IV.2006.00937

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 8. April 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1983 geborene C.___ leidet seit Geburt an einem Hirnparenchymschaden mit spastischer Hemiplegie, verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit, Wahrnehmungsstörungen und symptomatischer Epilepsie (Urk. 8/32, 7/82/2). Zur Behandlung der Geburtsgeberechen 390 und 403 wurden der Versicherten am 10. September 1986 erstmals medizinische Massnahmen  zugesprochen (Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 5. April 1988 wurde ihr in Ergänzung zur Verfügung vom 10. September 1986 Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese erteilt (Urk. 8/25). Ab dem 3. Januar 1989 wurden ihr Sonderschulmassnahmen bis Ende Schuljahr 1997/98 gewährt (Urk. 8/15, 8/17, 8/18, Urk. 8/19, 8/24). Im Verlauf wurden der Versicherten verschiedene medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie, Physio- und Ergotherapie etc. bewilligt (Urk. 7/5, 7/8, 7/17, 8/10, 8/16, 8/20, 8/23). Am 16. Dezember 1997 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Hauspflege vom 19. Juni 1996 bis zum 30. Juni 2000, da die Abklärungen ergeben hätten, dass eine dauernde Überwachung notwendig sei (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 wurde der Versicherten ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades bis zum Abschluss des 18. Altersjahres zugesprochen (Urk. 8/14). Das Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2001 (Urk. 7/10) bewilligt. Vom 13. August 2001 bis zum 12. August 2003 wurde die Versicherte im Rahmen der bewilligten beruflichen Massnahmen in der Ausbildungsstätte A.___ zur hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin ausgebildet; sie erhielt für diesen Zeitraum IV-Taggelder (Urk. 7/18, Urk. 7/19, Urk. 7/39, und Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 wurde der erfolgreiche Abschluss der beruflichen Massnahmen festgestellt (Urk. 8/3).
         Am 7. April 2002 stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, einer Orthese sowie einer Rente (Urk. 7/15/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wurde der Antrag von Frau Dr. med. B.___ vom 7. Februar 2003 (Urk. 7/41)  um Gewährung weiterer medizinischer Massnahmen in Form psychotherapeutischer Behandlungen abgewiesen (Urk. 7/44). Am 12. August 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenente ab dem 1. Juli 2003 zu (Urk. 7/59). Am 20. April 2005 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für eine Unterschenkelorthese (Urk. 7/64) und am 19. Dezember 2005 für orthopädische Spezialschuhe (Urk. 7/69).
         Mit elektronischem Kontaktformular vom 19. Mai 2006 beantragte die Mutter der Versicherten die Entrichtung eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/70 und Urk. 7/71). Die IV-Stelle holte in der Folge den von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, ausgefüllten Fragebogen zur Hilflosigkeit vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/74/3-5) ein und liess am 28. Juli 2006 eine Abklärung der Hilflosenentschädigung für Erwachsene durchführen (Abklärungsbericht vom 2. August 2006, Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 4. August 2006 (Urk. 7/76) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Begehrens um Entrichtung von Hilflosenentschädigung in Aussicht. Die Versicherte erhob gegen den beabsichtigten Entscheid am 28. August 2006 Einwände (Urk. 7/79).
         Im Rahmen der Überprüfung der Invalidenrente holte die IV-Stelle den Fragenbogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Fragebogen vom 23. August 2006, Urk. 7/78), einen IK-Auszug (Urk. 7/81) und den Bericht von Dr. D.___ vom 6. September 2006 (Urk. 7/82/1-2, mit Beilage Bericht Schweizerisches Epilepsie-Zentrum vom 24. Juli 2006 [Urk. 7/82]) ein. Am 13. September 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Rahmen der Überprüfung der Rentenleistung von Amtes wegen zum Schluss gekommen sei, dass bei einem Invaliditätsgrad von 85 % weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe (Urk. 7/84).
         Nachdem die Abklärungsperson zum von der Versicherten gegen den Vorbescheid vom 4. August 2006 erhobenen Einwand am 26. September 2006 Stellung genommen hatte (Urk. 7/86), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. September 2006 ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 7/85).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte die Entrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2006 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-86 und Urk. 8/1-85) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zusteht.
1.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf Hilfe angewiesen. Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei ihr in der Regel ohne Hilfe möglich (Urk. 1 S. 3). Die Medikamenteneinnahme müsse überwacht werden. Zudem benötige sie eine lebenspraktische Begleitung (Urk. 1 S. 4), welche einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden wöchentlich erfordere.
1.3.    Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin in keiner alltäglichen Lebensverrichtung hilfsbedürftig. Ebenso wenig sei ein Bedarf einer persönlichen Überwachung ausgewiesen. Sie anerkannte einzig in medizinisch-pflegerischer Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit. Eine lebenspraktische Begleitung komme nur bei Menschen mit psychisch-geistiger Beeinträchtigung zur Anwendung. Eine auf das Körperliche zurückzuführende Beeinträchtigung bei Verrichtungen könne nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/85/2f.)

