Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00911
IV.2006.00911

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1949 in Italien geborene N.___, gelernte Schneiderin, lebt seit 1969 in der Schweiz und arbeitete zunächst als Näherin und später als Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe (Urk. 8/1, Urk. 8/6).
         Am 6. September 1996 (vgl. Urk. 8/6) meldete sie sich aufgrund von Wirbelsäulen- und Gelenkproblemen sowie einer Schilddrüsenüberfunktion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an, woraufhin die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abklärte (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/6). Nachdem sie das Gutachten des A.___ (nachfolgend: A.___) vom 10. Januar 1999 (Urk. 8/2) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 4. Juni 1999 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 8/6).
         Am 27. Juli 1999 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da die Versicherte nicht begründet habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Verfügungserlass in erheblichem Mass verändert hätten (vgl. Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2001 ab, hielt in der Urteilsbegründung indes fest, das während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Schreiben von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 15. Dezember 1999,  worin dieser ausführe, seit Juni 1999 seien neue neurologische Ausfallsymptome am rechten Fuss hinzugekommen und die Rückenbeschwerden hätten zugenommen, schliesse eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten seit Juni 1999 nicht aus, weshalb das Schreiben von Dr. B.___ als Neuanmeldung zur Prüfung hinsichtlich einer Änderung der medizinischen und wirtschaftlichen Sachlage seit der Verfügung vom 5. Juni 1999 an die Verwaltung zu überweisen sei (Urk 8/6).
         Daraufhin holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein, welcher am 2. Mai 2001 (Urk. 8/7) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Dezember 1999 bis auf weiteres festlegte. Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD; vgl. Urk. 8/9) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/17) ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente zu.
1.2     Mit Schreiben vom 20. August 2005 (Urk. 8/19) stellte Dr. med. D.___, Allgemeinmediziner, ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich bei der Versicherten ein Fibromyalgie-Syndrom entwickelt habe. Nachdem der IV-Stelle von der Versicherten der Revisionsfragebogen für die Invalidenrente vom 21. September 2005 (Urk. 8/20) und von Dr. D.___ die Berichte vom 27. Oktober und vom 29. November 2005 und vom 3. März 2006 (Urk. 8/25-26, Urk. 8/31) zugestellt worden waren, liess sie die Versicherte durch Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 1. Juni 2006; Urk. 8/32).
         Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/34) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/17) nicht wesentlich verändert habe. Nachdem sich letztere, vertreten durch das Patronato INCA (Urk. 8/37), mit Eingabe vom 4. September 2006 ( Urk. 8/41) und unter Beilage des Berichts von Dr. D.___ vom 3. März 2006 (Urk. 8/42) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Begehren um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 2) Begründung ab. Zum im Einwand gestellten Antrag, ein nochmaliges Gutachten beim A.___ einzuholen, führte sie aus, dass weitere Abklärungen nicht angezeigt seien, da der medizinische Sachverhalt durch das ausführliche rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/32) eingehend abgeklärt worden sei.

2.         Dagegen erhob die nun nicht mehr vertretene Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte im Minimum die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2005. Des Weiteren führte sie aus, es seien im Beschwerdeverfahren die Abklärungsergebnisse der F.___ bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit abzuwarten. Letzteres Begehren wiederholte Dr. D.___ mit Schreiben vom 20. November 2006 (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2007 (Urk. 10) den Bericht des K.___, vom 2. Januar 2007 über ein Arbeitsassessment (Urk. 11/2) ein. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Urk. 14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme. Schliesslich reichte die Beschwerdegegnerin einen Bericht über das Arbeitsassessment des G.___ vom 16. März und einen Bericht der H.___ vom 22. März 2007 (Urk. 18/1-2) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Gestützt auf das Schreiben von Dr. B.___ vom 15. Dezember 1999 (Urk. 8/5/4) und den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/7) hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/17) eine halbe Invalidenrente zugesprochen, nachdem sie einen Rentenanspruch mit Verfügungen vom 4. Juni und 25. Oktober 1999 verneint hatte. Zu prüfen ist demnach, ob im Zeitraum zwischen dem 15. März 2002 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2006 eine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
         Im Bericht vom 2. Mai 2001 (Urk. 8/7) diagnostizierte Dr. C.___ eine morbide Adipositas bei Status nach einem Magenbanding, ein Lumbovertebral-Syndrom mit einer radikulären Begleitkomponente und die Entwicklung einer generalisierten Fibromyalgie sowie eines Dekonditionierungs-Syndroms und eine beginnende beidseitige Gonarthrose. Zu den Befunden hielt Dr. C.___ fest, es liege ein haltungsschwacher Rundrücken mit lumbosacraler Überlastung sowie einer myofaszialen Problematik vor. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin eine völlig ungenügende muskuläre Stabilität. In der Beurteilung führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit Dezember 1999 für körperlich leichte Tätigkeiten wie etwa als Näherin 50 % (3-4 Stunden täglich).
