IV.2006.00932

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern N.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1989, ist seit dem 8. Altersjahr praktisch blind. Seit August 2002 besucht er das Gymnasium L.___ (vgl. Urk. 3/2). Mit Urteil vom19. April 2006 (Proz. Nr. IV.2005.01258; Urk. 3/2) verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Gutheissung der vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 erhobenen Beschwerde zur Übernahme der Kosten für die Übertragung der vom Versicherten für die Bewältigung des Schulstoffs erforderlichen Bücher und Lehrmittel in die Brailleschrift. Dieses Urteil betraf das Schuljahr 2005/2006. Es erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 7. Mai 2006 ersuchten die Eltern des Versicherten bei der IV-Stelle für das Schuljahr 2006/2007 um Kostengutsprache für die Übertragung der erforderlichen Lehrmittel in Brailleschrift oder E-Text (Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/61) teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme für das Schuljahr 2006/2007 die Kosten für die Übertragung von fünf Büchern in Brailleschrift. Nach Einwendungen der Eltern des Versicherten (Urk. 8/64) hielt sie mit Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 2) an ihrer Auffassung fest und gewährte Kostengutsprache im Sinne des Vorbescheids.

2.       Die Eltern des Versicherten erhoben am 26. Oktober 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, es seien ihrem Sohn die nötigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. In der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2007 (Urk. 7) führte die IV-Stelle aus, eine interne Abklärung bei ihrer Berufsberatung habe ergeben, dass man bei sehbehinderten Gymnasiasten dazu übergegangen sei, Lehrmittel, die wegen des Formats oder weil sie graphische Darstellungen enthalten, nicht durch die versicherte Person selbst ins Notebook eingescannt und damit in Blindenschrift oder E-Text übersetzt werden könnten, durch eine Drittperson, meistens durch einen Kommilitonen oder eine Kommilitonin, einscannen zu lassen. Diese Methode, die monatlich ca. Fr. 1'000.-- koste, decke die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich ab, sei zweck- und verhältnismässig und der versicherten Person zumutbar, da sie die übrigen Lehrbücher selber einscannen könne. Diese Methode sei beim Versicherten noch nicht geprüft worden, was nachzuholen sei. Mit gleichentags erlassener Wiedererwägungsverfügung hob die IV-Stelle daher die angefochtene Verfügung vom 27. September 2006 auf, da sie weitere Abklärungen vornehme (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2     Die Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 (Urk. 9) entspricht dem Beschwerdeantrag auf Kostengutsprache nicht, weshalb der Streit weiter besteht und die Sache materiell zu beurteilen ist.

2.      
2.1     Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. April 2006 (Proz. Nr. IV.2005.01258), auf welches verwiesen wird, ausgeführt hat, haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule. Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer gesunden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). Anrechenbar sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV). Ferner bestimmt Art. 5 Abs. 2 IVV, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten wesentlich sind, wenn sie jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.
2.2     Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten während der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind klar und bieten für die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Beschränkung der Kostenvergütung auf die Übertragung von fünf Büchern pro Schuljahr keine Grundlage. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Wortlaut der massgebenden Bestimmungen Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten, die sich durch den Vergleich jener Kosten, die seinen nichtbehinderten Mitschülern anfallen, mit den Kosten, die der Versicherte zu tragen hat, ermitteln. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil vom 19. April 2006 (Proz. Nr. IV.2005.01258) verwiesen werden, an denen festzuhalten ist.
2.3     Richtig und vom Beschwerdeführer unbestritten ist, dass auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Schadenminderungspflicht gilt. So ist es dem Versicherten ohne weiteres zumutbar, gewisse Lehrmittel mittels des ihm von der Invalidenversicherung gewährten Notebooks selber in die Blindenschrift oder in E-Text zu übertragen, was er gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und wie bereits im vorgängigen Verfahren festgehalten wurde, auch so handhabt. Dies ändert aber nichts an seinem grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung der ihm anfallenden invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Übertragung des Schulstoffs in Brailleschrift oder E-Text. Es wird Sache der IV-Stelle sein, eine möglichst kostengünstige Lösung zu finden; ob die von ihr vorgeschlagene Methode einen gangbaren Weg darstellt, braucht hier nicht geprüft zu werden.

3.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2006 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die IV-Stelle ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Schadenminderungspflicht die Kosten für die Übertragung der zur Bewältigung des Schulstoffs erforderlichen Lehrmittel zu vergüten.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. September 2006 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, die Kosten für die Übertragung der vom Versicherten für die Bewältigung des Schulstoffs erforderlichen Lehrmittel in Brailleschrift oder E-Text im Sinne der Erwägungen zu übernehmen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Eltern N.____ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).