2.      
2.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:      -     Ankleiden, Auskleiden;      -     Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      -     Essen; -     Körperpflege; -     Verrichtung der Notdurft; -     Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
            Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
-   beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);  
-   bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
-   bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
2.3     Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.4     Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.5     Die Hilfe einer Drittperson wird als erheblich qualifiziert, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 8026). Als regelmässig gilt die Hilfe, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (KSIH Rz 8025; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen). Bloss gelegentlich anfallende Hilfeleistungen können daher nicht als dauernde resp. regelmässige Dritthilfe erheblichen Ausmasses qualifiziert werden, wie sie für die Bejahung einer entschädigungsrelevanten Hilflosigkeit von Gesetz und Verordnung vorausgesetzt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. März 2005 in Sachen R., I 563/04, Erwägung 6.2, mit Hinweisen).
         Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (vgl. ZAK 1986 Seite 483 Erwägung 2.a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2002 in Sachen V., I 108/01, Erw. 3.3). Sodann vermag grundsätzlich auch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (KSIH, Rz 8013, unter Hinweis auf ZAK 1986 Seite 483 Erwägung 2.a).
        
         Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 91 Erw. 3c, 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 105 V 52; 106 V 157 f., 105 V 56 Erw. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 1.3 mit Hinweis).
2.6        Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.     ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.     ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV) und ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV).
         Die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV wurde eingeführt, um auch Menschen mit psychischen oder leicht geistigen Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sie stellt weder eine Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch eine Überwachung dar. Der Begriff "Begleitung" meint vielmehr Begleitung und Beratung, die zur Bewältigung des praktischen Alltags dient (vgl. Botschaft über die 4. IVG-Revision, Bundesblatt 2001, Seiten 3245 und 3289). Hauptanwendungs- resp. Modellfälle zu den in Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c IVV aufgeführten Fallgruppen finden sich im KSIH in Rz 8049 f.. Danach liegt ein Bedarf an Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) vor, wenn eine Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushaltens resp. auf gewisse Überwachung und Kontrolle dabei angewiesen ist (KSIH, Rz 8050). Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) kann dann angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen (KSIH, Rz 8051). Schliesslich kann eine lebenspraktische Begleitung auch nötig werden, um der Gefahr einer dauernden Isolation von sozialen Kontakten und damit verbunden einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vorzubeugen (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV; KSIH, Rz 8052). Die lebenspraktische Begleitung bezweckt die Verhinderung einer schweren Verwahrlosung und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik (KSIH, Rz 8040). Das Wohnen der versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sie sich nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 Erw. 5). Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird, so darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal, das heisst entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden (KSIH, Rz 8048).
2.7     Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
2.8     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) hat die Angaben des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle zu visieren (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2007 in Sachen S., I 735/05, Erw. 6.2; siehe auch KSIH Rz 8144 und AHI 5/2003 S. 329).

