IV.2006.00916

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 24. April 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1947, arbeitete von 1973 bis Ende August 2003 bei der A.___ in B.___ als Mitarbeiterin in der Registratur sowie der internen Post (Urk. 7/1 Ziff. 6.3). Am 26. Juni 1998 erlitt sie bei einem Autounfall unter anderem eine Lisfranc’sche Luxationsfraktur rechts (Urk. 7/18 S. 171 Ziff. 4). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2001 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 7/18 S. 45-48). Die Versicherte erhob dagegen Einsprache (Urk. 7/18 S. 41-42), worauf die SUVA mit Einspracheentscheid vom 31. August 2001 die zugesprochene Rente von 20 % bestätigte (Urk. 7/18 S. 33-37). Mit Urteil vom 2. September 2002 bestätigte das Sozialversicherungsgericht den Entscheid der SUVA (Urk. 7/18 S. 6-18). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
         Von September 2003 bis August 2005 bezog C.___ Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/7 S. 1), wobei sie in dieser Zeit vom 10. Mai 2004 bis 6. August 2004 bei der D.___ in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig war (Urk. 7/14 Ziff. 1-2).
         Wegen Fussbeschwerden und Ekzemen meldete sie sich am 12. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/12-13, Urk. 7/17), einen Arbeitgeberbericht der D.___ (Urk. 7/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/4) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/18/ 1-173) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22, Urk. 7/27) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/25 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und ihr ab 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 4. Oktober 2006 damit, dass gemäss dem ärztlichen Gutachten vom 21. Februar 2001 zwar Einschränkungen für stehende und gehende Arbeitsbelastungen bestehen würden, in einer ganz überwiegend im Sitzen ausgeübten und damit angepassten Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit konstatiert werde. Wesentlich abweichende medizinische Sachverhalte seien nicht ausgewiesen oder würden die Restarbeitsfähigkeit nicht verändern (Urk. 2 S. 1-2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte hingegen unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 26. September 2006 (Urk. 3) geltend, dass auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung bestehe, weshalb mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erstellte Prof. Dr. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, am 21. Februar 2001 ein Gutachten, in welchem er folgende Diagnosen nannte (Urk. 7/18/70 Ziff. 6.1):
- Zustand nach Commotio Cerebri
- Zustand nach traumatischer Glaskörperabhebung links
- Zustand nach Thoraxkontusion mit Rippenfraktur links und Sternumkontusion
- Zustand nach Weichteilverletzungen frontal und präpatellar links
- posttraumatische Lisfranc-Arthrose rechts
         Prof. E.___ führte aus, durch die Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin vorab in den rechten Fuss beanspruchenden Tätigkeiten eingeschränkt. Die Geh- und Stehfähigkeit schätze er mit zugerichteten Schuhen auf etwa 45 Minuten. Die Tätigkeit solle zwischenzeitlich und insgesamt überwiegend sitzend ausgeübt werden, Treppensteigen sei nur mit erheblichen Einschränkungen zumutbar. Schwere Lasten sollten von der Beschwerdeführerin nicht gehoben werden. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit legte er auf 33,3 % fest (Urk. 7/18/70 Mitte).
         Bezüglich der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit führte Prof. E.___ aus, die Ausübung einer den Unfallfolgen optimal angepassten Erwerbstätigkeit würde bedeuten, dass dies ganz überwiegend im Sitzen vollzogen werden müsste, beispielsweise als Telefonistin oder Kassiererin, wofür bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen jedoch kaum vorhanden seien. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der Registratur würden die mit unterschiedlicher Heftigkeit auftretenden Schmerzen eine Leistungseinbusse verursachen, welche nach seiner Schätzung 33,3 % betrage (Urk. 7/18/72 Ziff. 6.2).
3.2     Am 23. Dezember 2005 wurden im Arztbericht der Dermatologischen Klinik, Allergologie, Dermato-Onkologie, Venerologie, des Universitätsspitals G. (G.___), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar ein generalisiertes pruriginöses Ekzem, Kälteurtikaria, arterielle Hypertonie sowie Morbus Basedow genannt (Urk. 7/13/1 lit. A). Bezüglich der Höhe des Anteils der Arbeitsunfähigkeit oder der Art der noch zumutbaren Tätigkeiten wurden hingegen keine Angaben gemacht, sondern lediglich festgestellt, dass seit dem Jahre 2002 kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei (Urk. 7/13/1 lit. B).
3.3     In ihrem Bericht vom 24. Januar 2006 nannte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ausgeprägtes Ekzem an den Händen beidseits, ein Lumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und segmentaler Dysfunktion L3/4 und L4/5 sowie eine Mittelfussarthrose rechts mit Senk- und Spreizfussdeformität (Urk. 7/12 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf betrage 20 % aufgrund der posttraumatischen Mittelfussarthrose und 50 % aufgrund des Handekzems (Urk. 7/12 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnahmen seien angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei jedoch nicht notwendig (Urk. 7/12 lit. C). Bei einer geeigneten Stelle sei die Prognose gut (Urk. 7/12 lit. D). Bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit bestätigte Dr. H.___, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/12/4).
