IV.2006.00909
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 15. November 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Sozialberatung der Stadt Winterthur
Isabelle Hitz
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene I.___ absolvierte in seiner Heimat Türkei eine Ausbildung zum Dreher, lebt seit 1980 in der Schweiz und arbeitete seit demselben Jahr als CNC-Dreher bei der Z.___ (vormals B.___ respektive C.___), welche Anstellung von der Arbeitgeberin per Ende März 2004 gekündigt wurde (Urk. 11/1 S. 3 f., Urk. 11/5, Urk. 11/6 S. 1). Der Versicherte leidet an Fuss- und psychischen Beschwerden (Urk. 11/8 S. 5, Urk. 11/9 S. 1 f. und S. 5 ff., Urk. 11/12 S. 1 f. und S. 5 f., Urk. 11/15 S. 3 f., Urk. 11/16, Urk. 11/28 S. 17 ff., ).
1.2 Am 28. April 2004 ging bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug ein (Urk. 11/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 11/5-6, Urk. 11/8-10, Urk. 11/12, Urk. 11/15-16, Urk. 11/24-25, Urk. 11/28). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2006 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten um Zusprechung einer Rente an (Urk. 11/34), wogegen der Versicherte, vertreten durch Isabelle Hitz von der Sozialberatung der Stadt Winterthur, den Einwand erhob, es seien weder die genaue Diagnose noch die dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit genügend abgeklärt worden (Urk. 11/35, Urk. 11/37). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung einer Rente ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2006 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Isabelle Hitz von der Sozialberatung der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2006. Er verlangte die Rückweisung der Akten an die Verwaltung zur Abklärung der tatsächlichen Einschränkungen und zur Neubeurteilung, sinngemäss als Eventualbegehren stellte er den Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 7), die ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2007 gewährt wurde (Urk. 12). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2007 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprechung einer Viertelsrente an den Versicherten ab Juni 2004 (Urk. 10). Der Versicherte hielt in der Replik vom 5. März 2007 sinngemäss an seinen Anträgen fest, wobei er zusätzlich die Abklärung des Beginns des Rentenanspruchs verlangte und diesen spätestens per Mai 2004 geltend machte (Urk. 14). Nach Verzicht der IV-Stelle auf eine Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 reichte der Versicherte den Abklärungsbericht des E.___ vom 21. Juni 2007 ein (Urk. 19/1-2), zu welchem die IV-Stelle mit Schreiben vom 26. Juli 2007 Stellung nahm (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willlens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2006 den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Dreher zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit im Hinblick auf die rheumatologische Diagnose vollumfänglich einsetzbar, was den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2007 hielt sie dafür, es sei gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 24. März 2006 (nachfolgend: G.___, Urk. 11/28) von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, so dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 43 % resultiere und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juni 2004 habe (Urk. 10 S. 1 f.).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, die Verwaltung habe den Invaliditätsgrad gestützt auf widersprüchliche respektive unklare Angaben zur Diagnose betreffend die psychischen Beschwerden und zur Arbeitsunfähigkeit festgesetzt sowie eine Klärung der diagnostischen Diskrepanzen unterlassen und sei in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2007 (Beschwerdeantwort) nicht auf diese Punkte eingegangen, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Ausserdem habe die Verwaltung das rechtliche Gehör verweigert, da sie trotz seiner Hinweise im Rahmen des Einwandes vom 8. August 2006 auf die Diskrepanz zwischen den ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/37) keine weiteren Abklärungen veranlasst und in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2006 keine Stellung zur psychiatrischen Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit genommen habe. Des Weiteren sei der genaue Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, wobei er, der Beschwerdeführer, bereits ab dem 1. Mai 2003 Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen habe und der Rentenanspruch spätestens seit Mai 2004 bestehe (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob der Beschwerdeführer ab Juni 2004 oder ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf die Ausrichtung einer eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente hat. In der Beschwerde werden zugleich eine (formelle) Rechtsverweigerung, insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, welche Rügen aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln sind, da die Verletzung der entsprechenden Grundsätze ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 118 Ia 18 Erw. 1a).
