IV.2006.00922
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1973, arbeitete als Lastwagenchauffeur bei der Firma A.___ in B.___ (Urk. 8/15/113). Am 25. November 2003 erlitt er einen Autounfall, als er mit seinem Personenwagen in der Kolonne vor einem Rotlicht stand und ihm der nachfolgende Personenwagen in das Heck seines Wagens fuhr (Urk. 8/15/76, Urk. 8/15/113). In der Folge war er arbeitsunfähig (Urk. 8/15/75, Urk. 8/17/1-4). Per 31. Mai 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 8/15/54). Am 6. April 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/15/1-113, Urk. 8/17, Urk. 8/21). Dabei nahm sie Kenntnis von der Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 5. Oktober 2005, mit welcher die SUVA ihre bis dahin ausbezahlten Leistungen per 31. August 2005 einstellte und einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall verneinte (Urk. 8/22/1). Mit Verfügung vom 17. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/24). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/27) wies sie mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuentscheidung über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 12. März 2007 reichte der Versicherte das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Januar 2007 ins Recht (Urk. 10, Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12, Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 17. November 2005 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, so auch in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur, voll arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen anerkannte sie nicht (Urk. 2, Urk. 8/24, vgl. auch Urk. 8/23). Für diese Beurteilung stützte sie sich einerseits auf den Bericht der Rehaklinik H.___ vom 11. August 2004 (Urk. 8/15/41) und anderseits auf die Beurteilung ihres eigenen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/23, Urk. 8/47). Der Beschwerdeführer hingegen erachtet den medizinischen Sachverhalt und mithin die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als ungenügend abgeklärt (Urk. 1).
3.
3.1 Am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer im Spital E.___ untersucht. Den Ärzten gegenüber klagte er über Schmerzen und Druckdolenzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Prellmarken waren indessen keine sichtbar, und die Röntgenbilder der Hals- und Wirbelsäule enthielten keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen (Urk. 8/15/111). Wegen Sehstörungen wurde am 22. Dezember 2003 eine Kernspintomographie des Schädels durchgeführt. Diese blieb unauffällig (Urk. 8/15/110). Am 7. Januar 2004 berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, von einem Status nach Schleudertrauma mit Kopf-, Nacken- und Schwindelbeschwerden. Trotz Physiotherapie und Behandlung mit Analgetika hätten sich die Beschwerden nicht gebessert (Urk. 8/15/108). Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2004 und in der Folge bestätigte er die von ihm seit dem Unfall bis auf Weiteres attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15/75).
Wegen Nacken- und okzipitalen Kopfschmerzen, vegetativen Symptomen, ungerichtetem Schwindelgefühl, intermittierenden Oszillopsien (Sehstörungen), diskreten sensiblen Ausfällen im linken Oberarm, neuropsychologischen Defiziten mit Konzentrationseinbussen sowie gestörtem Schlafmuster wurde der Beschwerdeführer im März 2004 in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ untersucht. Dabei fanden sich im neurologischen Status keine Auffälligkeiten. Wegen des bestehenden Beschwerdebildes erachteten die Ärzte der Neurologischen Klinik eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit als angebracht und stellten deren Beurteilung ins Ermessen des behandelnden Arztes (Urk. 8/15/59-60, Urk. 8/15/64-66). Vom 7. Juli bis 11. August 2004 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten ein zerviko-thorakales und zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom linksbetont, lageabhängige Schwindelsensationen mit Tinnitus links, Sehstörungen (unscharfes Sehen, "mouches volants"), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine unfallfremde Psoriasis vulgaris. Wegen Hinweisen auf ein Selbstlimitierungsverhalten fand am 21. Juli 2004 ein psychosomatisches Konsilium statt, wo eine Angst- und depressive Störung (Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) im Sinne einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 8/15/47-49). Die deswegen verordnete antidepressive Behandlung führte im weiteren Verlauf des Aufenthalts zu einer gewissen Entspannung und Schlafverbesserung. Die Ärzte der Rehaklinik H.___ verzichteten auf weitere neurologische Abklärungen, und empfahlen dem Unfallversicherer den Fallabschluss. Sie berichteten, der neurologische Status sei unauffällig bis auf ein erschwertes horizontales Bewegungssehen und die subjektive Angabe von Sehstörungen im Sinne von unscharfem Sehen sowie "mouches volants". Mit Wirkung ab 16. August 2004 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangspositionen des Kopfes oder wiederholten Über-Kopf-Arbeiten. Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur erachteten sie als diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechend. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur empfahlen sie eine vorgängige ophthalmologische Verlaufskontrolle (Bericht vom 11. August 2004, Urk. 8/15/41-46).
