Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 11. April 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
Zustelladresse: N.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 2005 geborene H.___ wurde am 28. Februar 2006 aufgrund eines Augenleidens von ihrer Mutter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 16/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), diverse Arztberichte (Urk. 16/7-8) sowie einen Bericht des Zentrums E.___ für sehbehinderte Kinder und Jugendliche (Urk. 16/11) ein. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für heilpädagogische Früherziehung sowie für Brillen übernehme (Urk. 16/12-13; vgl. auch Urk. 16/19 und Urk. 16/24). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt (Urk. 16/15) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (Vorbescheid vom 18. August 2006; Urk. 16/17), wies sie das Begehren um Gewährung medizinischer Massnahmen mit Verfügung vom 29. September 2006 ab mit der Begründung, es sei kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 422 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) ausgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. September 2006 erhob H.___, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.___, mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprache medizinischer Massnahmen. Weiter erwähnte sie in ihrer Beschwerde, dass die gesamte Familie am 29. Oktober 2006 nach C.___ auswandern werde. Als Zustelladresse gab sie N.___ vom Zentrum E.___ an (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 zur Beschwerdeantwort aufgefordert worden war (Urk. 4), reichte N.___ vom Zentrum E.___ ein von ihr unterzeichnetes Schreiben vom 4. Januar 2007 ein. Inhalt dieses Schreibens vom 4. Januar 2007 ist ein unter bestimmten Vorbehalten geäusserter Rückzug der Beschwerde (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2007 aufgefordert zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und welcher Begründung (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist und trotz telefonischem Nachfragen nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.2 Gemäss Art. 1b IVG sind diejenigen Personen nach Massgabe des IVG versichert, welche gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Dabei entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit deren Erlöschen. Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1a Abs. 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist (Art. 22quater IVV).
Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach diesem Gesetz versichert:
a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
c. Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
Die Versicherung können gemäss Art. 1a Abs. 3 AHVG weiterführen:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.
Der Versicherung können beitreten:
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind;
b. Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer [VFV]; vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, es sei kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 422 GgV Anhang ausgewiesen, da die Diagnose einer tapetoretinalen Degeneration zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne. Zudem würden die Eltern und das Kind zur Zeit in C.___ leben, wo die Durchführung der medizinischen Massnahmen praktisch unmöglich sei. Falls die Versicherte wieder in die Schweiz zurückkehren sollte, könne ein neues Gesuch gestellt werden (Urk. 2, Urk. 15).
Dagegen brachte die Mutter der Versicherten vor, ihre Tochter sei im Alltag aufgrund ihrer Sehbehinderung stark eingeschränkt. Es seien ihr daher medizinische Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob H.___ Anspruch auf Gewährung medizinischer Massnahmen aufgrund des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 422 GgV Anhang hat.
4.
4.1 Zu prüfen sind dabei zunächst die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
Dem Schreiben der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) an N.___ vom Zentrum E.___ vom 10. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass gemäss Art. 8 IVG Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich versicherten Personen vorbehalten seien. Personen, die nicht mehr der freiwilligen oder der obligatorischen Versicherung unterstellt seien, hätten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bis spätestens zum zurückgelegten 20. Altersjahr, vorausgesetzt dass mindestens ein Elternteil freiwillig versichert sei oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland, zum Beispiel im Dienste der Eidgenossenschaft oder im Dienste eines international tätigen Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert bleibe (Art. 22quater Abs. 2 IVV). Eingliederungsmassnahmen könnten nur gewährt werden, so lange diese Voraussetzung erfüllt sei (Art. 22quater Abs. 2 IVV). Seit der Ausreise aus der Schweiz sei die Familie der obligatorischen Versicherung nicht mehr unterstellt, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Weitergewährung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland seit der Ausreise aus der Schweiz nicht mehr erfüllt seien. Es werde empfohlen, dass entweder der Vater oder die Mutter einen Antrag auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung einreiche. Die Beitrittserklärung müsse schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden (Urk. 17/4).
4.2 Da die Beschwerdeführerin und ihre Eltern seit ihrer Ausreise keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr haben, sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, kein Fall gemäss Art. 1a lit. c AHVG vorliegt und auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Versicherung weitergeführt oder dieser beigetreten wurde, beziehungsweise dass sich ein Elternteil freiwillig versichern liess (Art. 2 AHVG), sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache medizinischer Massnahmen seit der Ausreise aus der Schweiz am 29. Oktober 2006 nicht gegeben. So ging dem hiesigen Gericht in dem Jahr seit der Ausreise nach C.___ am 29. Oktober 2006 insbesondere keine Information betreffend einen Beitritt in die freiwillige Versicherung zu, weshalb davon auszugehen ist, dass kein solcher Beitritt erfolgte. Dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen nicht gegeben sind, entspricht sodann auch der Einschätzung der IVSTA vom 10. Januar 2007 (Urk. 17/4), welche von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieb.
In Bezug auf den Zeitraum bis zur Ausreise ist sodann zu erwähnen, dass die Diagnose der tapetoretinalen Degeneration (Geburtsgebrechen Ziff. 422 GgV Anhang) gestützt auf die Ausführungen im Bericht der Augenklinik des Spitals D.___ vom 5. September 2006 erst nach Durchführung einer Elektroretinographie mit Sicherheit gestellt werden kann. Aufgrund des Alters von H.___ konnte die Elektroretinographie vor ihrer Ausreise aus der Schweiz jedoch nicht durchgeführt werden (vgl. Urk. 16/22). Damit ist unklar, ob tatsächlich das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 422 GgV Anhang vorliegt, welches zur Gewährung medizinischer Massnahmen für die Zeit bis zur Ausreise hätte führen können. Dabei ist - gestützt auf die Angaben von N.___ (Urk. 17/1) - weiter davon auszugehen, dass eine Elektroretinographie in C.___ nicht vorgenommen werden kann.
Somit besteht für die Zeit bis zur Ausreise mangels gesicherter Diagnose und für die Zeit nach der Ausreise mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen kein Anspruch auf medizinische Massnahmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Schweiz entsprechend den Angaben der IV-Stelle in der Verfügung vom 29. September 2006 und der Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 (Urk. 2, Urk. 15) ein neues Gesuch um Zusprache medizinischer Massnahmen stellen kann.
5. Im Hinblick auf die offensichtliche Unerhältlichkeit ist von der Erhebung von Gerichtskosten gegenüber der unterliegenden Beschwerdeführerin abzusehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- N.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).