Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 25. Januar 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
Derrer Satmer Hunziker Rechtsanwälte
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene K.___ ist ausgebildete Zahntechnikerin. Sie war zuletzt vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2004 teilzeitlich als Verkaufsberaterin tätig und bezog daneben Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/1-2, Urk. 11/7, Urk. 11/8, Urk. 11/11 Urk. 11/13, Urk. 11/42). Die Versicherte leidet hauptsächlich an einer Herzerkrankung, nachdem sie am 31. Juli 1999 einen Herzinfarkt erlitten hatte (Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/44 S. 1).
2. Am 3. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/7, Urk. 11/9 S. 1 f. und S. 67 f., Urk. 11/13, Urk. 11/14 S. 1 - S. 4). Mit Verfügung vom 19. November 2004 sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % zu (Urk. 11/20, Urk. 11/24). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/25). Nachdem die dem damaligen Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 (Urk. 11/28) angesetzte Nachfrist zur Begründung der Einsprache unbenutzt abgelaufen war, trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 auf die Einsprache der Versicherten nicht ein (Urk. 11/30). Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge nahm die IV-Stelle im Juni 2006 eine Rentenrevision vor. Im Rahmen der Revision klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/44) und liess den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung durch die Versicherte ausfüllen (Urk. 11/40). Am 20. September 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Änderung festgestellt worden sei, welche sich auf die Rente auswirke, weshalb die Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 64 % gleich bleibe (Urk. 11/46). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2006, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hunziker-Blum, um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte (Urk. 11/49), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 ihre Mitteilung und lehnte eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 2).
3. Dagegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, am 30. Oktober 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4.10.2006 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsbeistand als unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzuordnen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Kompetenznorm (wie bereits gestützt auf die vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene Version von Art. 58 IVG) hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die dann auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV die Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Art. 74quater IVV bestimmt sodann, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4
1.4.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
1.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Im Rahmen der von der IV-Stelle im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision holte sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 29. August 2006 sowie den Arztbericht vom 30. August 2006 ein, welchem diverse weitere Arztberichte beilagen (Urk. 11/44 S. 1 - S. 23) und liess den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung von der Beschwerdeführerin ausfüllen (Urk. 11/40 S. 1 f.). Diesem Fragebogen vom 5. Juli 2006 (Urk. 11/40 S. 1 f.) legte die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 6. beziehungsweise 7. Juli 2006 bei, in welchem sie erwähnte, dass Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/41). Mit Mitteilung vom 20. September 2006 erklärte die IV-Stelle, die Invalidenrente bleibe unverändert. Die Mitteilung weist den folgenden Wortlaut auf: "Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 64 %)" (Urk. 11/46). Anlässlich eines Akteneinsichtsgesuches vom 21. September 2006 machte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle wiederum darauf aufmerksam, dass Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und sie dies bereits mit Schreiben vom 6./7. Juli 2006 mitgeteilt habe (Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/41, Urk. 11/47). Daraufhin ersuchte sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. September 2006 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und wies erneut auf die medizinischen Einschätzungen hin (Urk. 11/49). In der Folge erliess die IV-Stelle am 4. Oktober 2006 eine Verfügung, welche denselben Wortlaut wie die Mitteilung vom 20. September 2006 enthält (Urk. 11/50).
2.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 20. September 2006 (Urk. 11/46) bekannt zu geben, dass sich im Revisionsverfahren, das von Amtes wegen eingeleitet worden war, keine Änderung ergeben habe und ihr daher weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente ausgerichtet werde, steht im Einklang mit den zitierten Vorschriften in Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG sowie in Art. 74ter lit. f und in Art. 74quater IVV. In Übereinstimmung mit Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 ATSG und in Art. 74quater IVV steht auch, dass die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2006 hin (Urk. 11/49) die anfechtbare Verfügung vom 4. Oktober 2006 erlassen hat (Urk. 2).
Das Wegfallen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a Abs. 1 IVG hat allerdings nicht zur Folge, dass der Anspruch der versicherten Person auf das rechtliche Gehör nach Art. 42 ATSG, auf den in Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG ausdrücklich hingewiesen wird, ebenfalls in jeder Hinsicht entfiele. Zwar braucht ein im formlosen Verfahren erlassener Entscheid nach verschiedenen Lehrmeinungen noch nicht begründet zu werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 Rz 10 mit Hinweis). In dem Moment, wo die versicherte Person indessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und damit auch kundtut, dass sie den Entscheid nicht ohne weiteres akzeptieren kann, muss diese Verfügung gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG und auf die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör so begründet werden, dass es für die versicherte Person ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass sie in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will. Dies ist insbesondere seit Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die beschwerdeführende Person von erhöhter Bedeutung.
2.3 Dieser Anforderung genügt die Verfügung vom 4. Oktober 2006 nicht. Denn die Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, geht ihrem Gehalt nach nicht über die Feststellung hinaus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien; hingegen fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen hierzu die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt ist. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorfeld des Erlasses der Verfügung vom 4. Oktober 2006 die gesamten Akten zugestellt hat, vermag eine ausreichende Begründung der Verfügung selber nicht zu ersetzen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damit Kenntnis von sämtlichen Abklärungen gegeben, die sie im Rahmen des Revisionsverfahrens getroffen hatte, hingegen hat sie ihr damit noch nicht erläutert, in welcher Weise sie die Abklärungsergebnisse in ihre Entscheidung hat einfliessen lassen.
2.4 Der Verfahrensmangel der Gehörsverletzung durch Verletzung der Begründungspflicht wiegt im vorliegenden Fall deshalb schwer, weil die Verfügung vom 4. Oktober 2006 nicht nur unzureichend, sondern überhaupt nicht begründet ist. Dies ist umso problematischer, als die Beschwerdeführerin wiederholt auf die aus ihrer Sicht vorliegende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die ärztlichen Einschätzungen hingewiesen und somit geltend gemacht hatte, die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2004 verändert (Urk. 11/24, Urk. 11/40 S. 3, Urk. 11/41, Urk. 11/47, Urk. 11/49). Denn damit zeichnete sich bereits damals ab, dass die Beschwerdeführerin einen Entscheid, mit dem ihr lediglich die Rente in der bisherigen Höhe weiter ausgerichtet würde, nicht ohne weiteres akzeptieren würde.
Es sind damit keine Umstände gegeben, die (ausnahmsweise) eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren erlauben würden. Die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2006 ist daher ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen der Beschwerdeantwort eine Begründung ihres Standpunktes abgegeben hat (vgl. Urk. 10), und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung ihrer Dreiviertelsrente mit einer im Sinne der Erwägungen ausreichend begründeten Verfügung neu verfüge. Dabei wird sie auch die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gemacht hat, zu berücksichtigen haben.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach 4338, 8022 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).