Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00943
IV.2006.00943

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 27. Dezember 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1951 in der Tschechischen Republik geborene F.___, gelernter Elektromonteur, lebt seit 1969 in der Schweiz. Zuletzt arbeitete er ab dem 1. März 2001 als Schalteranlagenmonteur in der A.___, die ihm per 31. Mai 2004 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/4, Urk. 8/7).
         Am 20. Dezember 2004 (Urk. 8/1) meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 8/4, Urk. 8/6-9, Urk. 8/12-13). Mit Verfügungen vom 17. Oktober (Urk. 8/22) und 14. November 2005 (Urk. 8/23) sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2     Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/24) teilte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, der IV-Stelle mit, dass beim Versicherten seit dem Sommer 2005 zusätzlich zu den bereits bestehenden Rückenbeschwerden ein Leiden im rechten Schultergelenk aufgetreten sei, was dessen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 3. Oktober 2005 auf 66 2/3 % erhöhe. Nachdem die IV-Stelle verschiedene Arztberichte eingeholt hatte (Urk. 8/30-31), liess sie den Versicherten am 25. April 2006 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, begutachten (Urk. 8/36 und Urk. 8/38).
         Am 15. Juni 2006 (Urk. 8/39-40) führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten.
         Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 8/54) stellte sie ihm die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats in Aussicht, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie führte aus, dass der vorgenommene Einkommensvergleich einen nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 27 % ergeben habe. Ebenso teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 8/53) mit, dass zur Zeit berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien, da er sich aus subjektiven Gründen nicht eingliederungsfähig fühle. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Heer, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, (Urk. 8/59), mit Eingabe vom 13. September 2006 (Urk. 8/63) gegen die Vorbescheide vom 19. und 20. Juli 2006 (Urk. 8/53-54) gewandt hatte, wies die IV-Stelle die Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 29. September und 2. Oktober 2006 (Urk. 2/1-2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 (Urk. 1) und unter Beilage der Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste vom 17. Oktober 2006 (Urk. 3/3) Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine IV-Rente beziehungsweise eine höhere IV-Rente auszurichten, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, die ihm mit Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 9) bewilligt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Februar 2007 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Da die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 14) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Den ursprünglichen Verfügungen vom 17. Oktober und 14. November 2005 (Urk. 8/19, Urk 8/22-23) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde: Im Bericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/8) diagnostizierte der behandelnde Orthopäde Dr. med. B.___ ein seit dem Sommer 2003 bestehendes chronisches lumbo-vertebrales Syndrom und jeweils links und rechts wechselnde Lumboischialgien. Der Beschwerdeführer klage seit 2003 über chronische Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte und linke Bein. Dr. B.___ führte aus, dass das Gehen, Stehen und Tragen von Lasten eindeutig erschwert sei. Bei der Lendenwirbelsäule bestehe in allen Richtungen eine Einschränkung der Beweglichkeit sowie ein Hartspann der Paravertebralmuskulatur. Der Fingerspitzen/Bodenabstand betrage 30 cm, wobei eine lumbo-sakrale Steifigkeit bestehe. Im Bereich der Glutealmuskulatur habe es linksseitig eine starke Druckdolenz. In der Beurteilung führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer werde regelmässig in seiner Praxis kontrolliert und behandelt. Es sei auch eine physikalische Therapie durchgeführt worden, die jedoch keine wesentliche Besserung der geklagten Beschwerden gebracht habe. Die Prognose sei eher als ungünstig zu betrachten, denn es sei mutmasslich mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur sowie in einer angepassten Tätigkeit betrage seit dem 1. Dezember 2004 bis auf weiteres 50 %.
2.2     Dr. med. D.___ bezeichnete den Versicherten aus kardiologischer Sicht in seinem Bericht vom 17. September 2003 (Urk. 8/14 S. 24) nach einem im Juni 2002 erlittenen Myokardinfarkt ab dem 1. Oktober 2003 als 100%ig arbeitsfähig, was er im Bericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/9) bestätigte.
