Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00941
IV.2006.00941

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1967 geborene K.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1986 und 1989), arbeitete ab Dezember 2001 im Altersheim A.___ in der B.___ als Service-Angestellte beziehungsweise Mitarbeiterin Hauswirtschaft (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/10).
         Im Jahr 2002 wurde bei ihr erstmals ein Morbus Basedow, welcher mit einer Schilddrüsenüberfunktion einhergeht, diagnostiziert. Nach einer thyreostatischen (schilddrüsenunterdrückenden) Therapie mit Tapazol und einem Rückfall der Krankheit nach dem Absetzen des Medikaments erfolgte im September 2004 eine Radio-Jod-Therapie (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8/9 S. 1 und 3).
1.2     Am 4. Juli 2005 untersuchte der Vertrauensarzt der Pensionskasse der B.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, erstmals die Versicherte (vgl. Urk. 8/9). Gestützt auf die Ergebnisse seiner Abklärung wurde ihr Beschäftigungsgrad vom bisher versehenen 100%-Pensum durch den Arbeitgeber per 1. August 2005 auf ein 50%iges Pensum reduziert (vgl. Urk. 8/1 S. 7, Urk. 8/10). Die Pensionskasse der B.___ erbrachte in der Folge Vorschussleistungen “für die fehlende IV-Rente" (vgl. Urk. 8/10 S. 3, Urk. 8/11; vgl. auch Urk. 3/3 S. 2).
1.3     Am 26. August 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Morbus Basedow, eine depressive Stimmungslage, chronische Spannungskopfschmerzen sowie eine Gastritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärungen kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Ergebnis, dass K.___ trotz ihrer Beschwerden vollzeitig in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne (vgl. Urk. 8/25 S. 2). Deshalb verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26-28) mit Verfügung vom 27. September 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 8/34 = Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 9) liess die Versicherte am 4. Juni 2007 einen Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 22. Mai 2007 einreichen (Urk. 10-11). Der Bericht wurde der IV-Stelle in der Folge zugestellt, sie verzichtete aber auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 12-13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens damit, dass aufgrund der beigezogenen medizinischen Unterlagen das Vorliegen einer leichten depressiven Episode bei noch unbefriedigend therapierter Schilddrüsenstörung ausgewiesen sei. Mit diesen Befunden liege aber kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar, ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Vollzeitpensum nachzugehen (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen anbringen, sie leide unter extremer Müdigkeit und Kraftlosigkeit, habe ständig starke Kopfschmerzen und immer grössere Depressionen. Sie fühle sich immer schlechter und könne nur mit grosser Mühe ihrer Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums nachkommen. Da bereits mehrere Ärzte in ihren Berichten eine durch die Beschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten, sei die Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle unverständlich. Jedenfalls hätte die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen nicht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen dürfen (Urk. 1).
2.3     Umstritten ist demnach die unter Berücksichtigung der Leiden der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit.

3.       Im Bericht vom 28. Juli 2005 führte Dr. C.___ in diagnostischer Hinsicht zunächst den Morbus Basedow bei/mit Status nach thyreostatischer Therapie mit Tapazole bis August 2003, einem Rezidiv einen Monat nach dem Absetzen von Tapazole, Status nach einer Radio-Jod-Therapie vom 16. bis zum 28. September 2004 sowie einer aktuell latent hyperthyreoten Stoffwechsellage unter 0,15 mg Eltroxin auf. Er erwähnte sodann eine depressive Stimmungslage, eine positive Gastritis (Helicobacter Pylori) sowie chronische Spannungskopfschmerzen. Dem Arzt gegenüber klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 4. Juli 2005 hauptsächlich über extreme Müdigkeit und Schwäche sowie häufiges Herzklopfen, Atemnotgefühle, Herzjagen und Kopfschmerzen. Dr. C.___ hielt die Schilddrüsen-Hormone für aktuell recht gut substituiert mit Eltroxin, wies aber auf eine zunehmende depressive Verstimmung sowie die deshalb geplante Überweisung an einen Psychiater hin. Abschliessend hielt er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit für zumutbar und führte an, dass eine Erhöhung des Arbeitsumfanges nun weitgehend von der psychotherapeutischen Betreuung abhängig sei und eine Normalisierung des Arbeitsumfanges anzustreben sei (Urk. 8/9).
         Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinen Berichten vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/16 S. 3 f.) sowie vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/16 S. 1 f.) in diagnostischer Hinsicht ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung gegen gluteal rechts sowie den Verdacht auf eine beginnende Omarthrose rechts. Anamnestisch leide die Beschwerdeführerin seit etwa drei bis vier Jahren unter rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen, aktuell mit Ausstrahlung gegen gluteal rechts. Seit einem Jahr bestünden zudem wechselnde Schulterbeschwerden rechts. Eine Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe speziell im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule unauffällige Verhältnisse gezeigt. Die leicht verstärkte Aktivität im Bereich der rechten Schulter sei mit einer beginnenden leichten Omarthrose vereinbar. Zur Behandlung habe er nochmals eine Serie Physiotherapie verordnet.
         Am 13. Januar 2006 berichtete der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, zu Handen der IV-Stelle über den Beschwerdeführer, wiederholte weitgehend die bereits von Dr. C.___ gestellten Diagnosen und vertrat die Ansicht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich momentan. Ohne weitere Begründung hielt auch er sie für nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/13).
        
         Auch Dr. med. G.___ vom I.___, Klinik für Nuklearmedizin, der die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2006 in seiner Schilddrüsensprechstunde untersucht hat, hielt an den bereits durch Dr. C.___ gestellten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin habe über Müdigkeit, Antriebslosigkeit und schlechten Schlaf berichtet und sei wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Unter Medikation mit 0,05 mg Eltroxin bestehe aktuell eine euthyreote Stoffwechselsituation (normale Schilddrüsenfunktion), der Gesundheitszustand sei stationär. Die Medikation sei so beizubehalten. Betreffend Einschränkung der psychischen Funktionen sei die Stellungnahme eines Psychiaters einzuholen (vgl. Berichte vom 27. Januar 2006 [Urk. 8/17 S. 5 f.] sowie vom 27. Februar 2006 [Urk. 8/17 S. 1 ff.]).
         Am 27. Februar 2006 untersuchte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin erneut. Im Bericht vom 10. März 2006 führte er wieder die Diagnosen Morbus Basedow sowie Helicobacter Pylori Gastritis auf. Im Übrigen diagnostizierte er neu eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), ein chronisches Lumbo-Vertebral-Syndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung gegen gluteal rechts sowie eine beginnende Omarthrose rechts. Die Beschwerdeführerin habe über unverändert starke Müdigkeit und Schwäche-Gefühle, häufige Magenschmerzen mit Nausea und teilweise Erbrechen sowie morgendliche Spannungs-Kopfschmerzen geklagt, bei schwankender psychischer Verfassung. Seit seiner letzten Untersuchung sei bezüglich der Schilddrüse unter Substitution mit Eltroxin 0.05 mg/ Tag eine euthyreote Stoffwechsellage eingetreten. Die psychische Situation sei trotz Psychotherapie alle 14 Tage und medikamentöser Therapie unverändert wellenförmig. Im November und Dezember seien vermehrt Lumbalgien mit ischialgieformer Ausstrahlung nach rechts und Schulterbeschwerden rechts aufgetreten. Unter Physiotherapie seien die Lumbalgien zurückgegangen, die Schulterschmerzen persistierten jedoch. Psychosoziale Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. In der bisherigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin ab dem 13. Januar 2005 bis auf weiteres im Umfang eines 50%-Pensums arbeiten, die Prognose sei reserviert. Eine andere zumutbare Arbeit gebe es nicht (Urk. 3/1 = Urk. 8/18).
         Der die Beschwerdeführerin vom 29. November 2005 bis zum 10. April 2006 behandelnde Dr. med. H.___, Oberarzt der psychiatrischen Poliklinik des I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. April 2006 eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Die Beschwerdeführerin habe über eine starke Müdigkeit, Reizbarkeit, Nervosität sowie fehlende Belastbarkeit geklagt. Sie sei affektiv leicht bis mittelgradig depressiv gewesen mit einer gewissen Affektinkontinenz. Weiter bestünden rezidivierende Kopfschmerzen und ein Schwindel, welche aber aktuell deutlich besser geworden seien. Es werde eine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt, bisher aber erst mit bescheidenem Erfolg. Nach wie vor bestünden instabile Schilddrüsenparameter, und es sei davon auszugehen, dass diese Problematik die depressive Affektlage mitbedinge. Die Beschwerdeführerin scheine an sich selber sehr hohe Ansprüche zu haben und die aktuellen Einschränkungen kaum akzeptieren zu können. Die Prognose erscheine grundsätzlich günstig, wobei einer Stabilisierung der Schilddrüsenhormone wahrscheinlich eine grosse Bedeutung für den Behandlungserfolg zukomme. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/20).
         Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2006 von den Ärzten der psychiatrischen Poliklinik des I.___ zur weiteren Behandlung zugewiesen. Im Bericht vom 23. Oktober 2006 führte er aus, die Beschwerdeführerin fühle sich seit Beginn der Basedowerkrankung psychisch deutlich schlechter, besonders schlimm seit rund zwei Jahren. Anlässlich der Erstkonsultation am 30. Juni 2006 sei sie sehr angespannt-nervös gewesen, habe stark mit Händen und Beinen gezittert, sei verzweifelt und deprimiert gewesen und habe beim Erzählen oft geweint. Sie habe nicht verstehen können, dass sich ihr Gesundheitszustand trotz der regelmässigen Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht bessere und fühle sich hoffnungslos. Nach mehrmaligem Wechsel der antidepressiven Medikation habe nun auch mit dem Medikament Surmontil bis zur letzten Konsultation am 10. Oktober 2006 keine Besserung erzielt werden können. Weiter führte Dr. J.___ aus, seit er die Beschwerdeführerin kenne, vermöge sie nur unter grosser Anstrengung ein 50%iges Arbeitspensum zu leisten und scheine dabei zumindest zeitweise bereits am Rande der Überforderung zu stehen. Aufgrund des leistungsablehnenden Vorbescheids der IV-Stelle habe die Pensionskasse der B.___ inzwischen die bereits ausgezahlten Vorschussleistungen zurückgefordert, was die Beschwerdeführerin zusätzlich in tiefe Verzweiflung gestürzt habe. Diagnostisch sei von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) bei Zustand nach Radiojodtherapie einer Basedow-Erkrankung mit nicht leicht einzustellenden Schilddrüsenwerten auszugehen. Inwieweit diese körperliche Erkrankung aktuell noch am depressiven Bild ursächlich beteiligt sei, sei nicht klar. Zumutbar sei eine Arbeit im 50%-Pensum (Urk. 3/3).
         Im nachträglich von der Beschwerdeführerin noch eingereichten Bericht des Dr. D.___ vom 22. Mai 2007 werden als Diagnosen ein cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Periarthritis humeruscapularis rechts aufgeführt. Dr. D.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom leide. Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrose, Spondylarthrose und Spondylose im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei kyphotischer Fehlhaltung der Halswirbelsäule ergeben mit konsekutiver, multisegmentaler Instabilität der Lendenwirbelsäule. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin permanent im Umfang von 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11).

4.      
4.1     Aus den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten ergibt sich zunächst, dass die Schilddrüsenfunktion der Beschwerdeführerin unter Medikation mit Eltroxin zumindest anlässlich der Untersuchung durch den Spezialisten Dr. G.___ in seiner Schilddrüsensprechstunde am 27. Januar 2006 normal war. Aufgrund der Angaben des Dr. G.___, insbesondere auch der Tatsache, dass er zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Abklärung durch einen Psychiater empfahl, ist davon auszugehen, dass zumindest damals wegen des Morbus Basedow keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte (vgl. Urk. 8/17). In den anschliessend beigezogenen psychiatrischen Berichten der Dres. H.___ und J.___ vom 10. April 2006 (Urk. 8/20) beziehungsweise vom 23. Oktober 2006 (Urk. 3/3) ist - im Widerspruch zur Einschätzung des Dr. G.___ im Bericht vom 27. Januar 2006 - jeweils die Rede von instabilen Schilddrüsenwerten. Dies wirft die Frage auf, ob sich die Schilddrüsenwerte zwischenzeitlich verschlechtert haben und ob dies eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt haben könnte. Da kein weiterer Bericht eines Schilddrüsenspezialisten über den Verlauf der Basedowerkrankung bei den Akten liegt, ist keine sichere Antwort möglich.
