Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00933


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Klemmt

Urteil vom 23. April 2007

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1949 und von Beruf Primarlehrer, meldete sich am 13. November 2003 wegen Hörproblemen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräten) an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Kosten für die Versorgung mit zwei Hörgeräten der Indikationsstufe 1 von insgesamt Fr. 3'400.15 (Urk. 7/11).

1.2    Beim Velofahren auf dem Heimweg nach der Arbeit verlor X.___ im Januar 2006 das rechte Hörgerät, wobei ein vorbeifahrendes Auto dieses irreparabel beschädigt hat (vgl. Urk. 1, Urk. 7/12). Am 4. Mai 2006 ersuchte der Versicherte über die Lieferantin der Hörgeräte, die Hörmittelzentrale O.___, die IV-Stelle um die Übernahme der Kosten eines Ersatzgerätes (Urk. 7/12). Die IV-Stelle prüfte daraufhin den Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten für den Ersatz des Hörgerätes und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2006 eine Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 189.05, was der Differenz zwischen dem Neu- und dem Zeitwert des fraglichen Hörgerätes entspricht, zu (Urk. 3/1 = Urk. 7/15). Die dagegen von der Hörmittelzentrale O.___ am 7. Juli 2006 erhobene Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 7/17), welche von X.___ nachträglich noch mitunterzeichnet wurde (Urk. 7/19-20), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. September 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 7/21).

2.    Hiegegen reichte der Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die ganze oder zumindest eine massgebliche teilweise Finanzierung des zu ersetzenden Hörgerätes durch die Invalidenversicherung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Am 13. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden die in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste aufgeführten Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Abs. 1 und 3).

    Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) sind von der Invalidenversicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu verwenden (Abs. 1); wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2).

    Mangels genauerer Definition des Sorgfaltsmassstabes beziehungsweise der "schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht" in der HVI hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hierfür auf den Begriff der Grobfahrlässigkeit abgestellt. Grobfahrlässig handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Für den Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI gilt dabei ein strenger Massstab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2005 in Sachen G., I 250/05, Erw. 4 mit Hinweisen, teilweise publiziert in SVR 2006 IV Nr. 22 S. 78).

    So stellt bereits das offen Herumliegenlassen eines Hörgerätes eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2005 in Sachen G., I 250/05), ebenso das Verlieren des Hörgerätes (Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Juni 2006 in Sachen B., IV.2006.00387, und vom 25. September 2006 in Sachen K., IV.2006.00220).

2.2    Von der Frage der Sorgfaltspflicht zu trennen ist die Frage der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) verwiesen, gemäss dessen Rz 5.07.19 (in der hier anwendbaren, bis zum 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) bei Hilfsmitteln in Form von Hörgeräten für die massliche Beteiligung der versicherten Person vor Ablauf der üblichen Gebrauchsdauer von sechs Jahren der Tarifvertrag massgebend ist, und die darin enthaltene Abstufung der Kostenbeteiligung als rechtmässig erklärt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2005 in Sachen G., I 250/05, Erw. 2.2). Danach bezahlt die Invalidenversicherung in den ersten beiden Jahren nach Zusprechung eines Hörapparates nichts an die Neuanschaffung; nach drei Jahren beteiligt sie sich zu einem Viertel, nach vier Jahren zur Hälfte und nach fünf Jahren zu drei Vierteln (Anhang 3 zum Tarifvertrag über die Hörgeräteabgabe vom 1. April 1999).

3.    

3.1    Nach Aussagen des Beschwerdeführers hat sich der Verlust beziehungsweise die irreparable Beschädigung des rechten Hörgerätes folgendermassen zugetragen:

    An einem Tag im Januar 2006 (das genaue Datum ist nicht bekannt) fuhr der Beschwerdeführer nach Arbeitsschluss mit dem Fahrrad nach Hause. Dabei habe er das Hörgerät verloren. Dieses habe sich - offensichtlich beim Anziehen der Mütze - vom Ohrstück gelöst, wobei der Beschwerdeführer diesen Verlust sofort bemerkt habe. Trotz intensiver Suche habe er das Hörgerät wegen der Dunkelheit nicht sofort finden können. Nachdem er sich zu Hause eine Taschenlampe besorgt habe, habe er das Gerät nach kurzer Zeit gefunden. Dieses sei zu jener Zeit aber bereits unter die Räder eines vorbeifahrenden Autos geraten und irreparabel zerstört worden (Urk. 1, Urk. 7/12).

