Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00944
IV.2006.00944

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

diese substituiert durch René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete ab dem 1. Dezember 1997 als Sachbearbeiterin am Empfang bei der Stiftung Y.___ (Urk. 3/6). Am 27. Februar 2003 stürzte sie beim Wandern auf La Palma auf steinigem Boden und zog sich dabei Schürfungen, Prellungen und Schnittverletzungen am Kopf und im Gesicht zu (Urk. 8/7/65). Gleichentags wurde die Rissquetschwunde im Bereich des unteren rechten Augenlids mittels Naht in Los Lianos medizinisch versorgt (Urk. 8/7/64). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz Anfang März 2003 begab sich die Versicherte zunächst wegen Nacken-, thorakalen Rückenschmerzen und Konzentrationsstörungen in hausärztliche Behandlung zu Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin (Urk. 8/7/62), und nahm eine Craniosakral- und Physiotherapie auf (Urk. 8/7/59-60, Urk. 8/7/5). In der Folge wurde sie eingehend neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 8/7/34-36, Urk. 8/7/52-53, Urk. 8/9/4-5, Urk. 8/9/13/1-10). Daneben wurde sie weiterhin von ihrem Hausarzt betreut (Urk. 8/7/49, Urk. 8/7/51). Im Weiteren wurden bildgebende Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) angefertigt (Urk. 8/7/42, Urk. 8/7/54). Am 14. November 2003 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/7/44-46). Am 24. August 2004 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte wegen verminderter Leistungsfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 7. September 2004 (Urk. 8/4) und dem Arbeitgeberbericht der Stiftung Y.___ vom 9. September 2004 (Urk. 8/8) den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 6. September 2004 (Urk. 8/9/1-3) und den Bericht des Dr. A.___ vom 18. September 2004 (Urk. 8/10/1-6) ein. Im Weiteren zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), auszugsweise bei (vgl. Urk. 8/6).
         Nachdem die IV-Stelle den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet hatte (Urk. 8/18/7), verneinte sie mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/19) einen Rentenanspruch der Versicherten, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei. Die dagegen am 23. August 2005/1. März 2006 (Urk. 8/20, Urk. 8/23) unter anderem unter Beilage des Privatgutachtens des PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/27), erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. September 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
1.2     Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 8/17/1-2) hatte die SUVA die Leistungen per 1. Juli 2005 eingestellt, da keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien und in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen der adäquate Kausalzusammenhang bei einem leichten Unfall zu verneinen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 8/38/2-7) abgewiesen. Dagegen liess die Versicherte am 15. November 2006 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2006.00355). Das Urteil in diesem Verfahren ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. September 2006 (Urk. 2) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster (Urk. 4/1), diese vertreten durch den Versicherungsfachmann René Mettler (Urk. 4/2), mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2006 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 27. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29ter IVV).
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Rentenanspruch der Versicherten im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gestützt auf die medizinischen Akten keine objektiven Befunde ausgewiesen seien, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Insbesondere sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des PD Dr. C.___ nicht nachvollziehbar, weshalb auf sein Gutachten vom 21. Januar 2006 nicht abgestellt werden könne (Urk. 2, Urk. 7).
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber zusammengefasst einwenden, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht an den Entscheid der SUVA gehalten habe, vielmehr hätte sie eigene zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen, zumal die SUVA-Akten für den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht aufschlussreich seien. Dies habe sie (die Versicherte) nachgeholt, indem sie sich durch PD Dr. C.___ habe abklären lassen. Diesem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Die Arbeitsfähigkeit werde darin auf 50 % für einfachere Arbeiten festgelegt. Wenn das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 Anforderungsniveau 3 oder 4 ermittelt werde, bestehe - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % - bei einem Valideneinkommen von Fr. 89'139.-- Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).

