IV.2006.00903

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene A.___ reiste im Jahre 2001 von B.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/2). Am 23. Oktober 2003 heiratete er seine seit 1995 in der Schweiz lebende und seit 1999 erwerbstätige Ehefrau (Urk. 7/2 S. 1 und S. 3, Urk. 7/3 S. 2, Urk. 7/11). Der Versicherte war in B.___ als Büroangestellter tätig (Urk. 7/2 S. 4). In der Schweiz ging er keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/2, Urk. 7/5, Urk. 7/12 S. 1). Er leidet an Morbus Bechterew sowie an Halsinfekten und damit verbundenen Schmerzen (Urk. 7/7 S. 1, S. 7 und S. 12, Urk. 7/8 S. 1).
         Am 7. Februar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge diverse Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/8) ein und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juli 2006 mit, dass er auch in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und habe daher keinen Anspruch auf eine Rente oder berufliche Massnahmen (Urk. 7/15). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juli 2006 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/16), wies die IV-Stelle die Begehren des Versicherten betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 25. September 2006 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 2 % ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. September 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            1.   Die Verfügung vom 25. September 2006 sei aufzuheben und es sei ihm       eine Rente der Invalidenversicherung oder eine Umschulung zu geben.
            2.   Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und           zur Prüfung des Rentenanspruches zurückzuweisen.
            3.   Es sei ihm die kostenlose Prozessführung zu gewähren.
            4.   Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
         In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem dem Versicherten mit Verfügung vom 28. November 2006 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), reichte er diverse medizinische Berichte (Urk. 10/0-3), jedoch keine Replik ein. Diese medizinischen Berichte wurden der IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2007 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 11). Mit Verfügung vom 5. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13), nachdem die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet hatte.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 %, der weder zu einer Invalidenrente noch zu beruflichen Massnahmen berechtige (Urk. 2).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Morbus Bechterew sowie an Rheuma und habe ein geschwächtes Immunsystem. Er sei jeden Monat aufgrund seiner Beschwerden zehn Tage arbeitsunfähig, weshalb er einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Ausserdem hätten sich die Rückenbeschwerden seit Sommer 2006 massiv verschlechtert. Der Invaliditätsgrad sei deutlich über 40 %. Mit einer Umschulung in eine sehr leichte Tätigkeit könne er möglicherweise wieder erwerbstätig werden (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob ein Anspruch auf eine Rente und eine Umschulung besteht.
         Dabei ist unbestritten, und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) mit Leukozytenantigenen (HLA) B27 negativ, Iliosakralgelenksarthritis rechts ausgeprägter als links und anamnestisch möglichem Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbefall sowie an rezidivierenden Pharyngitiden, Tonsillitiden mit Aphthosis enoral, Fieber und Kopfschmerzen leidet. Daneben liegt die Diagnose einer asymptomatischen, rezidivierenden Mikrohämaturie vor, welche jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/7 S. 1). Diese Diagnosen ergeben sich aus den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. März 2006 (Urk. 7/7 S. 1) und vom 12. Dezember 2006 (Urk. 10/2), dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/7 S. 12), dem Austrittsbericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals D.___ vom 10. Januar 2006 (Urk. 7/7 S. 7) sowie dem Bericht des Departements für Innere Medizin des Spitals D.___ vom 17. September 2003 (Urk. 7/7 S. 9). Auch dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. März 2006 ist die Diagnose Spondylitis ankylosans zu entnehmen (Urk. 7/8 S. 1), und es ergeben sich aus dessen Berichten vom 15. und 19. Dezember 2006 keine davon abweichenden Diagnosen (Urk. 10/0-1).
         In Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 12. Dezember 2006 sowie die Berichte von Dr. E.___ vom 15. und 19. Dezember 2006 (Urk. 10/0-3) ist zu erwähnen, dass sie zwar nach dem Zeitpunkt der Verfügung vom 25. September 2006 erstellt wurden, aber trotzdem im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, da sie den massgeblichen Sachverhalt vor dem 25. September 2006 betreffen.

