk. 7/98).
3.2.3   Im seinem Bericht vom 10. Dezember 2006 führte Dr. C.___ schliesslich aus, dass die beim Beschwerdeführer früher verordnete ambulante Physiotherapie jeweils nur zu einer momentanen Linderung der Rücken- und Hüftbeschwerden geführt habe und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben sei, weshalb sie sistiert worden sei. Sein Patient führe die instruierten Übungen für den Rücken und die Hüftgelenkarthrose selbständig aus. Daneben nehme er regelmässig seine Medikamente zur Senkung der Harnsäure ein. Trotzdem müsse er immer wieder notfallmässig mit Spritzen behandelt werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Das Übergewicht habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/2).
3.3         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung können die Einschätzungen des Hausarztes, soweit er von seiner ersten Beurteilung abweicht, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, nicht nachvollzogen werden. Statt die erhobenen Befunde zu beschreiben und die daraus folgenden diagnostischen Schlussfolgerungen darzutun, beschränkt er sich im wesentlichen darauf, die geklagten Schmerzen und die Selbsteinschätzung seines Patienten wiederzugeben. Damit vermag er aber die von ihm postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht zu belegen. Hiezu bleibt anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auf die nicht schlüssigen und zum Teil widersprüchlichen Angaben von Dr. C.___ kann somit nicht abgestellt werden.
         Das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vermag demgegenüber den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen. Dies gilt auch für die Auseinandersetzung mit den Berichten des Hausarztes. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ist es nicht widersprüchlich, wenn die Gutachter dafür halten, dass eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei, eine andauernde hingegen nicht.
3.4     Der Bericht von D.___, dem ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, vom 9. August 2006 vermag die Beweiskraft des Gutachtens ebensowenig in Frage zu stellen. Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass er seit Beginn seiner Ausbildung bis Ende 2004 lediglich mit einem Pensum von 50 % angestellt gewesen war (vgl. Urk. 7/38 S. 2 sowie Urk. 7/72 S. 1 f.). Entsprechend kann aus dem Umstand, dass er nach den Ausführungen seines ehemaligen Vorgesetzten bloss ein Pensum von 50 % geleistet haben sollte, nicht gefolgert werden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ein volles Pensum zu bewältigen. Dies umso mehr, als er in derselben Zeitperiode (August 2001 bis September 2004) die intensive berufsbegleitende Ausbildung zum Sozialbegleiter erfolgreich absolviert hatte (Urk. 7/70 S. 1 f. und 7/71).
3.5     Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass aus medizinischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung im Beruf als Sozialbegleiter besteht.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein invalidisierender Gesundheitsschaden verneint worden war, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).