3.2    Bei dieser Sachverhaltslage kann dem Beschwerdeführer nur dann eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sein Handeln unmittelbar nachdem er den Verlust des Hörgerätes bemerkt hatte, als den Umständen entsprechend inadäquat und grobfahrlässig zu qualifizieren ist. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer eine Mütze angezogen hat, wobei sich offenbar das Hörgerät vom Ohrstück löste, stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, gegenteils wird in der Gebrauchsanleitung der Firma P.___ sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gerät nicht nass werden darf, so dass das Schützen mit einer Kopfbedeckung im Winter sicher als angemessene Massnahme anzusehen ist. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er die Trennung der beiden Stücke beim Anziehen der Mütze nicht sofort bemerkte.

Offenbar bemerkte er dies erst, als das Gerät auf dem Heimweg zu Boden fiel. Nach seinen Angaben begann er sofort eine intensive Suche, die wegen der Dunkelheit indes erfolglos blieb, weshalb er zu Hause eine Taschenlampe holte, zurückfuhr und das inzwischen zerstörte Gerät nach kurzer Zeit fand. Ob das Gerät bereits irreparabel beschädigt wurde, als es zu Boden fiel, wird sich nachträglich, nachdem es von einem Auto überfahren worden ist, nicht mehr feststellen lassen. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, als er das Hinunterfallen des Hörgeräts bemerkte, sämtliche Vorkehren traf, die er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht zu treffen hatte. In diesem Punkt ist der Sachverhalt zu wenig abgeklärt. So ist insbesondere nicht bekannt, wie lange und intensiv der Beschwerdeführer suchte, wie intensiv er aufgrund der Strassen- und Verkehrsverhältnisse suchen konnte, ohne sich selber zu gefährden, ob er allenfalls mit Hilfe der Velolampe hätte suchen oder jemanden um Hilfe hätte bitten können und ob er, statt selber nach Hause zu fahren und eine Taschenlampe zu holen, ein Familienmitglied hätte anrufen und herbitten können, um die Suche in der Zwischenzeit fortzusetzen. Unklar ist auch, wie lange der Beschwerdeführer von der Stelle, an der er das Hörgerät verlor, bis nach Hause brauchte, und ob es nicht eine andere, schnellere Möglichkeit gegeben hätte, sich gutes Licht für die Suche zu beschaffen. Da der Beschwerdeführer das rechte, mithin das von der Strassenseite abgewandte Hörgerät verlor, sind schliesslich die genauen lokalen Verhältnisse von Interesse. Je nachdem, ob sich der Verlust des Hörgerätes innerorts neben einem Trottoir oder auf der Überlandstrasse mit oder ohne Velostreifen ereignete, gestalteten sich die Suchmöglichkeiten intensiver oder weniger intensiv und stellt die vom Beschwerdeführer getroffene Entscheidung, zu Hause eine Taschenlampe zu holen, eine geeignete oder ungeeignete Massnahme dar.

    Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb durch geeignete Befragung des Beschwerdeführers die genauen Verhältnisse und Umstände abzuklären und hernach das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nach einem rechtsprechungsgemäss strengen Massstab zu würdigen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.3    Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Entschädigung für den Ersatz des Hörgerätes, sollte dem Beschwerdeführer eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden können, nach der in Erwägung 2.2 zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der im Anhang 3 zum Tarifvertrag festgehaltenen Abstufung richtet. Danach ist die IV-Stelle beim Verlust des Hörgerätes innerhalb des ersten Jahres nach der Zusprache zu überhaupt keiner Vergütung verpflichtet. Wenn die IV-Stelle wie hier trotzdem einen Beitrag leistet, erweist sich dies als grosszügig, ein höherer Beitrag ist indes ausgeschlossen.


4.    Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für den Ersatz des rechten Hörgerätes verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

-Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




GrünigKlemmt