         Am 6. Juni 2001 (Urk. 8/8) teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, die Versicherte sei durch das Sozialamt in ein Arbeitsprogramm vermittelt worden, sie leiste Näharbeiten an einer mit Fusspedal betriebenen Nähmaschine. Laut ihren Angaben habe man das fünfstündige Arbeitspensum auf vier Stunden reduzieren müssen. Er führte aus, dass die Versicherte grosse Anstrengungen unternehme, ihr Gewicht zu reduzieren. Dieses sei seit Oktober 2000 bereits um 16 kg gesunken.
         Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/9) und sprach der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zu.
2.2     Mit Bericht vom 20. August 2005 (Urk. 8/19) machte Dr. D.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und führte aus, es sei zur Entwicklung einer Fibromyalgie gekommen. In diesem Zusammenhang müsse der Invaliditätsgrad erneut überprüft werden.
         Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente vom 21. September 2005 (Urk. 8/20) gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit ca. einem Jahr verschlechtert, denn sie habe zunehmend Glieder-, Gelenk-, Rücken- und Kopfschmerzen und Schlafprobleme. Aufgrund der wandelnden Schmerzen sei es ihr nicht möglich, berufstätig zu sein. Alles was sie tue, gelinge ihr nur mit grosser Anstrengung.
         Im Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2005 (Urk. 8/25) führte Dr. D.___ aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert, und gab unter „Änderung der Diagnose“ eine Fibromyalgie, ein Dekonditionierungs-Syndrom, eine  kompensierte Hypothyreose, arterielle Hypertonie und eine fast korrigierte Adipositas bei Status nach Magenbanding sowie eine allgemeine Schmerzprogression in der Stamm- und stammnahen Muskulatur mit den typischen Schmerzen der Fibromyalgie an. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Weiter berichtete er, dass sie schon bei einem Hebegewicht von zwei Kilogramm Schwierigkeiten habe. Ohne die Unterstützung ihrer Söhne könne sie den Haushalt nicht mehr bewältigen.
         Mit Bericht vom 29. November 2005 (Urk. 8/26) präzisierte der Hausarzt auf Anfrage der IV-Stelle, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit Mai 2003 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe die Arbeitsunfähigkeit 75 % und ab Juni 2004 100 % betragen.
         Dr. D.___ wandte sich mit Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 8/31) an die vorgesehene Gutachterin Dr. E.___, wobei er seine Diagnose wiederholte und insbesondere betonte, bei der Beschwerdeführerin liege eine Fibromyalgie vor. Ausserdem erweiterte er seine Diagnose um eine seit langem bestehende depressive Stimmungslage.
         In einem weiteren Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 8/42), diesmal an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gerichtet, wiederholte Dr. D.___, weshalb bei der Versicherten eine Fibromyalgie und eine depressive Stimmungslage vorliege. Er führte aus, dass sowohl im Erwerbsfeld als auch zu Hause eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei.
2.3         Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 2) bildete, nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/43 S. 3), das von Dr. E.___ am 1. Juni 2006 (Urk. 8/32) erstellte rheumatologische Gutachten. Die Spezialärztin für Rheumatologie diagnostizierte ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie-Syndrom) mässiger Ausprägung, eine Hohlrundrücken-Fehlform/Fehlhaltung mit panvertebralen Rückenschmerzen im Rahmen des weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, eine Adipositas bei Status nach zweimaligem Magenbanding mit Gewichtsabnahme von gut 30 kg, eine medikamentös substituierte, zur Zeit euthyrente Schilddrüsenfunktionsstörung und eine allgemeine Dekonditionierung (Urk. 8/32 S. 5). Die Beschwerdeführerin klage über dauernde Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat und dauernde Müdigkeit und Adynamie trotz Eltroxin-Einnahme. Dazu leide sie an Kälteempfindlichkeit, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel und "sturmem" Kopf. Eine psychiatrische Behandlung oder Medikation sei nie erfolgt (Urk. 8/32 S. 3). Zu den Befunden hielt Dr. E.___ fest, die Wirbelsäule weise einen Hohlrundrücken mit einer Fehlform und einer Fehlhaltung auf. Die Halswirbelkörper und die Lendenwirbelsäule seien normal beweglich, die Brustwirbelsäule sei dagegen aufgrund der Rundrückenfehlform endphasig leicht eingeschränkt. Es bestehe ausserdem eine diffuse Druckdolenz der Wirbelsäule, vorwiegend der weichteilrheumatischen Strukturen sowie der paravertebralen Muskulatur. Die peripheren Gelenke sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten seien voll beweglich, wenn auch diffus druckdolent und in der Bewegung allseits schmerzhaft (Urk. 8/32 S. 3-5). In der Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, die beschriebenen Beschwerden seien bereits im Rahmen der im Jahr 2000 (richtig: 1999) erfolgten MEDAS-Abklärung vorhanden gewesen. Trotz Gewichtsabnahme und diversen Massnahmen hätten sie eventuell an Intensität etwas zugenommen, wie dies für das Fibromyalgiesyndrom typisch sei. Medikamentös sei seither jedoch keine intensivere oder zusätzliche Therapie angestrengt worden. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe, wie dies bereits im MEDAS-Gutachten attestiert worden sei, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In Frage kämen Arbeiten ohne schwerere körperliche Belastungen, insbesondere ohne dauernde Überkopfarbeit, ohne dauerndes Arbeiten in kniender Stellung, Besteigen von Leitern, dauerndes Treppensteigen oder dauerndes Stehen am Ort. Am idealsten wäre eine Wechselbelastung (Stehen, Sitzen, Herumgehen). Eine gewisse regelmässige körperliche Betätigung sei die geeignete Therapiemassnahme zur Behandlung des Dekonditionierungssyndroms sowie der Adipositas und sei der Versicherten im Rahmen eines täglichen Arbeitspensums von vier Stunden zumutbar. Es bestehe deshalb aufgrund der rheumatologischen Neubegutachtung kein Grund zur Erhöhung des bisherigen Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 8/32 S. 5-6).
