Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00915
IV.2006.00915

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich dem im Jahre 1967 geborenen K.___ mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 12/32) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (Urk. 2) - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2006 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle beantragt hat,
         in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2007 (Urk. 11), in der sie die Abschreibung des Verfahrens beantragt hat unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 20. Juni 2006 zwecks Durchführung weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise insoweit aufgehoben worden sei, als dem Beschwerdeführer eine höhere als eine halbe Rente verweigert worden sei (Urk. 11 und 13),
         in die Replik vom 14. Februar 2007 (Urk. 16), mit der der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen festgehalten hat,
         in die Verfügung vom 22. Februar 2007 (Urk. 21), mit der das hiesige Gericht den Schriftenwechsel abgeschlossen hat, nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, sowie in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt; die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird; der Rechtsstreit weiterbesteht, soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird; die Beschwerdebehörde in diesem Fall auf die Sache eintreten muss, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237),
dass die IV-Stelle mit der neuen Verfügung vom 19. Januar 2007 den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat, weshalb der Rechtsstreit weiterbesteht und das hiesige Gericht auf die Sache eintreten muss;

in weiterer Erwägung,
dass in der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2006 (Urk. 12/32) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (Urk. 2) die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt werden und auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 99 f. Erw. 4 mit Hinweisen) richtig sind, weshalb darauf verwiesen wird,
dass zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weil der angefochtene Einspracheentscheid am 26. September 2006 erging,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (höhere als eine halbe) Rente der Invalidenversicherung hat, wobei als erstes die Frage zu prüfen ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist,
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem lumboradikulären Kompressionssyndrom S1 links (bei mediolateraler, nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 links) sowie an einem chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom nach Sturz auf Eis 1995 leidet (vgl. Bericht der Klinik A.___ vom 27. September 2004 [Urk. 12/30/29] sowie Bericht der Klinik B.___ vom 31. März 2005 [Urk. 12/11]),
dass die Akten in psychiatrischer Hinsicht insofern ein weniger klares Bild zeigen, als im Bericht der Klinik A.___ vom 27. September 2004 (Urk. 12/30/29) beziehungsweise in demjenigen des Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 27. Juni 2005 (Urk. 12/10/5) eine leichte bis mittelschwere Depression (ICD-10 F32.9) diagnostiziert wird, während Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 12/30/2) von einer Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (Angst, längere depressive Reaktion, Sorgen, Anspannung, Ärger, sozialer Rückzug [ICD-10 F43.21 bis F43.24]) ausging, und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und G.___, Dipl. Psychologin FH, vom medizinischen Zentrum H.___ am 24. November 2006 (Urk. 8) wiederum die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) erhoben,
dass auch die Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit nur teilweise übereinstimmen: Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin, den Beschwerdeführer für ausschliesslich leichte, für den Rücken nicht belastende Arbeit ohne Heben und Tragen mittelschwerer Lasten sowie Arbeiten auf der Leiter, (mit der Zeit) als 50 % arbeitsfähig betrachtete (Bericht vom 7. März 2005 [Urk. 12/11/5], während Dr. C.___ ab 13. April 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauspengler/Elektroinstallateur und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche attestierte (Bericht vom 27. Juni 2005 [Urk. 12/10]),
dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer mit Bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 12/20) aus psychiatrischer Sicht als mindestens zu 50 % dauernd "erwerbsunfähig" bezeichnete, während er im Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 12/30) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (psychiatrische und rheumatologische Aspekte zusammengenommen); im Bericht des medizinischen Zentrums H.___ vom 24. November 2006 ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die Rede war (Urk. 8 S. 5),
dass jedoch nicht klar ist, auf welche Tätigkeiten sich die attestierten Arbeits(un)fähigkeitsgrade in den Berichten des Dr. D.___ vom 7. Dezember 2005 (Urk. 12/20) und vom 3. Mai 2006 (Urk. 12/30) beziehen; Dr. D.___ zudem im erstgenannten Bericht den Begriff der Arbeitsunfähigkeit fälschlicherweise mit demjenigen der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen scheint (Urk. 12/20/2), was seinen Beweiswert in Frage stellt; auch seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 3. Mai 2006 geringe Bedeutung zukommt, da er mit dem Einbezug rheumatologischer Aspekte sein Fachgebiet der Psychiatrie verlässt (Urk. 12/30/2),
dass aus dem Bericht des medizinischen Zentrums H.___ vom 24. November 2006 (Urk. 8 S. 5) ebenfalls nicht hervorgeht, ob die angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu gelten hat; dazu kommt, dass der genannte Bericht keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage bildet, ob der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierender Charakter beizumessen ist und bejahendenfalls in welchem Umfang; sich insbesondere keine Aussagen zu der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zentralen Frage der Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung im Hinblick auf die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt finden (BGE 132 V 65, 130 V 352 Erw. 2.2.3-5),
dass zusammenfassend somit festgehalten werden kann, dass erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten in der medizinischen Aktenlage bestehen; nach Lage der medizinischen Akten insbesondere unklar ist, inwieweit die geklagten Beschwerden somatischen und/oder psychischen Ursprungs sind sowie ob und allenfalls in welchem Umfang und in Bezug auf welche Tätigkeiten dadurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt wird,
dass daher - entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers - über den Rentenanspruch nicht materiell entschieden werden kann und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist; diese zur Klärung der offenen Fragen ein polydisziplinäres Gutachten einholen wird, das sich unter anderem zur Frage zu äussern haben wird, ob dem Beschwerdeführer willensmässig zumutbar ist, trotz der Schmerzen im Rahmen der aus rheumatologischer Sicht (allenfalls) bestehenden Arbeitsfähigkeit erwerbstätig zu sein; der psychiatrische Experte dabei die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und damit vergleichbarer Störungen (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) sowie zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren im Kontext psychischer Leiden (BGE 127 V 294 und Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 25. Mai 2007, I 514/06, Erw. 2.2.2.2) zu berücksichtigen haben wird; die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch auf eine Rente oder gegebenenfalls andere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, neu verfügen wird,
dass, da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist;



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur Columna, Postfach 8401 Winterthur
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).