In der ophtalmologischen Untersuchung vom 20. September 2004 konnte Dr. med. F.___, Facharzt für Augenheilkunde, eine leichte Nah- und Fernexophorie feststellen, welche bei starker Ermüdung gegen Abend eine leichte Unruhe beim Nahblick ergebe. Zudem bestehe ein beginnender leichter Katarakt, welcher den Visus jedoch nicht beeinträchtige. Eine leichte Hypermetropie bestehe auf der linken Seite, ein marginaler Astigmatismus beidseits. Aus rein augenärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in der Fahrfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/15/28, Urk. 8/15/34).
3.2 PD Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 2. März 2005 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers und die Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule, welche keine Hinweise auf segmentäre Dysfunktionen enthielten, aber eine leichte Chondrose C5/6 in Entwicklung zeigten. Dabei hielt er fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen spondylogenen Beschwerdebild. Vom wirbelsäulen-orthopädischen Standpunkt sei die Diagnostik breit erfolgt und eine sekundäre Instabilität könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der wirbelsäulen-orthopädischen Befunde sei eine Teilbelastung von 30 bis 50 % ohne Weiteres zumutbar (Urk. 8/15/26-27). Diese Beurteilung bestätigte er im Bericht vom 18. April 2005 gegenüber der IV-Stelle (Urk. 8/14). Gegenüber der SUVA (vgl. Anfrage vom 6. Mai 2005, Urk. 8/15/22) präzisierte er hingegen im Bericht vom 13. Mai 2005, er sei nicht der Meinung, dass die von ihm festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 50 % rein unfallbedingt sei. Vielmehr handle es sich um ein Mischbild mit verschiedenen Aspekten, welche im Rahmen der Betrachtung der Gesamtsituation eine 30- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit erwarten lasse (Urk. 14).
Im Rahmen seiner Begutachtung vom 24. Januar 2007 kam PD Dr. C.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Prinzip drei Probleme. Erstens habe er Mühe beim Lesen. Wenn er lesen wolle, zittere das Bild und er habe ein Flimmern vor den Augen. Zweitens habe er Nacken- und Armschmerzen. Drittens klage er über intermittierenden Schwindel. Hingegen sei das Lumbovertebralsyndrom gegenwärtig praktisch nicht mehr erkennbar. In Bezug auf die Sehstörungen erachtete er eine neuro-ophthalmologische Abklärung für notwendig. Diese Abklärung gebe möglicherweise auch Auskunft über die auftretenden Schwindelbeschwerden, wobei sich zusätzlich eine ORL-Abklärung empfehle. Was die zervikobrachialen Schmerzen links anbelange, dränge sich ein interdisziplinäres Schmerzprogramm auf. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach Durchführung der Abklärungen und des Schmerzprogramms beurteilt werden. Angesichts der Sehstörungen und des Schwindels sei die von der Rehaklinik H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur medizinisch nicht nachvollziehbar (Gutachten vom 29. Januar 2007, Urk. 11).
4.
4.1 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals X.___ erachteten die vorgenommene Abklärung aus Sicht ihrer Fachrichtung als hinreichend (Urk. 8/15/59-60). Aus diesem Grunde nahmen auch die Ärzte der Rehaklinik H.___ keine weitergehenden Abklärungen mehr vor (Urk. 8/15/41-46). Ebenfalls sah der Augenarzt Dr. F.___ keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungen (Urk. 8/15/28, Urk. 8/15/34). Angesichts der Einschätzung dieser Fachärzte vermag die Forderung von PD Dr. C.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nach Vornahme einer neuro-ophthalmologischen sowie einer otologischen Untersuchung zur Abklärung des Schwindels und der Sehstörungen (Urk. 11) nicht zu überzeugen. Insbesondere gestützt auf die Einschätzung der Neurologen ist davon auszugehen, dass davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Gleich verhält es sich mit dem interdisziplinären Schmerzprogramm, welches PD Dr. C.___ wegen des zervikobrachialen Schmerzsyndroms empfiehlt (Urk. 11), zumal der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H.___ umfassend abgeklärt wurde und auch PD Dr. G.___ keine wesentlichen pathologischen Befunde aus orthopädischer Sicht erheben konnte.
