IV.2006.00929

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Dezember 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 8/36) auf die Neuanmeldung von N.___, geboren 1950, vom 23. März 2006 nicht eingetreten ist und die hiergegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. September 2006 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Oktober 2006, mit welcher die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, als Vertreterin des Versicherten, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Rückweisung zwecks Eintretens auf die Neuanmeldung und Entscheids über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Einholung aktueller Arztberichte beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Dezember 2006 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass nach Ablehnung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass danach im Revisionsgesuch beziehungsweise in der neuen Anmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3), hingegen diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte, sondern es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut,
         dass die Verwaltung - sofern dies zutrifft - verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind,
dass sie - verneint sie dies - das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt,
dass sie unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, weshalb sie dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass der aus A.___ stammende, 1984 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer bis zum 16. November 2001 als Hilfsarbeiter bei der B.___ AG angestellt war (Urk. 8/9), nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/5 S. 5 Ziff. 8.7.1 und Urk. 8/13) und sich schliesslich am 26. Mai 2004 (Urk. 8/5) wegen multipler Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der Hausärztin Dr. C.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/11) und vom 10. August 2004 (Urk. 8/18) sowie von Dr. D.___ vom 25. März 2004 (Urk. 8/33) und 2. Juli 2004 (Urk. 8/12) zum Schluss gelangte, es liege hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter im Strassen- und Gleisbau vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, der Beschwerdeführer sei jedoch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig,
dass sich demnach gestützt auf einen Einkommensvergleich (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'599.-- und einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 52'025.--) eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 5'574.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 10 % ergab (Urk. 8/20+21), weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch vom 26. Mai 2004 (Urk. 8/5) mangels Vorliegens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades Verfügung vom 9. September 2004 abgewiesen hat (Urk. 8/22),
dass das Sozialdepartement der Stadt Zürich als Vertreterin des Versicherten auf eine Ergänzung der gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobenen Einsprache verzichtete (Urk. 8/27), worauf die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren als erledigt abschrieb, womit die anspruchsverneinende Verfügung vom 9. September 2004 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 8/28),
dass sich der Beschwerdeführer am 23. März 2006 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat und ohne Begründung einer allenfalls eingetretenen Veränderung seines Gesundheitszustandes eine Rente beansprucht hat (Urk. 8/29),
dass er innert der ihm von der Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 28. März 2006 angesetzten Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel (Urk. 8/31) lediglich Berichte der Hausärztin Dr. C.___ und des Neurologen Dr. D.___ aus dem Jahre 2004 einreichte (Urk. 8/33+34) und im Schreiben vom 29. Mai 2006 darauf hinwies (Urk. 8/35), es sei im Juni 2006 eine eingehende Untersuchung im E.___ Spital geplant, weitere Arztberichte habe die IV-Stelle selber einzuholen,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch das Sozialdepartement, in seiner gegen den Nichteintretensentscheid der IV-Stelle vom 2. Juni 2006 erhobenen Einsprache vom 29. Juni 2006 und deren Ergänzung vom 4. August 2006 eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation darlegen liess und hierzu auf den Bericht von Dr. C.___ vom 14. Juli 2006 verwies (Urk. 8/37, 8/42 und 8/43), worauf die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 25. September 2006 abgewiesen hat (Urk. 2 = Urk. 8/44),
dass bei dieser Sachlage durch das Gericht lediglich zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Eintretensfrage, mithin die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation richtig beurteilt hat,
dass das Gericht hingegen nicht materiell zu prüfen hat, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 9. September 2004 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. September 2006 der relevante Sachverhalt geändert hat,
dass sich nach den Angaben von Dr. C.___ vom 14. Juli 2006 ergibt (Urk. 8/42), dass sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers verschlechtert habe, er unter einem Carpaltunnelsyndrom links sowie unter Migräne leide und sich als Folge seiner langjährigen, schwer einstellbaren Hypertonie eine hypertensive Herzerkrankung mit einem konzentrisch hypertrophen linken Ventrikel eingestellt habe,
dass Dr. C.___ dem Versicherten angesichts seines Gesundheitszustandes selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit mit wechselnder Haltung, teils sitzend teils stehend, lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % attestiert,
dass der Beschwerdeführer mit dem Attest von Dr. C.___, bei der er seit 1996 in hausärztlicher Behandlung steht, glaubhaft dargelegt hat, dass seit der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 9. September 2004 (Urk. 8/22), eine Änderung seines gesundheitlichen Zustandes eingetreten ist,
dass in diesem Zusammenhang im Juni 2006 eine medizinische Abklärung im E.___ Spital stattgefunden hat,
dass im Übrigen festzuhalten ist, dass die Neuanmeldung vom 23. März 2006 rund eineinhalb Jahre nach dem rentenablehnenden Entscheid erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und daher der Einspracheentscheid vom 25. September 2006 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
dass die Gerichtskosten, welche nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 26. Oktober 2006 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. September 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Neuanmeldung vom 23. März 2006 materiell befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- Gerichtskasse (Dispositivauszug, nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).