IV.2006.00939
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. Februar 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene L.___ lebte bis am 5. November 2006 in X.___ und war in Y.___ als Speditionsmitarbeiter tätig. Er leidet seit 20 Jahren an einer Hauterkrankung. Mitte Februar 2005 musste er die Erwerbstätigkeit wegen zunehmenden Gelenk- und Rückenschmerzen aufgeben. Am 10. Januar 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/3). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/6), Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 10/8-9) sowie die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. Januar 2006 (Urk. 10/7) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 10. März 3006 (Urk. 10/10) ein. Sodann zog sie eine Stellungnahme der Berufsberatung bei (Urk. 10/12) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 10/14). Nach Eingang der Stellungnahmen vom 10. Juli 2006 (Urk. 10/15) und vom 30. August 2006 (Urk. 10/17) entschied sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob L.___ am 30. Oktober 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer ergonomischen Abklärung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf der Schriftenwechsel am 15. Januar 2007 geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).
2. Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer aktiven Psoriasis-Spondarthropathie leidet (Urk. 10/7 S. 2, Urk. 10/10 S. 6, Urk. 3/2 S. 1). Diese seit 20 Jahren bestehende Hauterkrankung verursacht seit Februar 2005 trotz intensiver medikamentöser Behandlung eine deutliche Akzentuierung der Schmerzen im lumbalen Bereich und im Bereich des linken Iliosakralgelenkes sowie der Beschwerden am linken Fuss, an beiden Kniegelenken, im Bereich des linken Hüft- und des rechten Schultergelenkes. Klinisch besteht eine Dysfunktion im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Irritationszonen über dem linken Iliosakralgelenk, eine um 1/3 eingeschränkte Beweglichkeit von Schulter- und Hüftgelenken sowie eine Synovitis im Bereich des linken Kniegelenkes und des linken Sprunggelenkes (Urk. 10/10 S. 5 f; Urk. 3/2 S. 1). Damit ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem körperlichen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG leidet.
3.
3.1 Der Klärung bedarf hingegen die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, respektive der ihm aufgrund seiner körperlichen Verfassung noch zumutbaren Arbeitsleistung als wesentlicher Faktor für die Invaliditätsbemessung.
3.2 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 19. Juni 2006 (Urk. 10/11 S. 2) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine leichte überwiegend sitzende Büro- und Kontrolltätigkeit zu 100 % ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 2 S. 2), stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, weshalb er weiterhin keiner Arbeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 7 S. 2).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, attestierte ihm im Bericht vom 28. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Speditionsmitarbeiter ab dem 15. Februar 2005 bis auf Weiteres. Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2005 in Behandlung bei Dr. B.___ stehe. Er selber habe ihn zwischenzeitlich nur wegen anderen (Bagatell-)Erkrankungen behandelt. Ausser der Psoriasis-Arthropathie bestünden keine weiteren die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen. Bezüglich Hauterkrankung verwies er auf Dr. B.___ (Urk. 10/7).
Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 10 März 2006, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. April 2005 bis vorerst Ende Juni 2006 und auf Weiteres im angestammten Beruf zu 100% arbeitsunfähig sei. Zur seriösen medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete er eine ergonomische Abklärung an der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich als notwendig (Urk. 10/10 S. 6).
Im Bericht vom 30. Oktober 2006 bestätigte Dr. B.___ die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf. Ergänzend führte er aus, dass er den Beschwerdeführer zur Beurteilung und Objektivierung der Arbeitsunfähigkeit an die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich verwiesen habe (Urk. 3/2).
3.4 Dr. med. C.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) bezeichnete Dr. B.___s Berichte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2006 als plausibel und ging von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Speditionsmitarbeiter aus. Für eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Büro- und Kontrolltätigkeit mit kurzfristigem Stehen und Gehen unterstellte er hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11 S. 2). Der RAD-Arzt hat den Beschwerdeführer jedoch nicht persönlich untersucht. Folglich ist er auch nicht befugt, Angaben zum Anforderungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit und zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit zu machen. Dies umso weniger als selbst der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. B.___ sich dazu ausserstande fühlte und eine externe Abklärung empfahl. Der Stellungnahme des RAD kann somit kein Beweiswert beigemessen werden.
Aus diesen Gründen bleibt weiterhin unklar, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist. Unter diesen Umständen kann auch kein Einkommensvergleich durchgeführt und somit nicht geprüft werden, ob ein den Anspruch auf Rente begründender Invaliditätsgrad vorliegt. Die Sache ist daher zur Vornahme weiterer diesbezüglicher Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).