IV.2006.00920

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1949 geborene M.___ ist diplomierte Pflegefachfrau und verfügt zudem über einen Fähigkeitsausweis als Gerontologin und Maltherapeutin. Von 1996 bis 2000 war die Versicherte als Spitexpflegerin tätig, gefolgt von kürzeren Einsätzen als Krankenschwester in Pflegewohngruppen sowie einem Alters- und Pflegeheim (2000 bis 2001 A.___; 2001 bis 2002 B.___; Oktober 2002 bis November 2002, C.___; Urk. 7/79 S. 2, Urk. 7/5).
         Wegen chronifizierten Schmerzen der Hals- und Brustwirbelsäule sowie der Schultern, einer depressiven Störung sowie chronischen Angstzuständen und Panikattacken meldete sich die Versicherte am 21. Mai 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2004 und Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 7/28). Am 25. Juli 2004 unterzeichnete die Versicherte beim Regionalen Pflegezentrum D.___ einen Arbeitsvertrag als Pflegefachfrau bei einem Pensum von 80 % für die Monate August bis Oktober 2004 sowie 60 % ab 1. November 2004 (Urk. 7/29). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wurde die Rente per Ende Juni 2005 eingestellt (Urk. 7/40). Nach erfolgter Einsprache kam die IV-Stelle auf ihren Entscheid zurück und sprach der Versicherten ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente zu (Einspracheentscheid vom 22. September 2005; Urk. 7/64, Urk. 7/68). Per 31. März 2006 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Regionalen Pflegezentrums D.___ aufgehoben (Urk. 7/69). Ein anfangs September 2005 eingereichtes Erhöhungsgesuch betreffend IV-Rente (Urk. 7/59 f.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ab (Urk. 7/73) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 fest (Urk. 8/57 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 geschlossen (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es zwar richtig sei, dass sie bis August 2005 einer 60%igen Tätigkeit nachgegangen sei. Dabei habe sie aber über das Zumutbare hinaus gearbeitet, was zur erneuten Krankheit und Freistellung geführt habe, so dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Die IV-Stelle hat der Versicherten nach deren erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug mit Verfügung vom 5. Juli 2004 ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/28) und diese revisionsweise mit undatiertem Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (vergleiche die wohl gleichzeitig ergangene, vom 22. September 2005 datierende Verfügung) auf eine Viertelsrente herabgesetzt, welche rückwirkend ab 1. Juli 2005 ausgerichtet wurde (Urk. 7/64 und 7/68). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2005 mit Beilagen (Urk. 7/59 und 7/60) behandelte die Beschwerdegegnerin als im Sinn einer Neuanmeldung gestelltes Gesuch um erneute Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente und wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 ab (Urk. 7/73 und Urk. 2). Indessen hatte die Versicherte das Gesuch vom 7. September 2005 noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 22. September 2005 gestellt. Richtigerweise hätte die IV-Stelle diese Eingabe der Versicherten vor Beendigung desselben berücksichtigen müssen und kein neues Verfahren eröffnen dürfen. Dabei wäre in diesem Fall die vorliegend zu behandelnde Beschwerde aber erheblich verspätet eingereicht worden. Es rechtfertigt sich daher, den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 dennoch als den zu beurteilenden Anfechtungsgegenstand zu behandeln. Dabei ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit 5. Juli 2004, dem Erlass der ursprünglichen Verfügung, bis zum 12. Oktober 2006 in revisionsrechtlich massgeblicher Weise verändert hat.
3.2     Dabei soll vorab geprüft werden, inwiefern die medizinischen Akten die Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids zulassen.
3.2.1   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. April 2005 eine Borderlinepersönlichkeitsstörung, impulsiver Typ F 60.30, sowie Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom. Anamnestisch bestehe eine Neigung zu Suchtmittelabhängigkeit, schweren Panikanfällen und Depressionen, welche als Komorbidität der Persönlichkeitsstörung zu werten seien. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 17. Dezember 2001 in seiner Behandlung. Nach einer Einarbeitungszeit arbeite sie seit November 2004 zu 60 %, was aus medizinischer Sicht fraglich sei, da sie an diesem Arbeitsplatz eigentlich physisch überlastet sei. Er denke, dass sie mit diesem Pensum auf längere Sicht überfordert sein werde, da sie über das Zumutbare hinaus arbeite (Urk. 7/35).
         In seinem Bericht vom 6. Dezember 2005 hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. August 2005 nicht unerwartet dekompensiert habe, und bis zum 30. November 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Er befürworte stark, dass sich die Beschwerdeführerin höchstens für 50%ige Pensen halbtags bewerben solle. Ab 1. Dezember 2005 sei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 4 bis 4.5 Stunden täglich möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell mehr (5 bis 7 Stunden; Urk. 7/70 S. 1 ff.).