3.
3.1 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheides, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat und ob sie sich mit den von der betroffenen Person erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Sie darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, Kieser, ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
3.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2006 wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen, welche sie bereits im Vorbescheid vom 24. Juli 2006 gemacht hatte (Urk. 11/34), zunächst wörtlich und führte ausserdem die Anträge zum Einwand des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2006 (Urk. 11/35), ergänzt mit Schreiben vom 8. August 2006 (Urk. 11/37), auf. Sodann hielt sie fest, dass sie den Einwand mit den Anträgen geprüft habe und dazu wie folgt Stellung nehme (Urk. 2 S. 2): „Es besteht eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit - angepasst im Hinblick auf die rheumatologische Diagnose - ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“ Auf die Hauptargumente des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 25. Juli 2006 und vom 8. August 2006, dass aus den medizinischen Akten keine eindeutige (psychiatrische) Diagnose und dadurch keine begründete Arbeitsunfähigkeit hervorgehe, weshalb eine entsprechende ergänzende Abklärung vorzunehmen sei, und dass aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höheren als einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit, und zwar von einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 11/35, Urk. 11/37), ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid weder explizit noch sinngemäss ein. Insbesondere erläuterte sie nicht, weshalb sie in ihrem Entscheid auf eine ausschliesslich an die rheumatologische(n) Diagnose(n) angepasste Tätigkeit abgestellt und ob sie dabei die geltend gemachte psychische Problematik überhaupt in Betracht gezogen hatte. Auch setzte sie sich mit keinem Wort mit dem im Einwand des Beschwerdeführers begründeten Antrag um Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/37 S. 3) und der Aktenlage auseinander, so dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, da nicht nachvollziehbar war, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. Die Beschwerdegegnerin kam der ihr obliegenden Begründungspflicht deshalb nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
3.3 Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f., BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
Für eine Heilung des Begründungsmangels fehlt vorliegend die Grundlage. Zum Einen wiegt die Unterlassung so schwer, dass eine Heilungsmöglichkeit von vornherein fraglich erscheint. Zum Anderen nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2007 zwar nunmehr Bezug auf die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und erläuterte, auf welche medizinischen Akten sie sich im Hinblick auf ihre (neue) Ansicht stützte und dass ein Entscheid über die beruflichen Massnahmen erst noch erlassen werde. Jedoch begründete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein anderes Resultat als sie noch in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 2) vertreten hatte, weshalb in der Beschwerdeantwort folglich nicht die in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2006 fehlende entscheidrelevante Begründung zur Rentenabweisung enthalten ist, sondern die Begründung des neuen Antrags auf Zusprechung einer Viertelsrente. Jedoch auch in diesem Zusammenhang blieb die beanstandete widersprüchliche psychiatrische Diagnostik in den verschiedenen Akten unberücksichtigt (Urk. 10 S. 1 f.). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Beschwerde in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) kann daher keine ausnahmsweise Heilung des Verfahrensmangels begründen.
Dies bereits führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid vom 3. Oktober 2006 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse.
4.
4.1 Im Übrigen ist die Beschwerde auch in materieller Hinsicht begründet. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 24. März 2006 (Urk. 11/28) lässt mindestens in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung und betreffend die Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund der übrigen psychiatrischen Arztberichte (Urk. 11/10, Urk. 11/12 S. 5 ff., Urk. 11/15, Urk. 11/16) und dem Abklärungsbericht des E.___, Verein für Sozialpsychiatrie, vom 21. Juni 2007 (Urk. 19/2) ungeklärte Fragen offen.