2.4     In den Berichten vom 2. Januar und 16. März 2007 (Urk. 11/1, Urk. 18/1) über das Arbeitsassessment des K.___, diagnostizierten die Gutachter ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei einem seit 1997 bestehenden fibromyalgischen Syndrom, ein zervikal und thorakolumbal betontes Panvertebralsyndrom, eine depressive Episode bei Schmerzen und psychosozialen Problemen, eine arterielle Hypertonie, eine seit 1997 bestehende Hypothyreose und eine Adipositas bei Status nach Magenbanding (heute: 87 kg, im Jahr 2000: 117 kg; Urk. 11/1 S. 1, S. 5). In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, wegen der schon längere Zeit bestehenden IV-Rente und der fehlenden beruflichen Perspektive habe man sich auf das Triage-Assessment beschränkt. Aufgrund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin könne aus funktionaler Sicht das arbeitsbezogene Problem nicht schlüssig beurteilt werden. Im Wesentlichen zeige sie eine schlechte Leistungsbereitschaft und ein sehr auffälliges Schmerzverhalten. Aus funktioneller Sicht sei ein allgemeines Aktivierungsprogramm mit einem leichten Kraft- und Konditionstraining zur Verbesserung der Armkraft und der Rumpfstabilität zu empfehlen (Urk. 11 S. 3). Die Arbeitsfähigkeit als Näherin sei aufgrund der Selbstlimitierung und der reduzierten Testauswahl nicht beurteilbar. Aus rein rheumatologischer Sicht liege die Zumutbarkeit bei 50 % (halbtags) für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung. Aufgrund der zusätzlichen relevanten psychiatrischen Diagnosen liege der zeitliche Umfang jedoch bei 30 % (Urk. 11/1 S. 4). Wegen der schlechten Eigenmotivation der Beschwerdeführerin sei eine physikalische Einzeltherapie nicht zu empfehlen. Anzustreben sei eine Gesprächstherapie bei einem italienisch sprechenden Psychiater sowie eine adäquate antidepressive Therapie (Urk. 11/1 S. 4). Die psychopathologische Problematik stehe in Bezug auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Vordergrund (Urk. 18/1 S. 3).
2.5     Im Bericht der H.___ vom 22. März 2007 (Urk. 18/2) hielten Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, fest, dass sie sich zur Restarbeitsfähigkeit und zum Verlauf der psychischen Situation nicht äussern könnten, denn sie hätten die Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit anderen eng umfassten Fragestellungen zweimal kurz untersucht. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung; mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) bei einer belastenden psychosozialen Situation (finanzielle Problematik, Erwachsenwerden der Kinder, teilweise traumatisierende Vergangenheit). Die Beschwerdeführerin klage über seit längerem bestehende, ihren Alltag prägende, starke Schmerzen. Sie leide unter Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und persistierender Müdigkeit. Im psychopathologischen Befund führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei wach und bewusstseinsklar. Die anfänglichen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeitsdefizite hätten sich im Verlauf des Gesprächs stabilisiert. Soweit beurteilbar, seien sowohl die Auffassung als auch das Langzeitgedächtnis bland. Im formalen Denken zeige sie sich etwas beschleunigt und auf die aktuelle Problematik eingeengt. Subjektiv erlebe sie sich als gehemmt. Im inhaltlichen Denken liessen sich sowohl Wahngeschehnisse wie auch Zwänge ausschliessen. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über diffuse, vorwiegend nächtliche Ängste. Hingegen seien weder Halluzinationen noch Ich-Störungen anzunehmen. Die Grundstimmung sei zwar freundlich, allerdings hintergründig zutiefst verunsichert, mittelgradig depressiv und traurig. Laut Gutachter sei aufgrund der vermuteten depressiven Störung eine Gesprächs- sowie eine Psychopharmakatherapie angezeigt. Eine baldige Reintegration (z.B. mittels Arbeitsprogramm) sei für eine Aktivierung und Tagesstrukturierung von Wichtigkeit.

