IV.2006.00907
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 13. Februar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Daniel Fritz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 in Deutschland geborene S.___ reiste 1994 in die Schweiz ein. Sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/4/1). Seit dem 1. Februar 2005 arbeitete sie im Stadtspital A.___ als diplomierte Pflegefachfrau mit Intensivausbildung in einem 90 % Arbeitspensum (Urk. 7/14/4). Am 23. Juli 2005 verunfallte die Versicherte mit dem Auto und erlitt dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) (vgl. Urk. 7/1/1-11). Sie meldete sich deswegen am 8. Dezember 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/2/1-8). Dabei ersuchte sie um eine Umschulung zur Homöopathin, welche sie in Australien absolvieren wollte, da es ihr im feucht-warmen Klima gesundheitlich besser gehe und sie beabsichtige, dorthin auszuwandern (Urk. 7/18, Urk. 7/21 und Urk. 7/23). Nach erfolgten Abklärungen (vgl. zur Übersicht: Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 21. Juli 2006, in: Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juli 2006 die Abweisung des Gesuches um Kostengutsprache für eine Umschulung zur Homöopathin in Australien in Aussicht mit der Begründung, die gewünschte Ausbildung sei auch an verschiedenen Orten in der Schweiz möglich. Sie führte weiter aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestehe. Bei einer Umschulung zur Homöopathin in der Schweiz müsste die Versicherte allerdings das Eingliederungsrisiko selber tragen, da diese Ausbildung auf dem Stellenmarkt nur schwerlich zu einer Eingliederung führe. Da die Versicherte sich aber zurzeit in der Schweiz nicht arbeitsfähig fühle, seien berufliche Massnahmen momentan nicht durchführbar (Urk. 7/25). Diesen Entscheid bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 7/29 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Daniel Fritz, am 23. Oktober 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu erbringen, insbesondere;
- die Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung (Art. 17 IVG) sowie Anerkennung der Austauschbefugnis hierfür bei Durchführung der Ausbildung in Australien.
- eventualiter die Zusprechung der vollen Rente ab 1. Juli 2006 nach Erfüllung der Wartefrist von einem Jahr.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie Nichteintreten auf das Rentenbegehren (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, sowie erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Der Rentenanspruch war weder Gegenstand des Vorbescheids vom 21. Juli 2006 (Urk. 7/25) noch der Verfügung vom 20. September 2006 (Urk. 2). Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen (vgl. Urk. 1 S. 2), nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.4 Die Invalidenversicherung hat Versicherte, die aus schützenswerten Gründen von einem ihnen an sich zustehenden gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch machen, stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung des gleichen gesetzlichen Eingliederungszieles wählen, auf der Grundlage und nach Massgabe der gesetzlichen Leistungsberechtigung zu entschädigen (sog. Austauschbefugnis; bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen: BGE 120 V 288).
2.5 Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Die Invalidenversicherung übernimmt die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Ausland dann, wenn sich die Durchführung in der Schweiz nicht als möglich erweist, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen oder wenn eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden muss (Art. 23bis Abs. 1 und 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 110 V 99 - unter anderem bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. April 1995 in Sachen S., I 207/94 - entschieden, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 von Art. 23bis IVV (seit 1. Januar 2001: Art. 23bis Abs. 3 IVV) offensichtlich weniger weit gehen als diejenigen von Abs. 1 (neu Abs. 1 und 2). Die Anforderungen an das Vorliegen beachtlicher Gründe dürften nicht überspannt werden, da ansonsten die Abgrenzung zu den Voraussetzungen des Abs. 1 schwierig würde. Sodann habe der Bundesrat mit Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) von Art. 23bis IVV eine neue Leistungsmöglichkeit eingeführt, welche nicht toter Buchstabe bleiben dürfe. Eine enge Auslegung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Invalidenversicherung mit dieser neuen Leistungsmöglichkeit nicht stärker belastet werde, als wenn die Massnahme in der Schweiz durchgeführt würde. Schliesslich könne es sich auch nicht darum handeln, die Invalidenversicherung nur deshalb zu entlasten, weil sich die versicherte Person aus beachtlichen Gründen im Ausland habe behandeln lassen. Obgleich diese Norm somit nicht eng auszulegen ist, können beachtliche Gründe jedoch lediglich solche von erheblichem Gewicht sein. Andernfalls würde nicht nur Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2006 i.S. F., I 120/04 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Unbestritten und durch die medizinischen Berichte (Urk. 7/12/1-20 und Urk. 7/13/1-14) sowie durch die Ausführungen der letzten Arbeitgeberin, Stadtspital A.