         Am 14. Januar 2005 (Urk. 8/14 S. 11) wurde in der Klinik E.___ ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt. In der Beurteilung führte man aus, dass eine geringe Osteochondrose L2 bis S1, die auf der Höhe L5 am ausgeprägtesten sei, zirkuläre Protrusionen auf der Höhe L2/L3 sowie L4 bis S1 und eine beidseitige linksbetonte fokale Diskushernie L5/S1 median bis paramedian mit einem Kontakt zur S1-Wurzel links bestünden. Dagegen liege keine Diskushernie auf der Höhe L4/L5 vor.
         Im Bericht vom 18. Februar 2005 (Urk. 8/14 S. 9-10) an die G.___ wiederholte Dr. B.___ seine oben erwähnten Diagnosen (vgl. Urk. 8/8), wobei er sie um eine Diskushernie L5/S1 mit einer linken Wurzelkompression erweiterte. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte er wiederum sowohl als Elektromonteur als auch in einer leichten körperlichen Tätigkeit mit 50 % ab dem 1. Januar 2005 bis auf weiteres.
         Gestützt auf diese Berichte und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Person von Dr. H.___ (Urk. 8/17 S. 3) ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/19, Urk. 8/22-23).
2.3     Mit Bericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/24) machte Dr. B.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten geltend und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2005 zusätzlich über Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes und des AC-Gelenkes klage. Zu den Befunden führte er an, dass im Bereich des rechten Schultergelenkes für Abduktionen, Elevationen und Rotationen eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit bestehe. Ausserdem bestehe eine starke Druckdolenz über dem Tuberculum majus sowie im Verlauf der Bizepssehne. Ebenfalls seien eine Einengung des Subacromialraumes und eine Dolenz über dem AC-Gelenk feststellbar. Die MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes vom 10. August 2005 habe unter anderem ein Impingement-Syndrom bei einer AC-Gelenkarthrose sowie eine Kompression und Tendinitis der Supraspinatussehne ergeben. Dr. B.___ diagnostizierte ein chronisches PHS rechts mit Impingement, eine AC-Gelenksarthrose sowie eine Tendinitis der Supraspinatussehne. Er merkte an, dass trotz mehrmaliger intraartikulärer Injektionen und intensiver physikalischer Therapie keine nennenswerte Besserung erreicht worden sei. Er schätze die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 3. Oktober 2005 auf 66 2/3 %.
         Im Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/31) bestätigte Dr. B.___ seine Diagnose und seine Befunde vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/24) und führte noch aus, dass die Prognose unsicher sei, jedoch sei eher mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen.
2.4     In der Folge liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten. Im Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 8/38) diagnostizierte Dr. C.___ übereinstimmend mit Dr. B.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne Ischialgie sowie eine AC-Arthrose und eine Tendinitis der Supraspinatussehne. Kardiologisch bestehe eine koronare Zweigefäss-Erkrankung bei arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie (Urk. 8/38 S. 7). Weiter hielt er fest, dass der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter und im Kreuz sowie über morgendliche Anlaufbeschwerden und Wetterfühligkeit klage (Urk. 8/38 S. 3). Der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, dass seine maximale Gehleistung etwa anderthalb Stunden, seine maximale Stehdauer etwa eine Stunde und seine Sitzdauer einige Stunden hintereinander betrage. In sportlicher Hinsicht unternehme er noch kleine Wanderungen und fahre Velo. Eine Schmerzmedikation benötige er nicht, allerdings müsse er aufgrund seines Herzleidens Tabletten einnehmen. Die Nachtruhe sei jeweils ungestört. Die physikalische Therapie habe er im Dezember 2005 abgeschlossen (Urk. 8/38 S. 3).
