Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00917
IV.2006.00917

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1.    M.___, geboren 1973, ist gelernter Schreiner und arbeitete seit dem 18. April 1995 bei der Firma A.___ AG in B.___ (Urk. 6/23/7). Am 6. September 1995 erlitt er erstmals einen epileptischen Anfall und war in der Folge für mehrere Wochen arbeitsunfähig (Urk. 6/3 S. 1 und 4 ff., Urk. 6/7 S. 1). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte daraufhin eine Grandmal-Epilepsie und kam zum Schluss, die Arbeit in einem Schreinereibetrieb sei M.___ wegen der Verletzungsgefahr im Falle eines erneuten epileptischen Anfalls nicht mehr möglich (Urk. 6/6). Auf den 31. Oktober 1995 hin kündigte ihm der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (Urk. 6/7 S. 1).
1.2 Daraufhin meldete sich M.___ am 5. Dezember 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit; Urk. 6/3 S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juni 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Holztechniker vom 14. Oktober 1996 bis zum 26. März 1999 zu (Urk. 6/11, vgl. auch Urk. 6/10). In einer weiteren Verfügung vom 5. Juli 1996 wurden ihm die entsprechenden Taggelder bewilligt (Urk. 6/14). Trotz hoher Motivation und konsequentem Arbeitsverhalten des Versicherten musste die Ausbildung zum Holztechniker aufgrund ungenügender schulischer Leistungen auf den 6. April 1997 abgebrochen werden (Urk. 6/16). Die Taggelder der Invalidenversicherung wurden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eingestellt (Urk. 6/17). Da M.___ in der Folge Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog und im Rahmen der Berufsberatung keine konkrete alternative Umschulungsmöglichkeit gefunden wurde, schrieb die IV-Stelle das Begehren um Umschulungsmassnahmen mit Verfügung vom 28. November 1997 ab (Urk. 6/21).
1.3     In den folgenden Jahren hatte der Versicherte mehrere, teils temporäre Stellen hauptsächlich im Bereich seines erlernten Berufes inne (Urk. 6/23 S. 2), bis er sich am 18. Februar 2004 erneut bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit anmeldete (Urk. 6/24). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/26-27) und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/28-29). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 29. April 2004 den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da M.___ auch unter Berücksichtigung der Epilepsie fahrtauglich sei, seit Februar 2000 keine Anfälle mehr erlitten habe und keine Invalidität drohe (Urk. 6/31). Die dagegen am 25. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/32, vgl. auch Urk. 6/34) wies sie mit Entscheid vom 8. Juli 2004 ab (Urk. 6/36). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.       Vom 3. Januar bis zum 31. Oktober 2005 arbeitete M.___ als selbständigerwerbender Schreiner (zitiert in Urk. 6/36 S. 5 Ziff. 6.3.1). Da er ab dem 25. November 2005 erneut für längere Zeit krankgeschrieben werden musste (vgl. Urk. 6/44 S. 3), beantragte er am 12. Januar 2006 bei der IV-Stelle wieder die Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/39). Die IV-Stelle tätigte daraufhin die üblichen Abklärungen beruflicher und medizinischer Art (Urk. 6/41-42). Dabei ergab sich aus dem Bericht vom 9. März 2006 des Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt des E.___, Zürich, dass M.___ an einer Epilepsie unklarer Ätiologie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen und möglicherweise zusätzlichen komplex-fokalen Anfällen, einer leichten obstruktiven Schlafapnoe/Hypopnoe mit vermehrter Tagesmüdigkeit sowie einer depressiven Anpassungsstörung leidet (Urk. 6/42 S. 5). Zusätzlich forderte die IV-Stelle den Versicherten erstmals mit Schreiben vom 17. Januar 2006 (zitiert in Urk. 6/43) und aufgrund des Ausbleibens einer Antwort mit einem weiteren Schreiben vom 6. April 2006 auf, ihr die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre zuzustellen, und setzte ihm hierzu im zweiten Schreiben eine Frist bis zum 6. Mai 2006 an unter der Androhung, dass bei Nichteinhaltung gestützt auf die vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 6/43; das erste Schreiben vom 17. Januar 2006 liegt nicht bei den Akten). Da sich der Versicherte in der Folge nicht vernehmen liess, entschied die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/46-47) androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2006 respektive vom 2. Oktober 2006 ab (Urk. 6/48-50).