Gemäss G.___-Gutachten vom 24. März 2006 handelt es sich bei den psychischen Leiden des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermutlich um eine manisch-depressive (respektive bipolare affektive) Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD10: F31.30), wobei es sich differentialdiagnostisch aber auch um eine schizoaffektive Störung (ICD10: F25) handeln könnte. Die Ärzte führten aus, dies sei diagnostisch noch nicht eindeutig abgeklärt. Auch habe bis anhin keine optimale medikamentöse Einstellung gefunden werden können, so dass es immer wieder zu depressiven oder manischen Episoden komme. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell (das heisst zur Zeit des Gutachtens im März 2006) auf jeden Fall in seiner Arbeitsfähigkeit mindestens um 20 % eingeschränkt. Aufgrund des bisherigen, langjährigen Krankheitsverlaufs sei eine ambulante Therapie zurzeit ungenügend, um die Diagnose zu sichern und um eine optimale medikamentöse Einstellung zu finden. Es werde (dazu) die Einweisung in eine psychiatrische Klinik empfohlen, da letztendlich die weitere Arbeitsfähigkeit von der Grunderkrankung und von einer optimalen medikamentösen Einstellung abhänge (Urk. 11/28 S. 15 - S. 17 und S. 19 f.). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 20 % verhalte sich nicht additiv zur rheumatologischen Problematik der aktivierten, medial betonten Arthrose im oberen rechten Sprunggelenks mit/bei Varusfehlhaltung und sekundärem Piriformissyndrom im Rahmen einer muskulären Dysbalance, was gesamthaft (unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Beschwerden) zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit seit der Kündigung im März 2003 führe. In einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne lange Gehstrecken betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2003 aufgrund der psychiatrischen Problematik (insgesamt) 20 %, wobei diese Einschränkung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes verbessert werden könne (Urk. 11/28 S. 20 f.).
Aufgrund dieser Beurteilung kann nicht abschliessend über die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers befunden werden, da ihr aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Diagnose zugrunde liegt und die Arbeitsunfähigkeit nur als Mindestangabe und zeitlich punktuell („...aktuell in seiner Arbeitsfähigkeit mindestens um 20 % eingeschränkt“, Urk. 11/28 S. 19) bestimmt wurde (Urk. 11/28 S. 15 f., S. 19). Sodann fehlt eine Verlaufsbeurteilung der psychischen Krankheit und deren (zeitlich allenfalls unterschiedliche) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl festgestellt wurde, dass es ohne optimale medikamentöse Einstellung immer wieder zu depressiven oder manischen Episoden komme (Urk. 11/28 S. 20), und bereits gekommen ist. Wie unterschiedlich die Diagnosen und folglich die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit je nach Zeitpunkt der Abklärung sein können und waren, zeigt sich insbesondere durch die je nach Zeitpunkt und Behandlungsdauer sehr unterschiedlichen Beurteilungen durch die Psychiatrische Poliklinik des H.___ vom 9. Dezember 2003 (Diagnose aufgrund einmaliger Untersuchung am 24. November 2003: Leichte depressive Episode, ICD-10: F32.01, mit starken Somatisierungstendenzen, Urk. 11/16), durch das J.___ vom 13. Januar 2004 (Diagnose aufgrund zwei Vorgesprächen am 13. am 23. Dezember 2003: Rezidivierende schwere depressive Episode, ICD-10: F33.2, Urk. 11/12 S. 5), und durch die behandelnde Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 4. Juni 2004 (Diagnose: Bipolare II Störung, ICD-10: F31.8, seit 1998 wiederholte depressive Episoden und mehrere hypomanische Episoden, Arbeitsunfähigkeit: 100 % seit dem 18. Mai 2004, Urk. 11/10 S. 1 f.) und vom 12. Oktober 2004 (Diagnose: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode: ICD-10: F31.6, Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit: 100 % seit 18. Mai 2004 bis unabsehbar, Urk. 11/15 S. 3). Angesichts dieser unterschiedlichen Diagnosen und der durch die behandelnde Ärztin attestierten Arbeitsunfähigkeit erstaunt im Übrigen die vom G.___-Gutachten gemachte Bemerkung, es bestünden keine Diskrepanzen (des Gutachtens) zu den vorhandenen Arztberichten (Urk. 11/28 S. 21), denn dies ist offensichtlich nicht der Fall.