___ (Urk. 7/15/1-3) belegt ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau mit Intensivausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein kann. Ebenfalls nicht bestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Erwerbseinbusse von 20 % für eine Umschulung nach Art. 17 IVG erfüllt (vgl. Urk. 7/26/1-6). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Umschulung zur Homöopathin in der Schweiz grundsätzlich als erfüllt erachtet (vgl. Urk. 7/26/1-6 und insbesondere Urk. 2). Streitig und zu prüfen ist jedoch ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahmen für die Ausbildung zur Homöopathin im Ausland (Australien) hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass die Ausbildung zur Homöopathin in der Schweiz unmöglich sei. Im Rahmen der Abklärungen reichte sie vielmehr Unterlagen von zwei für sie in Frage kommenden Ausbildungsstätten (Zürich und Zug) ein (vgl. Urk. 7/22/3-6). Da entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden sind, gelangt Abs. 1 von Art. 23bis IVV nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Ausbildung in Australien trage wegen dem feucht-warmen Klima ihren gesundheitlichen Einschränkungen besser Rechnung als allfällige Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz. Dies habe sie anlässlich eines Erholungs-Aufenthaltes im Frühjahr 2006 in Australien festgestellt. Aufgrund dessen habe sie sich entschlossen mit ihrem Ehemann dorthin auszureisen und die Weiterbildung anzufangen. Im Sinne der Austauschbefugnis habe sie einen Anspruch auf Kostengutsprache (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 Die Festlegung des Ausnahmecharakters einer Massnahmendurchführung im Ausland durch Art. 9 Abs. 1 IVG bildet die Grenze der zulässigen Auslegungsmöglichkeiten der Verordnungsbestimmung von Art. 23bis Abs. 3 IVV. Innerhalb dieses Rahmens ist der Ermessenbegriff „beachtliche Gründe" sachgerecht auszulegen und kann daher je nach Art der umstrittenen Massnahme und den konkreten Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 23bis Abs. 3 IVV betrifft ausschliesslich medizinische Massnahmen bei welchen ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Planbarkeit und Auslastung der inländischen Gesundheitsversorgung einer weiten Auslegung des Begriffs der beachtlichen Gründe entgegensteht, weshalb das Bundesgericht diesen Begriff weitgehend mit jenem der objektiven Notwendigkeit gleichsetzt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen L. vom 14. November 2005, IV.2004.000473, Erw. 5.2). Solche gewichtigen Interessen sind bei der vorliegend streitigen vierjährigen Umschulung in Australien insofern gegeben, als deren Eingliederungswirksamkeit und Durchführung der Überprüfbarkeit und Kontrolle der Verwaltung von vornherein entzogen ist. Dieser gewichtige Nachteil wird allein durch die geltend gemachte bessere gesundheitliche Zuträglichkeit des australischen Klimas nicht aufgewogen, zumal angesichts der weiterhin bestehenden Behandlungsbedürftigkeit und der nach wie vor eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/3, 7/13/5, 7/26 S. 4) ungewiss ist, ob allein aufgrund des Klimawechsels die Eingliederungsfähigkeit gegeben sein wird. Davon abgesehen hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen, nicht indessen auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 Erw. 2).
Die in Art. 23bis Abs. 3 IVV für eine Umschulung im Ausland vorausgesetzten beachtlichen Gründe sind somit nicht gegeben, weshalb die IV-Stelle nicht leistungspflichtig ist. Daran vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie im Rahmen des ihr grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf eine vierjährige Soziallehre oder Ausbildung als Sozialarbeiterin Anspruch auf Übernahme der ihr in Australien anfallenden Umschulungskosten habe (Urk. 1 S. 2), nichts zu ändern. Denn die Spezialnorm von Art. 23bis IVV, welche die Bedingungen für Eingliederungsmassnahmen im Ausland festlegt, geht dem von der Beschwerdeführerin angerufenen allgemeinen Grundsatz der Austauschbefugnis vor.
Bei diesem Ergebnis kann die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) aufgeworfene Frage, ob eine Leistungspflicht aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVG nach der Auswanderung der ausländischen Beschwerdeführerin nach Australien nicht ohnehin dahinfalle, offen gelassen werden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Verfassung) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Daniel Fritz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).