IV.2006.00936

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1956 geborene A.___ arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 im Gastgewerbe als Buffetmitarbeiterin und Zimmerfrau (Urk. 7/1 S. 5 - S. 8, Urk. 7/2 S. 2 ff., Urk. 7/6, Urk. 7/12). Vom 15. September 2003 bis Ende 2004 arbeitete sie zu 80 % und seit Januar 2005 zu 50 % als Tournante im Hotel B.___ (Urk. 3/1, Urk. 7/2 S. 5, Urk. 7/11). Die Versicherte leidet an einem gutartigen Tumor der Gebärmutter, der zu starken Blutungen führt, an Rückenbeschwerden und an psychischen Beschwerden (Urk. 7/10 S. 3 f.).
1.2     Am 25. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/11 f.) und zwei Arztberichte (Urk. 7/9 f.) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein (Urk. 7/13 S. 1 f.). Im Vorbescheid vom 12. Juli 2006 begründete die IV-Stelle die vorgesehene Abweisung ihres Leistungsbegehrens damit, dass zufolge des berechneten Invaliditätsgrades von 12 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/15). Die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Hotel & Gastro Union, wendete dagegen mit Schreiben vom 21. Juli 2006 ein, die Erwerbseinbusse sei neu zu berechnen und anstelle einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % eine solche von 50 % zu berücksichtigen (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (richtig: 2006) berechnete die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 15 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung zur neuen Prüfung und Beurteilung der Sache (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Verfügung vom 27. September 2006 und in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2006 auf den Standpunkt, es bestehe keine rentenbegründende Invalidität, weil der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Vollzeitstelle zumutbar sei und der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, nämlich 15 % ergebe. Dabei sei ohne Gesundheitsschaden von einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit einem Jahresverdienst von Fr. 45'500.-- auszugehen und das (hypothetische) Invalideneinkommen gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2004, Zentralwert) nach Abzug von 20 % auf Fr. 38'868.-- festzusetzen, was eine Lohneinbusse von Fr. 6'632.-- respektive eine Einschränkung von 15 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6). 
         Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei seit Anfang 2005 bis auf weiteres krankheitsbedingt zu 50 % arbeitsunfähig. Der Invaliditätsgrad liege bei einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 45'500.-- brutto (Fr. 3'500.-- x 13) und einer entsprechend hälftigen Erwerbseinbusse von Fr. 22'750.-- sicher bei mehr als 15 % (Urk. 1).
         Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und ob sie aufgrund dessen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1    
3.1.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, bei welchem die Beschwerdeführerin einmal am 20. September 2004 zur Untersuchung gewesen sei, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 17. Februar 2006 bei der Beschwerdeführerin einen gutartigen Tumor der Gebärmutter. Anamnestisch wurde eine Tendenz zu Hypermenorrhoe (verstärkte Regelblutungen) und Dysmenorrhoe (Menstruationsbeschwerden) festgestellt. Die gestellte Diagnose habe keine eigentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er die Beschwerdeführerin jedoch nur einmal im September 2004 gesehen habe. Es seien diesbezüglich mehrere Therapiemöglichkeiten vorhanden und es sei ein exspektatives, das heisst abwartendes Vorgehen angezeigt. Weitere Angaben sind dem Bericht von Dr. C.___ nicht zu entnehmen (Urk. 7/9).
3.1.2 Aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 6. März 2006, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2002 bis zum 1. März 2006 in Behandlung gewesen sei, gehen die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: Myom von 9 cm Durchmesser in ungünstiger Lage im kleinen Becken, chronisches Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei deutlicher Degeneration des 4. und 5. Lenden- und des ersten Sakralwirbels, Knorpeldegeneration und Wirbelsäulenarthrose sowie ein chronisch-depressives Zustandsbild. Nebst verschiedenen physischen Funktionen seien ausserdem die psychischen Funktionen, und zwar das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Zeit vom 15. September 2003 bis Ende 2004 mit 20 %, vom 1. Januar 2005 bis am 8. Februar 2006 mit 50 %, vom 9. Februar 2006 bis am 7. März 2006 mit 75 % und ab dem 8. März 2006 bis auf weiteres mit 50 % aufgeführt. Für die Zukunft sei im bisherigen Arbeitsbereich als Zimmerfrau im Hotel nur noch eine 50%ige Arbeitsstelle zumutbar, wobei der stationäre Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könnten. Die chronischen Depressionen könnten mit Antidepressiva und Gesprächstherapie behandelt werden. Das depressive Zustandsbild wirke sich sicher auch ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus rheumatologischer Sicht sei die Ausübung einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit nicht zu mehr als zu 50 % möglich. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 7/10).