         Im orthopädischen Befund zur Lendenwirbelsäule führte Dr. C.___ aus, dass der Fingerspitzen/Bodenabstand 10 cm betrage. Über den Dornfortsätzen bestehe keinerlei Druck-, Klopf- und Rütteldolenz. Die Schultergelenke betreffend stellte er fest, dass sie in der seitlichen Abduktion, in der vorderen und hinteren Elevation und in der Rotation beidseitig gleich gut beweglich seien. Der Nackengriff sei symmetrisch, dagegen bestehe bezüglich des Schürzengriffs auf der rechten Seite eine Differenz von 10 cm gegenüber der linken Seite. Die Innenrotation/Aussenrotation bei abduziertem Arm sei beidseits gleich. Es bestehe keine Schulterinstabilität. Die grobe Kraft im Oberarm für Bizeps und Trizeps sei symmetrisch, aber angeblich beim rechten Arm schmerzhaft. Rechts sei ein Painful arc angedeutet, allerdings seien beidseits Überkopfbewegungen sehr gut möglich. Der Lift-off Test und der Jobe-Test seien rechts angedeutet leicht positiv (Urk. 8/38 S. 4). Zu den von ihm selber am 18. April 2006 erstellten Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule bemerkte Dr. C.___, dass eine Spondylose und eine leichte Osteochondrose bei L5/S1 bestehe sowie eine Spondylarthrose angedeutet werde (Urk. 8/38 S. 6).
         In der Beurteilung führte Dr. C.___ aus, im Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer koronaren Herzerkrankung vorübergehend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, später habe die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden können. Wegen Rückenschmerzen habe der vom Beschwerdeführer aufgesuchte Orthopäde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, welche später wegen zusätzlicher Schulterbeschwerden auf 66 2/3 % erhöht worden sei. Dr. C.___ hielt fest, dass er eine erstaunlich gute Schultergelenksbeweglichkeit mit lediglich ganz diskreter Kraftverminderung beim rechten Schultergelenk sowie eine sehr gute Wirbelsäulenbeweglichkeit mit völlig schmerzfreier leichter Teilversteifung und ohne Druckdolenz über den Dornfortsätzen festgestellt habe. Das Nativröntgenbild der Lendenwirbelsäule zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2003 und 2004 in etwa unveränderte Verhältnisse im Sinne von mässigen degenerativen Veränderungen. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe keinerlei Arbeitsunfähigkeit. Das Belastungsprofil umfasse leichte bis mittlere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfbewegungen rechts und ohne Tragen und Heben von schweren Lasten (Urk. 8/38 S. 7-8). Auch als Elektromonteur bestehe seines Erachtens bei entsprechender Gestaltung keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/38 S. 8).
         Im Nachtrag vom 13. Dezember 2006 (Urk. 8/68) zum Gutachten vom 25. April 2006 (Urk. 8/38) führte Dr. C.___ zur Begründung seiner abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den medizinischen Vorakten aus, er habe sich bei seiner Beurteilung vor allem auf den aktuellen Befund abgestützt und auf die Tatsache, dass der Versicherte in den letzten Monaten keine Schmerzmedikamente mehr benötigt habe. Bei seiner Untersuchung habe er in Bezug auf die Brust- und Lendenwirbelsäule vollständig unauffällige, normale Verhältnisse, das heisst eine altersentsprechend leichte thorako-lumbale Teilversteifung festgestellt. In Bezug auf die Schultergelenke habe er ebenfalls keine nennenswerten pathologischen Befunde erheben können. Daher sei er insgesamt zur Ansicht gelangt, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert werden müsse. Es sei durchaus möglich, dass der frühere Arzt andere Untersuchungsbefunde festgestellt habe. Sofern dies der Fall sei, könne man davon ausgehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unterdessen verbessert habe.
         Aus dem Gutachten von Dr. C.___ vom 25. April 2006 (Urk. 8/38) folgerte die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem RAD (Urk. 8/50), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht, wie von diesem behauptet, verschlechtert sondern vielmehr verbessert habe, und erachtete eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar (Urk. 2/2).

3.
