Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00905
Drucken
Zurück
IV.2006.00905
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 5. Februar 2008
in Sachen
C.___
Birmensdorferstrasse 222,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1981, reiste am 23. Juli 1997 aus A.___ in die Schweiz ein (Urk. 12/2). Ab dem Jahr 2000 übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten in relativ geringfügigem Ausmass aus (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 12/4). Zuletzt war er bei der Temporärfirma B.___ AG angestellt. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis jedoch auf, weil C.___ diverse Male zu verschiedenen Einsätzen nicht erschienen war, zu spät kam und generell kein Interesse an Arbeit zeigte (Urk. 12/5). Wegen einer durch einen Gehirntumor verursachten Sehschwäche meldete sich der Versicherte am 20. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG, vom 6. März 2006 (Urk. 12/5) sowie die Arztberichte der Neurochirurgischen Klinik des D.___ vom 3. April 2006 (Urk. 12/6) und vom 26. April 2006 (Urk. 12/8) sowie der Augenklinik des D.___ vom 12./17. Mai 2006 (Urk. 12/14) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 12/18) teilte sie dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, und mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 12/19) stellte sie ihm auch die Abweisung des Anspruches auf eine Umschulung in Aussicht. Nachdem C.___ gegen diese Vorbescheide keine Einwände erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 2/1) den Anspruch auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 26. September 2006 (Urk. 2/2) den Anspruch auf eine Umschulung ab. Mit Schreiben vom 26. September 2006 ersuchte Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, die IV-Stelle darum, den Entscheid betreffend berufliche Massnahmen noch einmal zu überprüfen und dem Versicherten eine Umschulung zu ermöglichen (Urk. 12/23).
2. Gegen die Verfügungen vom 25. und vom 26. September 2006 liess C.___ durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, am 23. Oktober 2006 zwei - allerdings bis auf das Datum der angefochtenen Verfügung völlig identische - Beschwerden einreichen mit folgenden Anträgen (Urk. 1/1 und Urk. 1/2):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei die angefochtene Verfügung vom 25. (bzw. 26.) September 2006 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2006 zu gewähren und es sei ihm eine adäquate Umschulung einzuräumen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2. Es sind die krankheitsbedingten Folgen gutachterlich abzuklären, insbesondere die ophtalmologischen Folgen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 100 % und somit eine ganze Rente zuzusprechen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 60 Tagen zur Einreichung der vollständigen Begründung zu gewähren.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2007 um Abweisung der Beschwerden (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Ernst Huber als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. März 2007 geschlossen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 25. bzw. 26. September 2006 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Bericht der Neurochirurgischen Klinik des D.___ vom 3. April 2006 (Urk. 12/6) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach zentralem Neurozytom (WHO Grad II) bei radikaler Exstirpation durch transcallosalen Zugang am 7. Dezember 2005 (fecit: Prof. Dr. med. F.___), Visusabnahme bei Stauungspapille und bei Hydrocephalus occlusivus mit Anlage eines ventrikulo-peritonealen Stunts unter Verwendung eines Sophy-Mini-Ventils am 5. Januar 2006 (fecit: Dr. med. G.___). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Hyposmie. Der Beschwerdeführer berichte über einen zufriedenstellenden Verlauf seit dem Austritt aus der Klinik am 10. Januar 2006. Die massive Visuseinschränkung beidseits sei leicht regredient. Der Beschwerdeführer klage über eine postoperativ persistierende Geruchssinnstörung. Andere neurologische Beschwerden würden verneint. Im zuletzt ausgeübten Beruf sei der Beschwerdeführer seit dem 10. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei jedoch besserungsfähig. Eine Prognose könne in 6-8 Wochen abgegeben werden.
2.1.2 Am 26. April 2006 (Urk. 12/8/4) gaben die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab. Sie schätzten diese auf 50 % seit dem 14. März 2006.
2.2 Die Ärzte der Augenklinik des D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12./17. Mai 2006 (Urk. 12/14/4-6) gestützt auf die Untersuchung vom 12. April 2006 ein zentrales Neurozytom (WHO Grad II) mit Status nach Operation am 6. Dezember 2005 und Status nach Stauungspapillen beidseits. Der Fernvisus betrage rechts mit bester Korrektur 0,4 und links "Fingerzählen" in 1 Meter. Es bestehe ein blasser Sehnerv links, ein Gesichtsfeld mit relativem Skotom nasal unten rechts und deutlicher konzentrischer Gesichtsfeldeinschränkung sowie absolutem Skotom zentral und parazentral links. Die Sehschärfe und die Gesichtsfelduntersuchungen seien in den letzten Monaten konstant. Es sei keine Veränderung mehr zu erwarten. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer der Sehbehinderung angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.3 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 12/23) aus, der Beschwerdeführer leide unter einem zentralen Neurozytom (WHO Grad II) bei Status nach rechtseitiger, medianer, osteoplastischer Kraniotomie (Auffinden eines Neurozytoms in beiden Seitenventrikeln und Cella media, makroskopische radiale Exstripation des Tumors durch transcallosen Zugang am 6. Dezember 2005 [fecit: Prof. F.___]), Status nach Anlage eines ventrikulo-peritonealen Shunt unter Verwendung eines Sophy-Mini-Ventils (medium-pressure) am 5. Januar 2006 (fecit: Dr. med. G.___) und residueller Visusabnahme links sowie einem Status nach VP-Shunt-Externalisierung am 31. August 2006 (PD H.___). Wegen Visus-Verlust sei der Beschwerdeführer deutlich behindert, im Beruf als Zügelmann bei der I.___ wieder zu arbeiten. Wenn er diese Tätigkeit wieder ausüben würde, bestünde eine grosse Verletzungsgefahr. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb noch einmal darum ersucht zu prüfen, ob berufliche Massnahmen nicht möglich seien und dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu ermöglichen.
