IV.2006.00934
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
M.___
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Eltern '___'
Sachverhalt:
1. Die Eltern der 2006 geborenen M.___ meldeten ihre Tochter am 11. April 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Nach Einholung eines Berichtes der Klinik für Neonatologie des Spitals X.___ (Urk. 6/3) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2006 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine Intensivbehandlung notwendig gewesen sei (Urk. 6/6). Eine Kopie des Vorbescheides ging auch an die Helsana Versicherungen AG, die Krankenversicherung der Gesuchstellerin (Urk. 6/9 S. 2 f.).
Mit Eingabe vom 13. September 2006 wandte die Helsana Versicherungen AG gegen den vorgesehenen Entscheid ein, entgegen der im Vorbescheid vertretenen Auffassung seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung erfüllt (Urk. 6/10). Da die IV-Stelle den Einwand als nicht stichhaltig erachtete, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. September 2006 ab (Urk. 2 [=6/12]).
2. Gegen diese Verfügung führt die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Leiden von M.___ als Geburtsgebrechen anzuerkennen und die Invalidenversicherung zu verpflichten sei, die Kosten der Behandlung vom '___' bis '___' zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Nachdem sie innert der angesetzten Frist keine Stellung nahm, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Januar 2007 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Versicherter, der an einem im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführten Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) leidet, hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
1.2 Gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV handelt es sich bei schweren respiratorischen Adaptationsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen) um Geburtsgebrechen, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss.
Als schwere Störungen gelten nur solche Störungen, zu deren Behandlung besonders aufwendige Massnahmen notwendig sind; wenn sich der Zustand nach der Verlegung auf eine Neonatologie-Abteilung normalisiert und keine Behandlung nötig ist, kann nicht von einer schweren Störung ausgegangen werden (vgl. Kreisschreiben über medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Rz. 495, 497-499 und 497.1).
2.
2.1 Aus dem Bericht der Klinik für Neonatologie des Spitals X.___ geht hervor, dass die Versicherte kurz nach der Geburt an einem Atemnotsyndrom mit Stöhnen und subcostalen Einziehungen gelitten hat. Ein zusätzlicher Sauerstoffbedarf wurde von den untersuchenden Ärzten verneint. Weiter wird ausgeführt, dass bei Regredienz der Atemnotsymptomatik in den ersten Lebensstunden auf eine radiologische Kontrolle verzichtet wurde; klinisch müsse das Atemnotsyndrom auf eine verzögerte Lungenflüssigkeitsresorption zurückgeführt werden (Urk. 6/3).
2.2 Nachdem keine Hypoxie (Verminderung des Sauerstoffpartialdrucks im arteriellen Blut) festgestellt werden konnte, welche eine Sauerstoffzufuhr - und damit eine besonders aufwendige Massnahme - notwendig gemacht hätte, und sich der Zustand nach der Verlegung normalisiert hat, sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des Aufenthalts in der Neonatologie-Abteilung nicht erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf KSME Rz. 497.2 dafür hält, dass die Kosten des Aufenthalts in einer Neonatologie-Abteilung für sämtliche Störungen der Anpassung der Atmung bei Neugeborenen von der Invalidenversicherung übernommen werden müssten, übersieht sie, dass in den erwähnten Erläuterungen des Kreisschreibens eine Hypoxie vorausgesetzt wird. Im zu beurteilenden Fall wurde eine solche jedoch gerade nicht festgestellt. Nachdem die Symptomatik bereits in den ersten Lebensstunden nach der Verlegung auf die Neonatologie-Abteilung regredient war, kann nicht von einer schweren respiratorischen Adaptationsstörung ausgegangen werden, für welche eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bestehen würde.
2.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneint wird, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde des Krankenversicherers abzuweisen.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- '___'
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).