4.       Nach dem Unfallereignis vom 27. Februar 2003 bestand zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Sachbearbeiterin am Empfang (Urk. 8/1/2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nahm sie die Arbeit ab dem 7. März 2003 zu 50 % wieder auf. Am 10. März 2003 begab sie sich erstmals wegen Nacken-, thorakalen Rückenschmerzen und Konzentrationsstörungen in hausärztliche Behandlung zu Dr. A.___, der ihr unter anderem eine Craniosakral- und eine Physiotherapie verordnete. Ab dem 17. März 2003 absolvierte die Versicherte wieder ein volles Arbeitspensum (Urk. 8/1/2). In der Folge musste sie jedoch vom Hausarzt für die Zeit vom 7. April bis zum 6. Juli 2003 erneut zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben werden (Urk. 8/7/62, Urk. 8/1/2). Am 16. April 2003 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie, untersucht. Gemäss ihrem Bericht vom 17. April 2003 (Urk. 8/7/52-53) wurden keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt. Auch das am 23. April 2003 angefertigte Computertomogramm (CT) des Schädels zeigte weder posttraumatische Läsionen noch eine Fraktur (Urk. 8/7/54). Dr. A.___, den die Versicherte weiterhin aufsuchte, diagnostizierte am 14. Mai 2003 (Urk. 8/7/62) ein posttraumatisches cervico- und thoracospondylogenes Syndrom und berichtete vor allem von einer raschen Ermüdung bei der Arbeit und von Konzentrationsstörungen. Nachdem die Versicherte vom 7. Juli bis 14. September 2003 vollständig arbeitsfähig gewesen war, wurde ihr ab dem 15. September 2003 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/1/1-2).
         Auf Veranlassung des Hausarztes fand am 14. November 2003 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. E.___ statt. Im Bericht gleichen Datums wurde ausgeführt, dass nebst der reizlos abgeheilten Rissquetschwunde im Gesicht Druckdolenzen über C7 und C 4 bestünden. Ob sich die Versicherte eine Commotio cerebri oder ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen habe, sei ungewiss. Die Arbeitsfähigkeit setzte er auf 75 % fest, da die Versicherte gegenwärtig in diesem Umfang berufstätig sei.
         Die am 24. November 2003 (Urk. 8/7/42) angefertigten Röntgen- und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) zeigten keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen.
         Am 9. Januar 2004 fand im Beisein der Arbeitgeberin der Versicherten, der Versicherten und eines Kundenbetreuers der SUVA eine Besprechung statt (Urk. 8/7/37), welche aufzeigte, dass die Beschwerdeführerin, die für die Kasse und das Rechnungswesen zuständig war, aufgrund ihrer Konzentrationsstörungen nicht in der Lage war, ein Arbeitspensum von 75 % zu erbringen. Es wurde abgemacht, dass ab dem 1. Januar 2004 die Leistungsfähigkeit der Versicherten lediglich 60 % betrage.
         In der Folge wurde die Versicherte erneut neurologisch untersucht. Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. Januar 2004 (Urk. 8/7/34-36) einen Status nach Sturz am 27. Februar 2003 mit Kopfaufprall und äusserte den Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Wahrscheinlich habe die Versicherte auch ein minimales Schädelhirntrauma erlitten. Hinweise für eine depressive Symptomatik seien nicht gegeben.
         Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt gewechselt. Dr. B.___ stellte im Bericht vom 6. September 2004 (Urk. 8/9/1-3) die Diagnose eines Status nach mildem Schädelhirntrauma mit gegenwärtig verminderter Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Er wies unter anderem darauf hin, dass das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Im angestammten Beruf bestehe seit dem 27. Februar 2003 eine 75 % Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Anwesenheit.
         Dr. A.___, von dem die Versicherte bis zum 4. November 2003 hausärztlich betreut worden war, diagnostizierte im Bericht vom 18. September 2004 (Urk. 8/10/1-6) gestützt auf die bis November 2003 erhobenen Befunde einen Status nach Sturz mit Gesichtsverletzung, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nach möglicher Commotio cerebri und ein posttraumatisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom. Die Versicherte sei vermehrt ablenkbar bei gestörtem Arbeitsfluss. Er attestierte der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf ab dem 27. Februar bis zum 6. März eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend bis zum 16. März 2003 und ab dem 7. April 2003 bis zum 6. Juli 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 15. September 2003 bis auf unbestimmte Zeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Im Gesamtgutachten der psychiatrischen Klinik G.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/13/1-5) wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) erhoben und ausgeführt, dass die kognitiven Defizite im Rahmen dieser Diagnose zu erklären seien.
         Prof. Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, der die Versicherte konsiliarisch untersuchte, ging am 15. Juni 2004 (Urk. 8/9/4-5) von einem milden Schädeltrauma aus, während er Hinweise auf organisch-strukturelle Läsionen und auf eine Hirnverletzung verneinte.
         Wie sich dem konsiliarisch verfassten neuropsychologischen Bericht der lic. phil. I.___, Psychologin und Psychotherapeutin, vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/13/6-10) entnehmen lässt, liessen die eingehenden testpsychologischen Untersuchungen durchschnittliche und unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten erkennen. Dabei seien vor allem hinsichtlich der Aufmerksamkeits-, der Konzentrations- und der Gedächtnisleistungen im verbalen Bereich Defizite festgestellt worden, was auf eine abgelaufene Commotio cerebri hinweisen könnte.
         Im ärztlichen Zeugnis vom 24. März 2005 (Urk. 8/28) führte Dr. B.___ aus, dass bei der Versicherten im September 2004 im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses psychische Beschwerden aufgetreten seien, weshalb er sie wegen einer depressiven Symptomatik vom 28. September bis 17. Oktober 2004 und vom 23. November bis 5. Dezember 2004 und in der Folge ab dem 13. Dezember 2004 bis zum 24. Januar 2005 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe.
         J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, der die Beschwerdeführerin seit Anfang 2005 hausärztlich betreute, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/29/1-2) eine depressive Episode mit psychophysischer Erschöpfung. Die Versicherte leide seit Ende 2004 an zunehmender Müdigkeit, Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit und habe keine Perspektiven mehr. Sie absolviere eine Gesprächstherapie und werde mit Antidepressiva behandelt. Er habe sie ab dem 25. Januar bis zum 30. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, wobei der unfallbedingte Anteil 40 % betrage. Ab dem 1. Juli 2005 sei sie wieder 100 % arbeitsfähig und habe die Arbeit in diesem Umfang wieder aufgenommen.
        