4.2     Zu den offenbar bereits seit mehreren Jahren bestehenden Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass Dr. E.___ im Dezember 2005 ausser einer beginnenden leichten Omarthrose mit bildgebenden Verfahren keine pathologischen Auffälligkeiten erheben konnte, wobei seine klinische Untersuchung weitgehend unauffällig blieb. Zu einer durch die Rückenbeschwerden allenfalls bewirkten Arbeitsunfähigkeit konnte er nicht Stellung nehmen (vgl. Urk. 8/16). Offenbar gingen zumindest die Lumbalgien unter Physiotherapie wieder zurück, die Schulterbeschwerden jedoch persistierten (vgl. Urk. 8/18 S. 2). Auf die von Dr. D.___ im Bericht vom 22. Mai 2007 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms sowie einer Periarthritis humeruscapularis rechts kann nicht abgestellt werden. Einerseits erging sein Bericht nämlich erst rund sechs Monate nach der angefochtenen Verfügung. Für das Sozialversicherungsgericht ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung aber in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, ausnahmsweise von dieser Praxis abzuweichen. Andererseits begründet Dr. D.___ die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend detailliert mit medizinischen Befunden, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Rücken- beziehungsweise Schulter- und Armbeschwerden ist damit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden.
4.3     Aus praktisch sämtlichen vorliegenden Arztberichten ergeben sich Hinweise auf eine depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin. Offenbar hat diese Problematik im Verlauf der Zeit auch zugenommen, jedenfalls fällt auf, dass Dr. C.___ in seinem ersten Bericht vom 28. Juli 2005 noch von einer depressiven Verstimmung sprach (Urk. 8/9), in seinem Verlaufsbericht vom 10. März 2006 bereits eine leichte depressive Episode diagnostizierte (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/18) und Dr. J.___ am 23. Oktober 2006 befundmässig sogar von einer mittelgradigen depressiven Episode ausging (Urk. 3/3). Soweit Dr. H.___ in seinem Bericht vom 10. April 2006 aufgrund der dokumentierten psychischen Befunde und der von ihm diagnostizierten leichten depressiven Episode bereits von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, so ist Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) darin beizupflichten, dass die Ableitung einer derart hohen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund dieser Befunde nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/25 S. 2). Der die Beschwerdeführerin anschliessend behandelnde Psychiater Dr. J.___ ging von einer mittelgradigen depressiven Episode sowie ebenfalls einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Konsultation bei ihm am 30. Juni 2006 aus. Dabei wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle vom 11. Juli 2006 (Urk. 8/26-27) zusätzlich tief verzweifelt sei. Der für die Beschwerdeführerin negative Vorbescheid und ihre Reaktion darauf stellen indes ein invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliches Problem dar, dessen allfällige psychosoziale Folgen bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszuscheiden sind. Ausserdem diagnostizierte Dr. J.___ am 23. Oktober 2006 (und damit rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung) nur eine definitionsgemäss vorübergehende depressive Episode, ohne sich zur weiteren Prognose zu äussern. Eine im massgeblichen Beurteilungszeitraum seit längerem andauernde und für die absehbare Zeit fortbestehende - und damit invalidisierend wirkende - mittelgradige Depression ist damit nicht ausgewiesen. Aus diesen Gründen kann für den hier zu beurteilenden Zeitraum auch nicht auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Dass die diagnostizierte Depression eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte, ist jedoch durchaus möglich. Die vorliegenden Berichte sind aber nicht geeignet, die genaue Höhe dieser Einschränkung und eine allfällige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf schlüssig zu dokumentieren.
4.4     Neben dem Morbus Basedow, den Rückenbeschwerden und der depressiven Erkrankung werden in den medizinischen Berichten teilweise noch weitere Leiden genannt, nämlich eine Gastritis mit Nausea und teilweise Erbrechen sowie chronische beziehungsweise rezidivierende Kopfschmerzen und Schwindel, welche aber offenbar teilweise wieder zurückgingen (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 8/18 S. 1 f., Urk. 8/9 S. 1 und 3, Urk. 8/20 S. 2). Ob und inwiefern diese Beschwerden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen.
4.5     Der Hausarzt Dr. F.___ schliesslich begründete die von ihm attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der diversen Leiden der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 13. Januar 2006 überhaupt nicht (vgl. Urk. 8/13), weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
4.6     Gesamthaft ergibt sich, dass bei der gegenwärtigen Aktenlage zu viele Fragen unbeantwortet bleiben, als dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilt und über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden werden könnte. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen des Morbus Basedow, der rheumatologischen/orthopädischen, der psychischen sowie der weiteren Leiden der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit nochmals genauer fachärztlich - und dabei vorzugsweise multidisziplinär - abklären lasse. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).