Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Bordackerstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli 2003 dem 1978 geborenen B.___, der über keine berufliche Ausbildung verfügt und nicht erwerbstätig ist, eine ganze Rente ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 94 % zugesprochen hatte (Urk. 8/52, vgl. Urk. 8/5/4, Urk. 8/16/2, Urk. 8/39/2),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2006 die bisherige ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % aufgehoben hat (Urk. 2, Urk. 8/57),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Oktober 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, gegebenenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Vornahme umfassender fachlicher Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes sowie die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. Dezember 2006 (Urk. 7), und in die Replik vom 2. März 2007, mit welcher der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen hat (Urk. 14),
unter Hinweis darauf,
dass mit Verfügung vom 9. März 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 16),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird,
dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 27. September 2006 erheblich verbessert hat,
dass der Verfügung vom 4. Juli 2003 die im Wesentlichen übereinstimmenden Berichte des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 11. April und 2. Juli 2002 zugrundelagen (Urk. 8/17/5-8, Urk. 8/30),
dass das Psychiatrische Zentrum E.___ darin als Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F 60.8), eine Sozialphobie (ICD-10 F 40.1) sowie Störungen durch Cannabioide, Abhängigkeitssyndrom, ständigen Konsum (ICD-10 F 12.25) anführte und dabei festhielt, die Persönlichkeitsstörung bestehe seit dem Erwachsenenalter, die Cannabisabhängigkeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit dem 15. Altersjahr,
dass das Psychiatrische Zentrum E.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei aktuell in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/1, Urk. 8/17/7),
dass das Psychiatrische Zentrum E.___ im Weiteren ausführte, der Beschwerdeführer nehme derzeit an einem Projekt der Gemeinde zur sozialen Integration von Sozialhilfebeziehenden teil und leiste in diesem Rahmen einen Einsatz als Hauswart-Assistent, der Beschäftigungsgrad betrage zwischen 30 und 70 %, und im Übrigen festhielt, der Beschwerdeführer wäre fähig, eine Anlehre zum Betriebspraktiker (Hauswartsassistenz) in einer geschützten Ausbildungsstätte zu absolvieren (Urk. 8/17/7, vgl. Urk. 8/35/4, Urk. 8/22/3),
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 94 % ab 1. Februar 2001 zusprach (Urk. 8/52, vgl. Urk. 8/40),
dass die IV-Stelle im Mai 2006 ein Revisionsverfahren eröffnete und den Bericht des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 27. Juni 2006 einholte (Urk. 8/54, vgl. Urk. 8/53),
dass das Psychiatrische Zentrum E.___ darin dieselben Befunde und Diagnosen anführte wie in den Berichten vom 11. April und 2. Juli 2002, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch abweichend von der damaligen Beurteilung feststellte, der Versicherte sei in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu 80 % auszuüben (Urk. 8/54),
dass das Psychiatrische Zentrum E.___ seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dabei nicht begründete und sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung in den früheren Berichten auseinandersetzte, insbesondere keine Erklärung für die Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen abgab,
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2006 von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausging und die bisherige ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % aufhob, da es dem Beschwerdeführer nunmehr zuzumuten sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben (Urk. 2), wogegen der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Aufhebung der Rente nicht rechtens sei (Urk. 1, Urk. 14),
dass die Einschätzung des Psychiatrischen Zentrums E.___ im Bericht vom 27. Juni 2006, wonach der Beschwerdeführer - im Vergleich zu 2002 - bei unverändert gebliebenen Befunden und Diagnosen nicht mehr arbeitsunfähig, sondern neu im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei, nicht plausibel und in Anbetracht dessen, dass die Aussage nicht begründet und die Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen nicht erklärt wurde, auch nicht prüfend nachvollzogen werden kann,
dass insbesondere die entscheidenden Ausführungen des Psychiatrischen Zentrums E.___ zur Arbeitsfähigkeit schwer interpretierbar und zu offen formuliert sind, stellt dieses doch fest, dass der Beschwerdeführer [...] "so auch zu einer regelmässigen Erwerbstätigkeit von ungefähr 80 % gelangen kann" (Urk. 8/54/3),
dass diese Umschreibung nämlich eine doppelte Relativierung enthält ("ungefähr", "kann"), die es nicht erlaubt, die Höhe der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt des Datums der angefochtenen Verfügung sowie den vorangegangenen Verlauf festzustellen,
dass dieser Einschätzung daher keine Beweiskraft zuerkannt werden kann,
dass unter diesen Umständen eine schlüssige ärztliche Beurteilung zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366), nicht vorliegt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine für den Rentenanspruch erhebliche Verbesserung eingetreten ist,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich umfassend zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit zu äussern hat, und hernach über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente erfüllt sind, neu befinde,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen sind,
dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass der Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 1. Oktober 2007 zeitliche Aufwendungen von 5 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 27.90 gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint, sich die Prozessentschädigung in Anwendung, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 1'303.30 beläuft und dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist (Urk. 20),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'303.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Wolfgang Hüsler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).