3.      
3.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 15. März 2006 sowie in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 1. März 2006 aus, dass für sämtliche physisch schweren Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Vorstellbar seien aber eine Arbeit im Büro, am Computer oder sonstige eher statische Arbeiten. Eine solche Arbeit sei stufenweise auch auf 100 % ausdehnbar (Urk. 7/7 S. 2 ff.). In seinem Bericht vom 12. Dezember 2006 erwähnte Dr. C.___ diverse Daten, an denen der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen war, und führte in Bezug auf den Morbus Bechterew und das Rheuma aus, der Beschwerdeführer leide seit November 2003 unter massiven Schmerzen. Er sei während der Infektphasen jeweils mindestens für drei Tage arbeitsunfähig und sonst bestehe für mittlere bis schwere körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für leichte bis mittlere Arbeiten mit häufigen Positionswechseln bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe ein unverändertes, immer wieder sich verschlechterndes Zustandsbild, jedoch mit intensiveren Schmerzen und häufigerer Frequenz (Urk. 10/2).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 19. März 2006 erachtete Dr. E.___ eine halbtägige Tätigkeit als zumutbar (Urk. 7/8 S. 4). In seinem Bericht vom 15. Dezember 2006 erklärte er sodann, dass der Beschwerdeführer für einige Wochen zu 100 % arbeitsunfähig sei, wenn ein Krankheitsschub eintrete. Bei gutem Verlauf sei es jedoch möglich, dass er für leichte sitzende Tätigkeiten zwischen 50 und 80 % arbeitsfähig sei. Da die jeweils aktuelle Arbeitsfähigkeit vom aktuellen Gesundheitszustand abhängig sei, komme für ihn praktisch nur eine selbständige Tätigkeit in Frage. Eine körperlich anstrengende Tätigkeit könne er nie mehr ausüben (Urk. 10/0). Des Weiteren hielt Dr. E.___ im Bericht vom 19. Dezember 2006 fest, dass aufgrund der Immunschwäche vom 3. Mai 2004 bis zum 28. Februar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. März 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammenhang mit dem Morbus Bechterew und dem Rheuma ergebe sich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Mai 2004 bis auf weiteres. Seit Sommer 2006 sei es zu einer subjektiven Verschlechterung im Sinne von verstärkten Schmerzen gekommen. Objektiv habe keine Veränderung in der Magnetresonanztomographie-Untersuchung unter Remicade-Behandlung festgestellt werden können (Urk. 10/1).
3.2     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in einer schweren physischen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/7, Urk. 10/0, Urk. 10/2).
         In Bezug auf eine leichte Tätigkeit bestehen jedoch die voneinander abweichenden Einschätzungen von Dr. C.___ (100%ige Arbeitsfähigkeit) und Dr. E.___ (50%ige Arbeitsfähigkeit). Dabei ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) - auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit besteht (Urk. 7/7 S. 2, Urk. 10/2 S. 2), zumal den Berichten von Dr. E.___ - insbesondere in Anbetracht seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 19. März 2006, in welcher er festhielt, dass Handrotationen sowie Gehen bis 50 m sehr oft und leichtes/feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen und Gehen von mehr als 50 m oft möglich seien (Urk. 7/8 S. 3 f.) - nicht zu entnehmen ist, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein soll. Sodann gehen aus seinen Berichten vom 15. und 19. Dezember 2006 unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (50- bis 80%ige beziehungsweise lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit) hervor, wobei diese Abweichung mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist und sich zudem aus den Berichten nicht ergibt, aufgrund welcher Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit beeinträchtigt sein soll. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Immunschwäche (Urk. 1; vgl. Urk. 10/1-2) darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Untersuchungen durch das Departement für Innere Medizin des Spitals D.___ im August und September 2003 ein common variable Immunodeficiency-Syndrom, ein Immunglobulin- oder CD4-Mangel sowie eine zyklische Neutropenie ausgeschlossen werden konnten und sich auch keine Hinweise für eine Vaskulitis finden liessen (Urk. 7/7 S. 9 f.). Dies hielt auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 15. März 2006 fest (Urk. 7/7 S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass ein entsprechendes Leiden nicht besteht und somit nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen kann.
         Dagegen erscheint die Einschätzung von Dr. C.___, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit besteht (Urk. 7/7 S. 2, Urk. 10/2 S. 2), unter Berücksichtigung der Berichte des Spitals D.___, in welchen keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt wurde (Urk. 7/7 S. 7 - S. 14), als nachvollziehbar und plausibel. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sowohl aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. März 2006 als auch aus jenem der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 31. Mai 2005 hervorgeht, dass mit der Remicade-Therapie eine deutliche Besserung der Schmerzen hat erreicht werden können (Urk. 7/7, Urk. 7/8 S. 5 ff.). Dass das Remicade nicht mehr wirke, geht aus den Akten sodann nicht hervor. Insbesondere erwähnte Dr. E.___, dass er objektiv in der Magnetresonanztomographie-Untersuchung keine Veränderung unter Remicade-Behandlung habe feststellen können (Urk. 10/1). Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann somit mangels eines entsprechenden klinischen Befunds nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 1, Urk. 10/1). Auch vermögen einzelne Schmerzschübe, die möglicherweise zu einem zeitlich begrenzten Arbeitsausfall führen können (vgl. Urk. 10/, Urk. 10/2), noch keine bleibende oder länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass gestützt auf die von Dr. C.___ im Bericht vom 12. Dezember 2006 angegebenen Daten pro Jahr lediglich circa sechs Mal eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Angina oder diverser Schmerzen bestanden hat (Urk. 10/2), was ebenfalls nicht ausreichen kann, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
3.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit, wie beispielsweise eine Arbeit im Büro, am Computer oder eine sonstige leichte, wechselbelastende Arbeit, zu 100 % arbeitsfähig ist. Dabei entspricht die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellter den Anforderungen an eine leichte leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 7/2 S. 4).

4.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Der Versicherte war vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 als Büroangestellter tätig und ging in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/5, Urk. 7/12 S. 1). Damit ist - mangels aussagekräftiger Angaben zum letzten tatsächlich erzielten Verdienst - zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ist dem Beschwerdeführer - wie in Erw. 3.3 erwähnt - nach wie vor eine Bürotätigkeit zumutbar, womit sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes zu bestimmen sind. Weil Validen- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2005 in Sachen V., I 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis). Dieser Abzug ist gemäss der Rechtsprechung für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Daraus ergibt sich, dass selbst unter Berücksichtigung des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 %, mit welchem allfällige schmerzbedingte Absenzen als abgegolten zu betrachten wären, aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (vgl. Erw. 3.3) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erreicht wird. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Invalidenrente abzuweisen.

5.       Der Beschwerdeführer beantragte sodann eine Umschulung in eine sehr leichte Tätigkeit (Urk. 1).
         Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
        
         Wie in Erw. 3.3 erwähnt, besteht beim Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der früheren leichten Tätigkeit als Büroangestellter, weshalb eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit nicht nötig ist. Die Beschwerde ist demzufolge auch in Bezug auf die beantragte Umschulung abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).