Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1969 geborene A.___ besuchte in der Türkei die Grund- und Mittelschule und reiste 1982 in die Schweiz ein, wo er eine Anlehre im Autoservicebereich absolvierte (Urk. 9/3). In der Folge übte er eine Vielzahl von Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt vom 2. Februar 2000 bis 30. Juli 2001 als Hilfselektriker für die C.___ AG (Urk. 9/1, Urk. 9/9). Im Anschluss daran war der Versicherte arbeitslos und wurde am 25. September 2003 ausgesteuert (Urk. 9/6). Am 7. Februar 2005 meldete er sich wegen einer depressiven Störung bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 S. 6 ff.). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2006 ab (Urk. 9/20) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 21. September 2006 fest (Urk. 9/41 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2004 eine ganze Rente zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 reichte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 11 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe-nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die depressive Episode als Folge des anhaltenden Alkoholproblems und der psychosozialen Belastung zu sehen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei deshalb vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass bei der vorliegenden Sachlage in Anwendung der Rechtsprechung von keinem reinen Suchtgeschehen auszugehen sei. Überdies sei der Beschwerdeführer während des zweimonatigen Aufenthalts in der Psychiatrischen Universitätsklinik abstinent gewesen. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3
2.3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2005 eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie einen sekundären Alkoholabusus und eine psychosoziale Belastungssituation. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Otitis media chronica rechts mit Schallleitungsschwerhörigkeit, eine Schwerhörigkeit links sowie eine Refluxkrankheit vor. Sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/18 S. 1 ff.).
In seinem Bericht vom 19. Dezember 2006 äusserte sich Dr. D.___ nicht weiter zur Arbeitsfähigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass die depressive Episode stationär, der Alkoholabusus konstant und das Gehörproblem sehr stark seien (Urk. 12/4).
2.3.2 In der Zeit vom 10. April bis 9. Mai 2006 hielt sich der Beschwerdeführer im Psychiatrie-Zentrum E.___ auf. Die für den Bericht vom 3. Juli 2006 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten aus psychischer Sicht eine Störung durch Alkohol; ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD10 F10.21); eine Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD10 F12.1); einen Nikotinabusus sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Der Patient habe während des Aufenthalts angespannt und in der Stimmung depressiv gewirkt. Er habe wenig am Stationsgeschehen teilgenommen und sei passiv geblieben. Der Austritt sei auf Wunsch des Patienten erfolgt, ohne Hinweise für Eigen- oder Fremdgefährdung (Urk. 9/35).
2.3.3 Vom 18. Mai bis 18. Juli 2006 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen F.___ hospitalisiert. Die für den Austrittsbericht vom 4. August 2006 verantwortlichen Fachärzte stellten in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie schon die Fachärzte des Psychiatrie- Zentrums E.___. Hinsichtlich der depressiven Störung gingen sie von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus. Während des Aufenthalts sei es zu keinem Alkoholrückfall gekommen. Der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt in die alten Wohnverhältnisse bei nicht vorhandener Suizidalität oder Fremdgefährdung. Die weitere ärztliche Betreuung erfolge durch den Hausarzt, zudem sei eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung geplant (Urk. 12/3).
3.
3.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist in psychischer Hinsicht in erster Linie von einer mittleren bis schweren depressiven Störung auszugehen, so dass ohne Zweifel ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin tut, sondern es ist die verbleibende Restleistungsfähigkeit unter Einbezug sämtlicher vorliegender Leiden zu ermitteln.
3.2 Von den zitierten Ärzten äussert sich allein Dr. D.___ in seinem Bericht vom 18. November 2005 zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit (50 % in der angestammten sowie behinderungsangepassten Tätigkeit). Da aber nicht klar ist, ob Dr. D.___ bei dieser Beurteilung auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt hat (psychosoziale Belastungssituation), kann auf den genannten Bericht nicht abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen mehrfach psychiatrisch hospitalisiert war.
Neben den psychischen Problemen leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an erheblichen Problemen mit dem Gehör (vergleiche insbesondere Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des USZ vom 21. Juni 2006, Urk. 12/2), welche ein operatives Vorgehen nötig machen. Eine am 2. November 2004 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab zudem die Befunde einer kleinen medianen Diskushernie sowie einer leichten Degeneration des Intervertebralsegmentes L5/S1 (Urk. 12/1).
Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, den Beschwerdeführer polydisziplinär zu begutachten, wobei insbesondere zu prüfen ist, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden die Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit noch zugemutet werden kann.
4. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).