4.2 Die Rehaklinik H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 16. August 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Davon abweichend bescheinigten PD Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % und Dr. L.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14, Urk. 8/15/26-27, Urk. 8/15/75, Urk. 8/17). Die Beurteilung von PD Dr. G.___ ist in sich widersprüchlich. Begründete er zunächst die von ihm attestierte Einschränkung rein aus orthopädischer Sicht, obschon er keine wesentlichen pathologischen Befunde erhob (Urk. 8/15/26-27), sprach er, von der SUVA darauf hingewiesen, alsdann von einem Mischbild verschiedenster Faktoren, welches zur Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 14). Zur Beurteilung des Hausarztes Dr. L.___ ist zu bemerken, dass er keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte erwähnt hat, die nicht bereits bekannt waren (Urk. 8/15/75, Urk. 8/17), weshalb seine Einschätzung die ausführliche, auf ausgiebigen Untersuchungen basierende und daher grundsätzlich überzeugende Beurteilung der Rehaklinik H.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Jedoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten (Urk. 1 S. 3 f.), dass im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik H.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte (Urk. 8/15/47-49). Die von der Rehaklinik H.___ abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt daher lediglich in somatischer Hinsicht und dies auch nur insoweit, als damit das Zumutbarkeitsprofil der dem Beschwerdeführer noch möglichen Tätigkeiten umschrieben wird. So erscheint aufgrund der orthopädischen und neurologischen Befunde einleuchtend, dass dem Beschwerdeführer mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, sofern sie nicht mit Überkopfarbeiten oder Zwangspositionen für den Kopf verbunden sind, ohne zeitliche Limitierung zumutbar sind. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar privat wieder Auto fährt (Urk. 8/15/48), erscheint es angesichts des geklagten Schwindels und der Sehstörungen fraglich, ob die berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für ihn geeignet ist. Als geeignet erscheinen vielmehr leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, bei deren Ausübung sich die genannten Beschwerden kaum beeinträchtigend auswirken dürften. Bei der Berechnung eines Invaliditätsgrades gestützt einzig auf dieses somatisch beeinflusste Profil, ergibt sich dabei allerdings keine Invalidenrente. Denn der Beschwerdeführer verdiente in den Jahren 2002 und 2003 Fr. 59'800.-- (Urk. 8/13, vgl. auch Urk. 15). So viel hätte er im Gesundheitsfall offenbar auch im Jahr 2004 verdient, gab der Arbeitgeber doch in seinem Bericht vom 19. April 2005 keine Änderungen hinsichtlich des Lohnes im Jahre 2004 an (Urk. 8/13/2), und nach Angaben des Arbeitgebers wäre der Lohn auch im Jahr 2005 gleich geblieben (vgl. die schriftliche Auskunft gegenüber der SUVA vom 23. August 2005, Urk. 15). In einer Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeit könnte der Beschwerdeführer, sofern aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestünde, gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der im Jahr 2004 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ein Einkommen von Fr. 57'258.25 verdienen (Fr. 4'588.-- [Medianwert gemäss LSE, Tabelle TA1, einfache und repetitive Tätigkeiten der Männer, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden] x 12 : 40 x 41,6 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2004; vgl. Die Volkswirtschaft 10/2006, S. 90, Tabelle 9.2]), was bei einem (grosszügigen) Abzug vom Tabellenlohn von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 45'806.60.-- ergäbe. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- resultierte mithin ein Invaliditätsgrad von 23,4 %.
4.3 Das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik H.___ äusserte sich nicht dazu, ob und allenfalls wie sich die diagnostizierte Anpassungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/15/47-49). Die Ärzte der Rehaklinik H.___ sprachen im Austrittsbericht vom 11. August 2004 davon, dass psychische Einschränkungen im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung bestehen würden (Urk. 8/15/42 unten). Jedoch fand dieser Umstand keinen Eingang in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/15/41). Es bleibt bei dieser Aktenlage unklar, ob sich die Anpassungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt oder nicht. Die Diagnose zeichnet sich zwar durch verhältnismässig milde Symptome aus, welche in der Primärversorgung häufig gesehen werden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Bern/Göttingen/ Toronto/Seattle 2005, 5. Aufl., S. 163), und die verordnete medikamentöse Behandlung führte bereits während des Aufenthalts in der Rehaklinik H.___ zu einer gewissen Entspannung und Schlafverbesserung (Urk. 8/15/42), doch ändert dies nichts daran, dass sich die Frage nach der Auswirkung dieser psychiatrischen Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit mangels genauen Angaben nicht beantworten lässt. Nicht zulässig ist das Vorgehen des RAD beziehungsweise der IV-Stelle, welche gestützt auf den Bericht des psychosomatischen Konsiliums vom 22. Juli 2004 (Urk. 8/15/47-49) einen Einfluss der Anpassungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit ausschlossen (Urk. 2, Urk. 8/23, Urk. 8/24, Urk. 8/47), zumal für psychiatrische Beurteilungen in der Regel eine persönliche Untersuchung vorausgesetzt wird (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346) und zudem im Austrittsbericht vom 11. August 2004 Anhaltspunkte enthalten sind, die auf eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit wegen der Anpassungsstörung hinweisen (Urk. 8/15/42). Der Sachverhalt erweist sich somit in diesem Punkt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in psychiatrischer Hinsicht und erneutem Entscheid zurückzuweisen.
5. Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Verfahren ist sodann kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten von Fr. 800.-- sind der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
6. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Invalidenrentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie schriftliche Mitteilung
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).