3.2.2   Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. September 2005 Fibromyalgie sowie ein PHS (Periarthritis humeroscapularis) beidseits, rechtsbetont. Aus rheumatologischer Sicht erachte er die Patientin in einer leichten, körperlichen Tätigkeit zu mindestens 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/70 S. 7 ff.).
3.2.3   Die Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 beim Alterswohnheim B.___ angestellt (Pensum von 40 %). Die Arbeit sei sehr anspruchsvoll und fordere eine grosse Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei einer 40%-Anstellung physisch wie psychisch überfordert gewesen (Urk. 7/6).
         Vom 28. Oktober bis 30. November 2002 war die Beschwerdeführerin beim Alters- und Pflegeheim C.___ angestellt (Pensum von 70 %). Die Kündigung erfolgte seitens des Arbeitgebers, da die Beschwerdeführerin der Belastung nicht gewachsen gewesen sei (Urk. 7/5).
         Vom 1. August 2004 bis 31. März 2006 (letzter effektiver Arbeitstag 4. August 2005) war die Beschwerdeführerin für das Regionale Pflegezentrum D.___ tätig (Pensum von 60 %). Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber aufgelöst, da die Beschwerdeführerin die in ihrem Aufgabengebiet gestellten Anforderungen nicht mehr habe erfüllen können (Urk. 7/69).
         Am 30. August 2006 teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle schliesslich mit, dass sie seit Juli 2006 eine 50%-Stelle in der Pflege habe und versuche sich über Wasser zu halten, was ihr im Moment auch gelinge (Urk. 7/89 S. 2).
3.2.4   Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2006 fest, dass es sich vorliegend um eine soziale Anpassungsproblematik infolge Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Suchtmittelabhängigkeit, schweren Panikanfällen und Depressionen handle. Zudem bestünden subjektive Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates. Aufgrund der ausgewiesenen psychischen Komorbidität könnten die rheumatologischen Diagnosen eines Fibromyalgiesyndroms und einer PHS nicht als eigenständige medizinische Sachverhalte interpretiert werden (Ausschlussdiagnosen). Zudem würden psychosoziale Belastungen, insbesondere die erst kürzlich eingetretene Arbeitslosigkeit bestehen. Am medizinischen Sachverhalt habe sich demnach grundlegend nichts geändert, allenfalls aber an der Erwerbssituation. Von einer 50%-Restarbeitsfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit könne weiterhin ausgegangen werden (Urk. 7/72 S. 2 f.).
         Nach einem Hinweis der Sachbearbeiterin an Dr. G.___, dass man bisher von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, wurde diese Einschätzung ohne nähere Begründung von Dr. G.___ übernommen und sie floss in den angefochtenen Entscheid ein (Urk. 7/72 S. 3).

4.
4.1     Das Vorgehen des RAD erklärt sich dadurch, dass sich die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützt, sondern im Wesentlichen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (Urk. 7/64), welcher sich indessen wiederum an der Tatsache orientierte, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Regionalen Pflegezentrum D.___ effektiv einer Tätigkeit im Rahmen von 60 % nachging.
         In der Folge zeigte sich aber aufgrund der Stellungnahmen der Arbeitgeber deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Tendenz hat, sich zuviel zuzumuten, und dass ein Pensum von 60 % längerfristig nicht geleistet werden kann (Urk. 7/5/1, Urk. 7/6/5, Urk. 7/69/4 und Urk. 7/83/1). Dies entspricht auch der Auffassung von Dr. E.___ in seinem neusten Bericht vom 6. Dezember 2005 (Urk. 3/1). Vor diesem Hintergrund erscheint die sorgfältige, widerspruchsfreie Einschätzung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht umso wichtiger.
4.2     In seinem Bericht vom 21. April 2005 (Urk. 7/35/3) hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit physisch überlastet sei. Da Dr. E.___ aber als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie tätig ist, kann auf den Bericht hinsichtlich der Begründung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Dr. F.___ wiederum äussert sich allein aus rheumatologischer Sicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit, was nicht zu beanstanden ist, aber auch keine umfassende Einschätzung in physischer und psychischer Hinsicht zulässt (Urk. 7/66/3).
         Zusammenfassend erscheint es sowohl aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten als auch aufgrund der beruflichen Situation in den vergangenen sieben Jahren unerlässlich, die Beschwerdeführerin einer fundierten und allseitigen medizinischen Abklärung zuzuführen, aufgrund welcher eine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht möglich ist.
         Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).