3.4     In ihrem Zeugnis vom 26. September 2006 führte Dr. H.___ sodann aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert. Einerseits bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Hautekzemen, zusätzlich eine 20%ige Invalidität wegen posttraumatischer Mittelfussarthrose rechts für jegliche schwere Arbeiten, wobei die Situation durch ein Lumbovertebralsyndrom erschwert werde. Insgesamt bestätigte sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Arbeiten. Hingegen könne eine leichte sitzende und den bekannten Allergien angepasste Tätigkeit sicher zu 80 % ausgeführt werden (Urk. 3 = Urk. 7/26/1).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass auf die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens verzichtet werden kann. Die bei den Akten liegenden Arztberichte und Gutachten sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/13, Urk. 7/18/64, Urk. 7/18/67-68), berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 7/13 Ziff. 4, Urk. 7/18/66-67) und setzen sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurden die Berichte in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 7/13 Ziff. 3, Urk. 7/18/64-66) und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Die medizinischen Unterlagen erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
         Nicht nur Prof. E.___ bestätigte in seinem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll erwerbstätig sei. Auch im Arztbericht vom 26. September 2006, auf welchen sich die Beschwerdeführerin vor allem beruft (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3), führte Dr. H.___ sodann aus, dass eine leichte sitzende und den bekannten Allergien angepasste Tätigkeit sicher zu 80 % ausgeführt werden könnte (Urk. 3). Ebenso finden sich in den weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 7/12-13) keine Ausführungen, welche zu einer gegenteiligen Beurteilung führen könnten. In ihrem ersten Arztbericht ging Dr. H.___ bei einer geeigneten Arbeitsstelle vielmehr ebenfalls von einer guten Prognose aus und bestätigte sogar, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/12 S. 3 lit. D und S. 4).
4.2     In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in einem vom 10. Mai 2004 bis 6. August 2004 befristeten Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100 % als Aushilfe bei der D.___ erwerbstätig war (Urk. 7/14 S. 1 Ziff. 1-2). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers war während dieser Zeit kein Gesundheitsschaden bekannt (Urk. 7/14 Ziff. 29). Dieser Umstand steht in einem bemerkenswerten Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und bestätigt die Ausführungen der Ärzte, wonach bei einer geeigneten Arbeitsstelle eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
4.3     Der medizinische Sachverhalt ist somit gestützt auf die ärztlichen Berichte dahingehend als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche insgesamt überwiegend sitzend ausgeübt werden kann, kein Heben von schweren Lasten beinhaltet sowie keine Geh- und Stehfähigkeit von mehr als 45 Minuten erfordert, zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
5.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
         Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind überwiegend auf den Unfall vom 26. Juni 1998 zurückzuführen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ohne diese Beeinträchtigungen nach wie vor bei der A.___ angestellt wäre oder zumindest ein Einkommen in diesem Rahmen erzielen würde. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei der D.___ ein höheres Einkommen als bei der A.___ erzielte.
         Bei ihrer letzten Erwerbstätigkeit bei der D.___ im Jahre 2004 erzielte die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von Fr. 23.55 (Urk. 7/14 Ziff. 16). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40,75 Stunden (Urk. 7/14 Ziff. 8) ergibt dies ein Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 49'902.-- (Fr. 23.55 x 40,75 x 52), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,3 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, D) zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 50'401.-- führt. Bei der A.___ hingegen erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 50'830.-- (Urk. 7/18/13 Ziff. 6.b, Urk. 7/18/17 Ziff. 9), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung seit dem Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, lit. D) ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 54'860.-- (Fr. 50'830.-- x 1,027 x 1,018 x 1,012 x 1,007 x 1,013) ergibt.
         Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist somit vom hochgerechneten höheren Einkommen bei der A.___ auszugehen und das Valideneinkommen auf Fr. 54'860.-- festzulegen.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin ging vom Invalideneinkommen aus, welches im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auf der Grundlage von DAP-Tätigkeitsprofilen für das Jahr 2000 auf Fr. 42'700.-- festgelegt worden war (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/18/17 Ziff. 9a). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung seit dem Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, Total) ergibt dies ein Invalideneinkommen für das Jahr 2005 in der Höhe von Fr. 46'042.-- (Fr. 42'700.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014 x 1,009 x 1,010). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind an den DAP-Lohnvergleich erhöhte Anforderungen zu stellen (BGE 129 V 480), so dass es angezeigt erscheint, die Berechnung aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren einer Plausibilitätskontrolle anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik zu unterziehen.
         Für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von Tabellenlöhnen ist vom mittleren Lohn für Frauen, welche einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2004 auf monatlich Fr. 3'893.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,0 % für das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 3/2007, Tab. B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,6 Stunden, ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4'089.20 pro Monat (Fr. 3'893.-- x 1,01 : 40 x 41,6), mithin rund Fr. 49'070.-- pro Jahr (Fr. 4'089.20 x 12).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführerin können aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nur Tätigkeiten zugemutet werden, welche insgesamt überwiegend sitzend ausgeübt werden können und kein Heben von schweren Lasten beinhalten (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Diesen Beeinträchtigungen ist mit einem Abzug von 5 % angemessen Rechnung zu tragen.
5.4     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46'617.-- (Fr. 49'070.-- x 0,95). Dieses auf der Grundlage der Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen weicht nur unwesentlich vom Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'042.-- ab, welches sich aufgrund der beigezogenen DAP-Tätigkeitsprofile ergab (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Es besteht somit kein Grund, vom im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'042.-- abzuweichen.
5.5     Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 54’860.-- (vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'042.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'818.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 16 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
         Selbst wenn die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes auch für leidensangepasste Arbeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % ergeben hätte, könnte der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen werden. In diesem Fall würde das Invalideneinkommen Fr. 36'833.-- (Fr. 46'042.-- x 0,8) und die Einkommenseinbusse somit Fr. 17'636.-- betragen. Dies entspräche einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 %, welcher nach wie vor unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.

5.6     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2006 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse.
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).