3.2     Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte schliesslich in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2006 aus, die 50-jährige Hotel-Zimmerfrau leide befundsmässig nur an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden der Wirbelsäule. Sie sei nachvollziehbar in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeit bestehe jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/13 S. 2).
3.3     Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in angestammter und vor allem auch in leidensangepasster Tätigkeit eingeschränkt ist.
         Insbesondere lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob und seit wann die Beschwerdeführerin an einer Depression mit Krankheitswert leidet, die eine wesentliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Der Bericht von Dr. D.___ enthält - aufgrund ihrer fehlenden psychiatrischen Fachausbildung zu Recht - keine nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen kodifizierte Diagnose. Ihre Beurteilung eines chronisch-depressiven Zustandsbildes ist aber zumindest als Hinweis auf eine bestehende depressive Problematik zu verstehen, die weiterer Abklärung bedarf.
         Eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts erscheint auch deshalb unumgänglich, weil der Bericht von Dr. D.___ nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ob in der Einschätzung einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit die psychischen Beschwerden bereits berücksichtigt wurden oder ob diese die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erhöhen. Dr. D.___ hält dazu fest, dass aus rheumatologischer Sicht die Ausübung einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit nicht zu mehr als zu 50 % möglich sei und dass sich das depressive Zustandsbild sicher auch ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/10 S. 4). Dies deutet eher auf eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die psychischen Beschwerden hin, wobei das Ausmass dieser allfällig zusätzlichen Beeinträchtigung ebenfalls unklar bleibt.
         Zudem ist nicht ersichtlich, ob auch soziokulturelle beziehungsweise psychosoziale Belastungen am Ausmass der psychischen Beschwerden mitverantwortlich sind, seit wann und mit welchem Erfolg eine Gesprächstherapie durchgeführt wurde und seit wann und mit welchem Erfolg welche Antidepressiva verordnet wurden sowie ob und in welchem Zeitrahmen eine volle Erholung diesbezüglich erwartet werden kann respektive ob für die Beschwerdeführerin zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit (im Rahmen der Schadenminderungspflicht) eine Psychotherapie bei einem Facharzt (anstatt bei der Hausärztin) zumutbar und sinnvoll sei. Zu bedenken gilt es dabei im Übrigen auch, dass die Behandelbarkeit von psychischen Beschwerden deren invalidisierenden Charakter nicht ohne Weiteres ausschliesst. Denn für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c).
         Ferner lassen sich weder dem Bericht von Dr. D.___ noch den übrigen Akten Angaben darüber entnehmen, seit wann die diagnostizierten somatischen und psychischen Beschwerden im Einzelnen bestehen und mit welchem Ausmass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit einschränken. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei in leidensangepasster Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zumutbar (Urk. 2 S. 3), findet in den Akten keine Stütze.
         Vor diesem Hintergrund ist eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne einer Gesamtbeurteilung angezeigt.
3.4     Zusammenfassend kann somit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD, der Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Vollzeitstelle zumutbar (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/13 S. 2), angesichts der nicht umfassenden und in wesentlichen Fragen wenig aussagekräftigen Arztberichte nicht gefolgt werden. Gestützt auf die medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, welchen Einfluss die psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in angestammten und leidensangepassten Tätigkeiten haben, inwiefern auch soziokulturelle beziehungsweise psychosoziale Belastungen am Ausmass der psychischen Beschwerden mitverantwortlich sind, ob das Leiden überwindbar ist und inwiefern, seit wann und in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt in angestammten und leidensangepassten Tätigkeiten beeinträchtigt ist.
         Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2006 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2005 (richtig: 2006) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).