IV.2006.00910

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. Juli 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 19__ geborenen A.___ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu; da sich der Versicherte in jenem Zeitpunkt im Strafvollzug befand, wurde die Auszahlung bis Ende August __ sistiert (Urk. 12/18 und 12/19).
1.2     Am 6. September 2002 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 12/28). Nachdem die IV-Stelle vergeblich versucht hatte, einen aussagekräftigen und schlüssigen Bericht der behandelnden Ärzte zu erhalten, ordnete sie am 29. August 2003 eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 12/49). Da sich der Versicherte ab __ wieder im Strafvollzug befand (Urk. 12/56), konnte die beauftragte Begutachtungsstelle den Auftrag nicht ausführen (Urk. 12/58). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am __ (Urk. 12/65) holte die IV-Stelle Berichte der Ärzte ein, welche den Versicherten während des Strafvollzugs betreut hatten (Urk. 12/71-73). Mit Verfügung vom 26. September 2006 wurde das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren abgewiesen (Urk. 2 [= 12/81]).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 26. September 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur fachärztlichen medizinischen Abklärung der Resterwerbsfähigkeit (Urk. 1 S. 3).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 21. Dezember 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Da die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte (Urk. 16 und 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
2.3     Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'000.-- (Urk. 6) wurde mit Valuta 3. November 2006 geleistet (Urk. 8).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, berichtete am 4. Juli 2003, dass er den Beschwerdeführer bis __ vor allem im Zusammenhang mit einem Methadon-Programm betreut habe; seit April __ stehe er erneut in seiner Behandlung. Der Patient beklage sich vor allem über Beschwerden im Rahmen seiner HIV-Erkrankung, enorme Müdigkeit und Nebenwirkungen der Medikamente; des Weitern beklage er sich über massive Schlafprobleme und Probleme, den Tagesrhythmus einzuhalten sowie eine Tagesstruktur zu gestalten. Dr. C.___ führte weiter aus, dass neben der HIV-Erkrankung, zu welcher er nicht Stellung nehmen könne, aus hausärztlicher Sicht die massive Polytoxikomanie nach wie vor das Hauptproblem darstelle. Wahrscheinlich habe diese Problematik zu starken cerebralen Alterationen geführt und sich soweit chronifiziert, dass mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Er empfehle dringend eine psychiatrische Abklärung und Standortbestimmung (Urk. 12/47).
2.2     Dr. med. D.___, Leitender Arzt Infektiologie des Spitals E.___, berichtete am 11. Mai 2006, dass er den Beschwerdeführer im Rahmen des Aufenthalts in der Strafvollzugsanstalt F.___ im __ gesehen habe. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit erläuterte er, dass diese aufgrund der HIV-Infektion, der chronischen Hepatitis C und einer eingeschränkten Armbeweglichkeit sicherlich vermindert sei; da er den Patienten diesbezüglich nicht spezifisch untersucht habe, könne er das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht beurteilen (Urk. 12/71).
2.3     Dr. med. G.___, Oberarzt an der Klinik H.___, führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2006 aus, dass er den Beschwerdeführer während der Verbüssung einer Haftstrafe vom __ bis __ psychiatrisch betreut habe. Er diagnostizierte eine seit vielen Jahren bestehende schwere Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.25) mit HIV-Infektion und chronischer Hepatitis B und C sowie eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.25) und attestierte dem Beschwerdeführer während der Behandlungsdauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/72).
2.4     Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, betreute den Beschwerdeführer während des Strafvollzugs als Gefängnisarzt. Er führte in seinem Bericht vom 20. Juni 2006 aus, aufgrund der seit über __ Jahren bestehenden Polytoxikomanie und der HIV-Positivität seit __ müsse der Patient seines Erachtens als 100 % invalidisiert betrachtet werden (Urk. 12/73).
2.5     In den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig dargetan. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein stationärer Zustand erstellt wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt. Da sich die Ärzte, welche den Beschwerdeführer zuletzt behandelten, eher für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aussprechen und gar die Frage im Raum steht, ob der anhaltende Suchtmittelmissbrauch zu cerebralen Alterationen geführt hat, ist es durchaus möglich, dass sich zumindest die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes in anspruchserheblicher Weise verschlechtert haben. Da sich in den Akten jedoch keine konzise medizinische Stellungnahme zu dieser Frage finden lässt, ist eine medizinische Begutachtung zur Klärung notwendig. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.

3.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Vertreterin des Beschwerdeführers wird die geleistete Prozesskaution von Fr. 1'000.-- zurückerstattet (bitte der Gerichtskasse einen Einzahlungsschein mit Vermerk der Prozessnummer zustellen).
4.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).