Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00930
IV.2006.00930

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. August 2005 (I 346/04) wurden Ziffer 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Mai 2004 und die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen (Urk. 7/67). In der Folge liess diese den Versicherten am A.___ abklären (A.___-Gutachten vom 27. Juni 2006, Urk. 7/78) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2006 erneut ab (Urk. 7/84 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 27. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht seien die einzelnen Untergutachten im Orginal zu edieren, und es sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu diesen Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Februar 2007 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, so dass keine Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen werden könnten (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich sein Mandant aufgrund der vom "Kassensturz" aufgedeckten Vorkommnisse nicht darauf verlassen könne, dass das A.___-Gutachten die Untergutachten in korrekter Weise wiedergebe, weshalb diese zu edieren seien.
         Aufgrund der bestehenden Kopfschmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, uneingeschränkt eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Entsprechende Versuche seien denn auch gescheitert. Weiter sei aufgrund des Gutachtens unklar, ob eine Impulsstörung noch bestehe oder nicht. Zumindest habe diese im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2001 bestanden, so dass die Beschwerdegegnerin zumindest zu verpflichten sei, für die begonnenen Erstausbildungen nachträglich die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).

3.
3.1     Die für das A.___-Gutachten vom 27. Juni 2006 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein polyvalentes neurologisches Beschwerdebild mit Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), “Migraine mit Aura” (ICD-10 F43.1), Suppressionsstörung für Lärm- und Lichtreize sowie Zustand nach Gehirnkontusion mit Blutung sowie Schädelfraktur im frühen Kindesalter.
         Objektivierbar seien beim Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt praktisch keine Befunde. Eine Beeinträchtigung bestehe noch durch die Suppressionstörung, wodurch eine Tätigkeit ohne besondere Lärm- und Lichtexposition mit grellen Lichtquellen ausgeübt werden sollte. Vor diesem Hintergrund liege ansonsten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere würden die Kopfschmerzen die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht einschränken. Auch aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden.
         Weiter sei das Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar. So gebe sie eine Einschränkung von 15 bis 20 % aufgrund kognitiver Einschränkungen an, obschon die Neurologie des D.___ (D.___) keine solche Einschränkungen gefunden habe. Überdies sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der Spannungskopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt werden könne, zumal der Beschwerdeführer medikamentös praktisch unbehandelt sei. Auf den Bericht von Dr. C.___ könne dementsprechend in keiner Weise abgestellt werden.
         Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer aus rein medizinisch-theoretischer Sicht eine Einschränkung lediglich dahingehend, dass er keine Tätigkeiten mit besonderer Lärm- und Lichtexposition ausüben sollte. Ansonsten seien ihm jegliche Erwerbstätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten. Medizinische Massnahmen seien keine vorzuschlagen. In beruflicher Hinsicht biete sich die möglichst rasche Wiedereingliederung an, was jedoch prinzipiell auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sein sollte (Urk. 7/78 S. 16 ff.).
3.2     Zum prozessualen Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass das Hauptgutachten des A.___ die Ergebnisse der Teilgutachten unter Ziffer 4 nicht korrekt und weitgehend umfassend wiedergeben würde, so dass kein Anlass besteht, die Orginale der Teilgutachten beizuziehen.
         Es ist richtig, dass die Gutachter betreffend Impulsstörung festhalten, dass eine solche heute nicht mehr zu bestehen scheine (Urk. 7/78 S. 12). Allein aufgrund dieser Formulierung kann aber nicht auf eine diagnostische Unsicherheit geschlossen werden. Vielmehr dürfte die vorsichtige Formulierung damit zu erklären sein, dass die Medizin nicht eine exakte, sondern eine Erfahrungswissenschaft mit naturwissenschaftlichem Hintergrund darstellt, und es sich bei jeder Begutachtung um eine Momentaufnahme handelt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist heute aufgrund einer Impulsstörung keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
         Da das vorliegende Gutachten den von der Rechtsprechung festgelegten Beweisanforderungen entspricht, es sich insbesondere ausführlich mit dem Vorgutachten von Dr. C.___ auseinandersetzt, kann darauf abgestellt werden. Somit ist aktuell von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, mit Ausnahme von Tätigkeiten mit besonderer Lärm- und Lichtexposition mit grellen Lichtquellen.
3.3     Da es im vorliegenden Verfahren aber nicht um die Zusprache einer Rente geht, sondern berufliche Massnahmen im Streit stehen, kann die Invalidität nicht allein aufgrund der aktuellen Arbeitsfähigkeit ermittelt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es im Bereich von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit (Alfred Bühler, Zur rechtlichen Bedeutung der invaliditätsfremden Gründe der Erwerbsunfähigkeit für die Invaliditätsbemessung, in: SZS 1993 S. 249 ff.) ankommt (BGE 126 V 462 Erw. 2). Prozessthema ist somit die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 1996 keine übliche erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren konnte.
         Zu dieser Fragestellung hält das A.___-Gutachten fest, dass die Unfähigkeit, eine Berufslehre zu machen, mit grosser Wahrscheinlichkeit Folge der 1998 erwähnten Impulsstörung und deren sozialen Folgen (Deliquenz und Substanzabusus) sowie der heute noch bestehenden Suppressionsstörung für Lärm- und Lichtreize gewesen sei (Urk. 7/78 S. 12, Urk. 7/23 S. 2). Wie bereits festgehalten, kann im Bereich von Art. 16 IVG nicht allein von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sondern es ist auch rückblickend zu beurteilen, aus welchen Gründen keine erstmalige Ausbildung abgeschlossen werden konnte. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten (A.___-Gutachten, Bericht der Neurologischen Klinik des D.___ vom 17. September 1998, Urk. 7/78, Urk. 7/23) war dies aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge der Impulskontrollstörung, so dass grundsätzlich von einer Invalidität im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Art. 16 IVG auszugehen ist.

4.       Die Sache ist somit zur weiteren Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird insbesondere die Frage zu klären sein, inwiefern dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstanden sind.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).