3. Dagegen reichte der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 Beschwerde ein und beantragte die Zusprechung beruflicher Massnahmen beziehungsweise eine diesbezügliche Kostenübernahme. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er könne aufgrund seiner Beschwerden im bisherigen Beruf als Schreiner nicht mehr arbeiten. Es sei ihm zudem krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, innert Frist die von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen beizubringen und damit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, weshalb ihm daraus kein Nachteil erwachsen dürfe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 unter Hinweis auf seine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dazu angehalten, innert 30tägiger Frist dem Gericht ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches sich zu den von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen für den Zeitraum zwischen Januar und Mai 2006 äussere (Urk. 7). Am 28. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9), sowie weitere aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/1-4). Innert Frist machte die Beschwerdegegnerin von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachgereichten Berichten (Urk. 12) keinen Gebrauch, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG).
1.3     Art. 15 IVG bestimmt, dass Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung haben.
         Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und der Eingliederungsfähigkeit sowie die Bemessung der Invalidität obliegt - nebst anderen Aufgaben - den IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 IVG, Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss indessen unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 73 IVV).
2.2     Nach dem Gesagten ist die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (BBl 1991 II 261; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 39). Rechtsprechungsgemäss trifft dies etwa dann nicht zu, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten (medizinischen) Massnahme Hand zu bieten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 1. September 2006, I 371/05, Erw. 6.2 mit Hinweisen).
2.3     Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Praxisgemäss ist zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist; soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden. Ein Nichteintreten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 41 mit Hinweisen). Auf jeden Fall ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei "günstigere" Sanktion zu wählen ist (vgl. BGE 108 V 231 f.).

3.
3.1     Nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 12. Januar 2006 (Urk. 6/39) holte die IV-Stelle beim behandelnden Dr. D.___ aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand ein (Urk. 6/41-42). Aufgrund dieser Arztberichte lässt sich eine massgebliche Invalidität beziehungsweise drohende Invalidität und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die anbegehrten beruflichen Massnahmen nicht a priori ausschliessen (vgl. insbesondere Urk. 6/42 S. 6, 8, 10 und 14). Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben zur Zeit seines aktuellen Leistungsgesuchs als selbständiger Schreiner arbeitete (Urk. 6/39 S. 5), Buchhaltungsabschlüsse einverlangte. Denn die Abklärung seiner Einkommensverhältnisse (Urk. 6/43) war für die Ermittlung der durch den Gesundheitsschaden allfällig bewirkten Erwerbseinbusse und somit letztlich für die Prüfung des Anspruchs auf die beantragte Umschulung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) von Bedeutung. Die einverlangten Buchhaltungsunterlagen erweisen sich somit für die Abklärung des Anspruchs auf die begehrten Eingliederungsmassnahmen als erforderlich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG. Im Übrigen ging die IV-Stelle mit der schriftlichen Mahnung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. April 2006 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verweigerung der einverlangten Auskünfte und unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekt vor (Urk. 6/43).
3.2    
3.2.1   Zu prüfen bleibt, ob das Nichtbeibringen der eingeforderten Buchhaltungsunterlagen innert Frist durch den Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise geschah und mithin eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht darstellte, welche die gesetzlichen Sanktionen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nach sich zieht.
3.2.2   Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei ihm aufgrund starker Depressionen nicht möglich gewesen, die Unterlagen fristgerecht einzureichen. Zu der Zeit hätten sich verschiedene Sachverhalte negativ auf seine psychische Befindlichkeit ausgewirkt, wie unter anderem Konflikte mit der Freundin, die Ablehnung der Auszahlung von Taggeldern durch seine Versicherung sowie extreme Müdigkeit wegen der Schlafapnoe (Urk. 1).
3.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. November 2005 jedenfalls mindestens bis Ende Mai 2006 nicht arbeitete (vgl. Urk. 1, Urk. 6/38 S. 6, Urk. 6/39 S. 5). Die psychiatrische Erstkonsultation bei PD Dr. med. G.___ vom 1. Dezember 2005 ergab die Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2; Urk. 10/3). Eine am 14. Dezember 2005 durchgeführte ausführliche neuropsychologische Untersuchung ergab ein insgesamt unauffälliges neuropsychologisches Leistungsprofil, wobei leichte, auf subklinischem Niveau anzusiedelnde Schwierigkeiten mit der anamnestisch bestehenden leichten psychischen Problematik erklärt wurden (Urk. 6/38 S. 1 und 3 f.). Der Hausarzt Dr. med. H.___ diagnostizierte am 10. Januar 2006 eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0; Urk. 10/2). Dr. D.___ sprach sich in seinem Bericht vom 9. März 2006 gestützt auf seine letzte Untersuchung vom 4. Januar 2006 für das Vorliegen einer leichten obstruktiven Schlafapnoe/Hypopnoe mit vermehrter Tagesmüdigkeit sowie einer depressiven Anpassungsstörung aus (neben der bekannten Epilepsie). Aktuell sei davon auszugehen, dass die verstärkte Tagesmüdigkeit zumindest in geringem Masse auch die Arbeitsleistung beeinträchtige, wobei es schwierig sei, diese Beeinträchtigung von der durch die depressive Anpassungsstörung bewirkten diffusen, aber vermutlich nicht gravierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu trennen (Urk. 6/42 S. 5 f.). In zwei Verlaufsberichten vom 28. beziehungsweise 29. August 2006 wies Dr. D.___ darauf hin, zwischenzeitlich habe sich im Vergleich zum im Bericht vom 9. März 2006 dokumentierten Gesundheitszustand keine Veränderung ergeben (Urk. 10/1, Urk. 10/4). Am 28. Dezember 2006 berichtete schliesslich der Psychiater Dr. F.___ über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen Januar und Mai 2006. Dr. F.___ hielt dabei fest, dass kein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geklagten Müdigkeit und der Epilepsie bestehe, und bestätigte die von den vorberichtenen Ärzten gestellte Diagnose einer Depression. Ferner machte er allgemeine Aussagen über mögliche Auswirkungen einer Depression (Urk. 9).