3.1     Aus den Berichten von Dr. D.___ vom 15. Februar 2005 und 12. Januar 2006 (Urk. 8/9, Urk. 8/30) ergibt sich, dass aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten besteht. Dies ist insoweit auch unbestritten (Urk. 1, Urk. 2). Was das Rücken- und Schulterleiden anbetrifft, bestreitet der Beschwerdeführer eine Besserung des Gesundheitszustandes und somit die Richtigkeit des Ergebnisses des Gutachtens von Dr. C.___. Er macht geltend, dass die Voraussetzung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades, wie sie Art. 17 ATSG verlange, nicht erfüllt sei, da die Neubeurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keinen Revisionsgrund darstelle. Des Weiteren führt er aus, dass das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/38) mangelhaft sei und den Anforderungen an ein Gutachten nicht genüge. Es wirke sehr unprofessionell, wenn er zweimal hervorhebe, dass der Kardiologe ein kompetenter Mann sei und er sich deshalb dessen Begründung für eine volle Arbeitsfähigkeit anschliesse. Auch weise Dr. C.___ keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügungen nur wenige Monate zuvor nach. Vielmehr sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 1). Der Gutachter widerspreche sich, denn im Gutachten sage er, dass seit den Jahren 2003 und 2004 keine wesentliche Veränderung der Gesundheitssituation vorliege, hingegen halte er im Nachtrag vom 13. Dezember 2006 (Urk. 8/68) fest, falls der frühere Untersucher andere Befundergebnisse festgestellt habe, habe sich inzwischen die Gesundheitssituation verbessert.
3.2         Zunächst gilt es abzuklären, ob das Gutachten von Dr. C.___ vom 25. April 2006 (Urk. 8/38) den Anforderungen, die das Bundesgericht an ein Gutachten stellt, zu genügen vermag.
         Das Gutachten ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde bezüglich seines Rücken- und Schulterleidens gründlich untersucht. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Daran ändert nichts, dass der Gutachter die Kompetenz des Kardiologen auf besondere Weise hervorhebt, denn das Ergebnis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit basiert nicht auf der Beurteilung des Kardiologen, vielmehr kam Dr. C.___ aus orthopädischer Sicht auf dasselbe Resultat. Somit kann festgehalten werden, dass das orthopädische Gutachten von Dr. C.___ überzeugend, aussagekräftig und einleuchtend ist. Der Einwand des Beschwerdeführers einer mangelnden Professionalität vermag nicht zu überzeugen. Ebenfalls sind keine wesentlichen Widersprüche feststellbar.
3.3     Des Weiteren gilt es die Frage zu klären, ob dem Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügungen vom 17. Oktober und 14. November 2005 (Urk. 8/22-23) zu entnehmen ist. Während Dr. B.___ im Bericht vom 15. Februar 2005 (Urk. 8/8) bei der Lendenwirbelsäule von einer Einschränkung der Beweglichkeit in allen Richtungen sowie einem Hartspann der Paravertebralmuskulatur, einer lumbo-sakralen Steifigkeit und einer starken linksseitigen Druckdolenz im Bereich der Glutealmuskulatur sprach (vgl. Urk. 8/8 S. 1), führte Dr. C.___ in seinem Gutachten aus, dass er eine sehr gute Wirbelsäulenbeweglichkeit mit völlig schmerzfreier leichter Teilversteifung und fehlender Druckdolenz über den Dornfortsätzen festgestellt habe (vgl. Urk. 8/38 S. 5, 7). Somit ist nachgewiesen, dass zwischen diesen beiden Befunden eine deutliche und objektivierbare Besserung des Gesundheitszustandes der Wirbelsäule stattgefunden hat. Darauf weist auch der Umstand hin, dass Dr. B.___ einen Fingerspitzen/Bodenabstand von 30 cm mass, wohingegen es bei Dr. C.___ nur 10 cm waren (vgl. Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/38 S. 4).
         Im Bericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/24) führte Dr. B.___ in seinen Befunden aus, dass beim rechten Schultergelenk eine mässig eingeschränkte Beweglichkeit bestehe, eine starke Druckdolenz über dem Tuberculum majus sowie im Verlauf der Bizepssehne. Des Weiteren liege eine Einengung des Subacromialraumes und eine Dolenz über dem AC-Gelenk vor. Dr. C.___ hielt hingegen in seinem Gutachten fest, dass die Schultergelenksbeweglichkeit erstaunlich gut sei und beim rechten Schultergelenk lediglich eine minimale Kraftverminderung feststellbar sei (Urk. 8/38 S. 7). Die verschiedensten Tests würden zeigen, dass der Beschwerdeführer beide Schultern praktisch gleich gut bewegen könne (Urk. 8/38 S. 4). Auch bezüglich des rechten Schultergelenks muss festgestellt werden, dass offenbar eine wesentliche Besserung eingetreten ist oder aber eine unterschiedliche medizinische Beurteilung vorliegt, wobei diesfalls jener des Gutachters, die auf eingehenden Untersuchungen beruht, gegenüber der Aussage des behandelnden Arztes der Vorzug zu geben ist.