3.
3.1         Zunächst gilt es abzuklären, ob das Gutachten von Dr. E.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/32), auf das sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2006 massgeblich gestützt hat, den Anforderungen, die das Bundesgericht an ein Gutachten stellt, zu genügen vermag.
         Es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres rheumatologischen Leidens gründlich untersucht. Die Vorakten und persönlichen Aussagen wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Somit kann festgehalten werden, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ überzeugend, aussagekräftig und einleuchtend ist. Wesentliche Widersprüche sind ebenfalls nicht feststellbar. Folglich kommt ihm voller Beweiswert zu.
         Des Weiteren gilt es die Frage zu klären, ob dem Gutachten  das Gleichbleiben der gesundheitlichen Situation seit Erlass der Verfügung vom 15. März 2002 zu entnehmen ist. Während Dr. D.___ in den Berichten vom 27. Oktober und 29. November 2005 (Urk. 8/25-26), im Bericht vom 3. März 2006 an Dr. E.___ (Urk. 8/31) und im Bericht mit demselben Datum (Urk. 8/42) an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorwiegend von einer Fibromyalgie sprach, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, führte Dr. E.___ in ihrer Begutachtung (Urk. 8/32) aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seien bereits bei der MEDAS-Abklärung des Jahres 1999 vorhanden gewesen. Daher habe sich an der 50%igen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nichts geändert. Auch die Gutachter des K.___, gelangten in ihren Berichten über das Arbeitsassessment vom 2. Januar und 16. März 2007 (Urk. 11/1, Urk. 18/1) zum Ergebnis, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund dieser Aussagen kann deshalb festgehalten werden, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt als die Ursprungsverfügung vom 15. März 2002 (Urk. 8/17) erlassen wurde, nicht wesentlich verändert hat. Darauf weist auch der Umstand hin, dass seither keine intensivere oder zusätzliche therapeutische Massnahme eingeleitet worden ist (Urk. 8/32 S. 6). Verschiedene Spezialärzte für Rheumatologie - Dr. E.___ und die Gutachter des G.___ - sind zum selben Ergebnis gelangt. Ausserdem gibt es keinerlei Gründe, weshalb die spezialärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen wäre. Auch die widersprechende Ansicht von Dr. D.___ vermag die rheumatologische Beurteilung nicht zu entkräften, zumal bezüglich Hausarztberichten stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc).
         Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. März 2002 aus rheumatologischer Sicht nicht derart verschlechtert hat, dass die Reduktion der 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt wäre.
3.2     Im Bericht der H.___ vom 22. März 2007 (Urk. 18/2) diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung; mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bei einer belastenden psychosozialen Situation. Zur Arbeitsfähigkeit konnten sie keine Angaben machen, da sie die Beschwerdeführerin nur zweimal im Zusammenhang mit anderen Fragestellungen kurz untersucht hätten. Aufgrund dieses Berichtes wurde die Arbeitsfähigkeit in den Berichten über das Arbeitsassessment vom 2. Januar und 16. März 2007 (Urk. 11/1, Urk. 18/1) von 50 auf 30 % reduziert. Dazu ist festzuhalten, dass die psychiatrischen Fachärzte ausdrücklich gesagt haben, dass es ihnen nicht möglich sei, zur Arbeitsfähigkeit irgendwelche Angaben zu machen. Daher ist auf den von den Rheumatologen aus psychischen Gründen vorgenommenen Abzug von 20 % nicht abzustellen (vgl. Urk. 18/1 S. 3).
         Des Weiteren wurde im Bericht der H.___ ausgeführt, dass die depressive Störung auf einer belastenden psychosozialen Situation beruhe. Dazu ist festzuhalten, dass psychosoziale Belastungen für sich allein keine Invalidität zu begründen vermögen. Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das von einem Facharzt schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die psychiatrischen Gutachter lediglich die Vermutung äusserten, dass eine depressive Störung vorliege (Urk. 18/2 S. 3).
         Aufgrund des Berichts der H.___ vom 22. März 2007 (Urk. 18/2) kann somit eine psychische Beeinträchtigung und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten weder belegt noch ausgeschlossen werden. Die Sache ist daher zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18/1 und Urk. 18/2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).