3.2.4   Aus den medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für ein schweres psychisches Leiden. Es ist vielmehr immer die Rede von einer (gleichbleibend) leichten Depression und einer zusätzlich durch die Schlafapnoe verursachten Tagesmüdigkeit, wobei die Ärzte diesen Faktoren keine erhebliche Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit zuschreiben. Die Epilepsie selber hat keinen Einfluss auf diese Beschwerden. Zusätzlich arbeitete der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht und hatte dementsprechend mehr Zeit für die Erledigung administrativer Belange zur Verfügung. Unter diesen Umständen ist nicht einsichtig, weshalb er nicht spätestens auf das Mahnschreiben vom 6. April 2006 (Urk. 6/43) innert Frist hätte reagieren können, und sei es auch nur mittels eines Telefonats, einer Rückfrage oder einer Erklärung, weshalb die verlangten Unterlagen nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden können. Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Auskunftspflicht durch die Nichtbeibringung der gewünschten Unterlagen schuldhaft verletzt hat und die Vorinstanz dieses Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionieren durfte.
3.3    
3.3.1   In der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 6/50) führte die IV-Stelle aus, sie habe gestützt auf die ihr vorliegenden Akten entschieden, da der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Die fehlende Begründung des leistungsabweisenden Entscheids in der angefochtenen Verfügung und das sich aus den Akten ergebende Fehlen weiterer Abklärungsmassnahmen durch die IV-Stelle zeigt jedoch, dass sie faktisch nicht aufgrund der Akten entschieden hat, sondern lediglich die Abklärungen eingestellt hat. Die gegenwärtige Aktenlage lässt denn auch einen Entscheid in der Sache nicht zu, da die medizinischen Berichte einerseits das Vorliegen einer massgeblichen gesundheitlichen und in der Folge erwerblichen Einschränkung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. vorstehend Erw. 3.1), andererseits aber keine Einkommensgrössen verfügbar sind, welche Aufschluss über eine allfällige gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse geben. In dieser Situation hätte die IV-Stelle konsequenterweise Nichteintreten beschliessen müssen.  
3.3.2 Allerdings wäre es der Vorinstanz im Rahmen des im Sozialversicherungsverfahren vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ohne weiteres zumutbar gewesen, die fehlenden Einkommenszahlen auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers anderweitig mittels statistischer Durchschnittswerte oder dergleichen im Sinne eines möglichst genauen Annäherungswerts zu ermitteln (vgl. vorstehend Erw. 2.3), da der Beschwerdeführer bekanntermassen in den letzten Jahren mehrheitlich im erlernten Beruf als angestellter Schreiner tätig war (vgl. hierzu den Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. Januar 2006, Urk. 6/41). Diesbezüglich ist aufgrund gewisser Anhaltspunkte in den Akten auch fraglich, ob die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Schreiner nicht als ungeeigneter Selbsteingliederungsversuch zu werten ist, wobei dann davon auszugehen wäre, dass er heute als Gesunder weiterhin als unselbständigerwerbender Schreiner tätig wäre. Jedenfalls hätte die IV-Stelle aufgrund der durch die obgenannten Abklärungen ergänzten Akten sowie allfällig erforderlicher Weiterungen in medizinischer und/oder erwerblicher Hinsicht entscheiden können. Nach dem Gesagten hat sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
         Abschliessend ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass es ihm bei dieser Sach- und Rechtslage unbenommen bleibt, die von der Vorinstanz am 6. April 2006 einverlangten Unterlagen im Rahmen der nun von ihr an die Hand zu nehmenden weiteren Abklärungsmassnahmen nachträglich einzureichen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).