         Insgesamt kann aufgrund des Gesagten festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt, als die Ursprungsverfügungen erlassen wurden, deutlich verbessert hat. Dies zeigt sich auch darin, dass die physikalische Therapie Ende 2005 abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer keinerlei Schmerzmedikation bedarf. Auch ist es ihm möglich, sich sportlich (kleine Wanderungen und Velofahren) zu betätigen. Somit kann vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss Art. 16 ATSG ein Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/7), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 5'400.00 erzielt hätte, richtigerweise ein Valideneinkommen von Fr. 70'200.00 (13 x Fr. 5'400.00) angenommen (Urk. 8/51 und Urk. 2/2). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Angepasst an die von 2005 bis 2006 stattgefundene Nominal- und Reallohnentwicklung ergibt sich für das hier massgebende Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 71'030.00 (2005: 2115 Punkte, 2006: 2140 Punkte; Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99 Tabelle B10.3).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die 2006 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Gemäss LSE 2004 (S. 53 Tabelle TA1) belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen der Männer im Sektor 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 4'588.00, was einem Jahreseinkommen von Fr. 55'056.00 entspricht. Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominal- und Reallohnentwicklung (2004: 2095 Punkte, 2006: 2140 Punkte), ergibt sich für 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'629.00.
         In seiner Beschwerde vom 30. Oktober 2006 (Urk. 1 S. 9) macht der Beschwerdeführer geltend, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, eine leidensangepasste Tätigkeit sei noch im Umfang von 50 % zumutbar, sei beim Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da nur noch Teilzeitarbeit und keine schwere Körperarbeit mehr möglich sowie die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/38 S. 5, 7) sowohl die Wirbelsäulenbeweglichkeit als auch die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks erstaunlich gut sind. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer relativ geringe gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % angemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'766.00, das verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'030.00 zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'264.00 und somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25,7 % führt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 2/2) richtet, ist sie daher abzuweisen.
4.2     Der Beschwerdeführer macht sodann geltend (Urk. 1 S. 5), dass in den Verfügungen vom 17. Oktober und 14. November 2005 (Urk. 8/22-23), mit denen ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, das Invalideneinkommen falsch festgesetzt worden sei. Er weist indes zu Recht darauf hin, dass die genannten Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Aus diesem Grund ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.
5.      
5.1     In der Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 2/1) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer sich aus subjektiven Gründen nicht eingliederungsfähig fühle. Daher seien berufliche Massnahmen zur Zeit nicht angezeigt. Falls der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeitsvermittlung auf der Basis einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % wünsche, könne er sich wieder melden.
         Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 30. Oktober 2006 (Urk. 1) geltend, sofern ihm keine Rente zugesprochen werde, seien berufliche Massnahmen anzuordnen. Es sei kaum verwunderlich, dass er in der Berufsberatung vom 15. Juni 2006 (Urk. 8/40) auf die Nachricht, dass ihm die halbe Invalidenrente gestrichen werde, bestürzt reagiert habe, denn er habe immerhin mit einer Rentenerhöhung gerechnet.
5.2         Gestützt auf das Gespräch zwischen der IV-Stelle und dem Versicherten ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zu diesem Zeitpunkt ihre Bemühungen um eine Arbeitsvermittlung eingestellt hat. Wie in der Verfügung vom 29. September 2006 (Urk. 2/1) festgehalten wird, kann sich der Beschwerdeführer jederzeit zwecks Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle melden oder auch weitere berufliche Massnahmen beantragen. Folglich besteht kein Grund, diese Verfügung aufzuheben.
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).