Ausserdem lässt das Ergebnis der Arbeitsabklärung durch das D.___ während rund dreier Monate vom 12. März 2007 bis am 11. Juni 2007, wonach es (zurzeit des Berichts vom 21. Juni 2007) nicht möglich sei, den Beschwerdeführer in die Wirtschaft zu integrieren, und wonach dessen physischer und psychischer Zustand sehr instabil sei, wobei er durchschnittlich eine Leistung von zirka 30 % erreicht habe (Urk. 19/2 S. 2), den Schluss zu, dass eine solche Instabilität der Leistungsfähigkeit schon für die Zeit vor der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2006 bestand und die Eingliederung entgegen dem G.___-Gutachten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. K.___ verunmöglicht haben könnte, was es abzuklären gilt.
4.2 Auf die Berichte von Dr. K.___ vom 4. Juni 2004 und vom 12. Oktober 2004 kann indessen, obschon sie den Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - als einzige psychiatrische Fachärztin über längere Zeit psychiatrisch behandelt hat, und zwar vom 30. April 1998 bis zum 30. Mai 1999 und seit dem 18. Mai 2004, nicht abschliessend abgestellt werden (Urk. 11/15). Denn darin wird die mögliche Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD10: F25), welche das G.___-Gutachten als Differentialdiagnose in Betracht zieht (Urk. 11/28 S. 17 und S. 19), nicht geklärt. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Beschwerden schon vor der Wiederaufnahme der Behandlung durch Dr. K.___ am 18. Mai 2004 eingeschränkt war. Es ist daher in Erfahrung zu bringen, bei welchen Psychiatern der Beschwerdeführer vor Dr. K.___ in Behandlung war (vgl. etwa Dr. med. L.___, Facharzt der Psychiatrie und Psychologie in Biel, Arztzeugnis vom 12. Mai 2004: Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Mai 2004 bis auf Weiteres, Urk. 11/10 S. 10). Gemäss Dr. K.___ war der Beschwerdeführer zwischen 1998 und 2004 bei verschiedenen Ärzten wegen psychischen Leiden in Behandlung (Urk. 11/15 S. 3). Es gilt im Rahmen der Verlaufsbetrachtung die von ihnen gestellten Diagnosen zu ermitteln und herauszufinden, welche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit sie dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in welchem Zeitraum attestiert haben.
4.3 Dementsprechend kann zur Festsetzung des Beginns des strittigen (hypothetischen) Rentenbeginns nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht auf die Angaben von Dr. K.___ zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Auch die Angaben im G.___-Gutachten zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind unzureichend, da dieses von einer Arbeitsunfähigkeit seit März 2003 - in Anlehnung an die angeblich per März 2003 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses - ausgeht, obschon diese gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 2004 erst per Ende März 2004 erfolgte (Urk. 11/6 S. 1). Die früheste Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von mehr als 30 Tagen im Sinne von Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) attestierte - soweit den Akten bisher zu entnehmen ist - die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, in den Berichten vom 25. März 2004 (Urk. 11/10 S. 4 f.) und vom 10. August 2004 (Urk. 11/9 S. 1). Sie hielt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 19. Mai 2003 bis am 26. Mai 2003 (Urk. 11/10 S. 4), vom 4. Juni 2003 bis am 25. Januar 2004 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Januar 2004 bis am 1. Februar 2004 sowie wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens zur Erstellung ihres Berichts am 10. August 2004 fest (Urk. 11/9 S. 1). Sofern die vorzunehmende ergänzende Abklärung kein früheres Datum ergibt, ist somit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Mai 2003 zu beachten.
4.4 Zusammenfassend ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass die Klärung der (psychiatrischen) Diagnosen und der Fragen, ob und inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend stabil war für die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit sowie ab wann frühestens eine andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV bestand, unumgänglich ist, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) weitere Abklärungen insbesondere in psychiatrischer Hinsicht angezeigt sind.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Isabelle Hitz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).