3.
3.1 Es steht aufgrund der medizinischen Berichte fest, dass der Beschwerdeführer einzig wegen seiner Visusverminderung eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erleidet. Unbestrittenermassen ist er darum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zügelmann nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht jedoch laut der fachärztlichen Beurteilung der Augenklinik eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Entgegen dessen Behauptungen (Urk. 1/1 und Urk. 1/2 S. 4) befindet sich kein durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten eines gewissen Dr. med. I.___ bei den Akten, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausweist. Ebenso wenig ist eine hausärztliche Beurteilung vorhanden, welche zu diesem Ergebnis gelangt. Dementsprechend zielt der Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin ihr eigenes Gutachten in ihren Erwägungen und ihrem Entscheid überhaupt nicht würdigte, völlig ins Leere. Weshalb der Beschwerdeführer mit der unbestrittenermassen vorhandenen Visusverminderung die von der Beschwerdegegnerin angeführten Tätigkeiten (einfache Montagetätigkeiten, Verpackungstätigkeiten oder Rüstarbeiten, vgl. Urk. 2/1) nicht sollte ausüben können, wird nicht begründet. In der Beschwerde besteht ausserdem insofern ein Widerspruch, als der Beschwerdeführer einerseits pauschal behauptet, er sei für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, anderseits aber den Anspruch auf eine Umschulung erhebt, welche jedoch nur durchgeführt werden könnte, wenn noch eine Restarbeitsfähigkeit von erheblichem Ausmass bestünde. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie z.B. einfache Montagetätigkeiten, Verpackungstätigkeiten oder Rüstarbeiten zu 100 % zumutbar ist.
4.
4.1 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 6. März 2006 (Urk. 12/4) erzielte dieser folgende AHV-beitragspflichtige Einkommen: im Jahr 2000 Fr. 20'779.--, 2001 Fr. 7'596.--, 2002 Fr. 19'760.--, 2003 Fr. 4'445.-- und 2004 Fr. 4'891.--. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der B.___ AG vom 6. März 2006 (Urk. 12/5/4) betrug das Einkommen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis zum 17. Oktober 2005 Fr. 19'111.95. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung bei der Berechnung des Valideneinkommens davon aus, dass sich der Beschwerdeführer auf längere Sicht nicht mit einem solch bescheidenen Einkommen zufrieden gegeben hätte, und setzte das Valideneinkommen deshalb basierend auf den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten auf Fr. 57'831.-- fest (vgl. Urk. 12/16/4). In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2007 (Urk. 11) führte sie indessen aus, es sei entgegen ihrer bisherigen Auffassung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hätte, bestünden doch keine Anhaltspunkte dafür, welche das Gegenteil als zutreffend erscheinen lassen würden. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer lediglich derart tiefe Einkommen erzielt hat. Da es in diesem Punkt an entsprechenden Abklärungen fehlt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers am ursprünglich von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- festzuhalten, zumal - wie noch zu zeigen sein wird - auch unter diesen Voraussetzungen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist somit bei der Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls vom aufgrund der Tabellenlöhne berechneten Wert von Fr. 57'831.-- auszugehen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen verminderten Visus generell gewisse Einschränkungen erleidet und insbesondere schwere Arbeiten nicht mehr ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit einem Abzug von 15 % Rechung getragen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 49'157.-- und der Invaliditätsgrad bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 8'674.-- 15 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5. Da der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse von 20 % erleidet, ist der Anspruch auf eine Umschulung bereits aus diesem Grund zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier keine Schulen besucht hat und auch nicht über eine berufliche Ausbildung verfügt. Er war deshalb bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich in der Lage, einfache Hilfsarbeitertätigkeiten, insbesondere im Reinigungsdienst und als Zügelmann, zu verrichten. In diesem Bereich steht ihm auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch eine breite Palette möglicher Tätigkeiten offen. Abgesehen davon, dass es angesichts der Vorbildung als fraglich erscheint, ob eine Umschulung überhaupt durchführbar wäre, ist dieser Anspruch somit auch unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit im Vergleich mit der ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mutmasslich ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch auf eine Umschulung ebenfalls zu Recht verneint.
6. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.
7. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ernst Huber, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass für die zahlreichen, nicht sachbezogenen Ausführungen des Rechtsvertreters keine Entschädigung zu leisten ist. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
8.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Ernst Huber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).