3.
3.1 Nach Anmeldung des Leistungsanspruches auf Hilflosenentschädigung wurden von der Beschwerdegegnerin drei ärztliche Berichte eingeholt. Aus dem von Dr. D.___ ausgefüllten Fragebogen zur Hilflosigkeit vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/74/2-5) geht nur der seiner Auffassung nach bestehende Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe in den einzelnen Bereichen hervor, jedoch legt er nicht dar, aufgrund welcher Gesundheitsschäden welche Beeinträchtigungen und in welchem Ausmass bestehen.
          Der aktuellste ärztliche Bericht vom 6. September 2006 stammt ebenfalls vom Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 7/82/1-2) und gibt im Wesentlichen die Diagnosen des Berichtes des E.___ vom 24. Juli 2006 (Urk. 7/82/3-4) wieder, in welchem es um die Entwicklung der Epilepsieerkrankung der Beschwerdeführerin unter einer anderen Medikation geht. Beide Berichte lassen aber keine konkreten Rückschlüsse auf die Auswirkung der Gesundheitsschäden auf die alltäglichen Verrichtungen oder den Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung zu. Die medizinische Aktenlage ist insgesamt dürftig, und weder die nach Einreichung des Leistungsgesuchs um Hilflosenentschädigung neu eingeholten noch die im damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen medizinischen Akten erlauben eine Beantwortung der strittigen Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beurteilung ihres Leistungsanspruches in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt war und ob eine Hilflosenentschädigung geschuldet ist. Aufgrund dessen sind ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich.
3.2     Aus dem Schlussbericht der Ausbildungsstätte A.___ vom 12. Juni 2003 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig einen geschützten Arbeitsplatz benötigt, um ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse anwenden und weiter vertiefen zu können (Urk. 7/49). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einer Schule für sehbehinderte Kinder in einem Pensum von etwa 30 Wochenstunden beschäftigt ist und dort ein nur sehr geringes Einkommen erzielt (Urk. 7/81 und Urk. 7/82/2). Die Beschwerdeführerin kann offenbar in der freien Wirtschaft beruflich nicht eingegliedert werden. Aufgrund dieser Umstände kann nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, dass bei der Beschwerdeführerin Defizite bestehen, welche eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes begründen könnten. Auch von daher erscheinen weitere Abklärungen angebracht.
3.3         Insgesamt erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif, und sie ist zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und  Psychiatrie in Auftrag zu geben haben, welche sich darüber auszusprechen und begründet darzulegen hat, aufgrund welcher Gesundheitsschäden die Beschwerdeführerin inwiefern in ihren körperlichen, psychischen und geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Ist nach Meinung der Gutachter für die Beurteilung dieser Fragen eine Begutachtung in einem weiteren medizinischen Fachgebiet (zum Beispiel der Neuro-Orthopädie) erforderlich, wird die Beschwerdegegnerin diese ebenfalls im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung zu veranlassen haben.
         Nach Erhalt des Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin nochmals eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen haben, wobei sich die Abklärungsperson plausibel, begründet und detailliert zu den Erfordernissen der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen, der dauernden Pflege und der lebenspraktischen Begleitung zu äussern und divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen hat. Im Fall der Beschwerdeführerin ist ein besonderes Augenmerk auf einen allfälligen Bedarf an indirekter Dritthilfe zu richten. Der Bericht wird sodann sowohl von der Abklärungsperson selber als auch vom RAD zu unterzeichnen sein (siehe Erw. 2.8), was beim bei den Akten liegenden Bericht versäumt wurde.
3.4     Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch bereits im jetzigen Zeitpunkt anzumerken, dass gemäss Rz 8020 KSIH wohl generell das Rasieren als notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege genannt wird, darunter aber nur die Rasur der männlichen Gesichtsbehaarung und nicht der sonstigen Körperbehaarung und somit auch nicht - wie vorliegend geltend gemacht wird - der Haare im Achsel- und Schambereich fällt.
         Zudem ist anzufügen, dass die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht vorhanden seien, weil die meisten Verrichtungen, welche das selbständige Wohnen ermöglichten, von Dritten übernommen würden, und die Beschwerdeführerin werde nicht von diesen angeleitet oder mit einbezogen (Urk. 2 S. 2), nicht richtig ist. Massgebend ist nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbstständigkeit des Wohnens (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen K. vom 9. November 2007, I 1013/06, Erw. 5.4, mit Verweis auf BGE 133 V 450 Erw. 10.2). Im vorliegenden Fall ist somit nur relevant, ob die Beschwerdeführerin auf eine Dritthilfe angewiesen ist, um selbständig wohnen zu können, und nicht ob die Hilfe stellende Person die anfallenden Aufgaben - aus welchen Gründen auch immer - gleich selber erledigt.

4.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).