         PD Dr. C.___ kam im Gutachten vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/27) zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 27. Februar 2003 eine leichte traumatische Hirnschädigung zugezogen habe, auf welche die kognitiven Störungen zurückzuführen seien. Der Beurteilung des Dr. K.___ von der psychiatrischen Klinik G.___, der eine Anpassungsstörung dafür verantwortlich machte, könne er sich bereits aus dem Grund nicht anschliessen, weil die Symptomatik mehr als sechs Monate anhalte. Auch eine andere psychische Störung sei momentan nicht ausgewiesen. Eine depressive Symptomatik sei lediglich vorübergehend im Jahr 2004 mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aufgetreten. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gemäss Einschätzung der SUVA sei die Versicherte ab dem 1. Januar 2004 zu 60 % arbeitsfähig, wobei sie dieses Pensum bei 75%iger Anwesenheit absolviere und weniger anspruchsvolle Tätigkeiten verrichte. Seiner Ansicht nach bestehe für diese konkrete leidensangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin die ihr weggenommenen Arbeiten - dieser Anteil betrage 40 % - gar nicht oder zu höchstens 20 % möglich und zumutbar seien, resultiere für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 38 %.

5.      
5.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.2     Wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss kommt, die Versicherte leide nicht an objektivierbaren Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3), so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn aktenkundig ist, dass nach dem Unfallereignis vom 27. Februar 2003 nebst Kopfschmerzen insbesondere Konzentrationsstörungen aufgetreten sind (Urk. 3/5, Urk. 8/7/62). Zwar ergaben die mehrmals durchgeführten neurologischen Abklärungen (Urk. 8/7/52-53, Urk. 8/7/34-36, Urk. 8/9/4-5) keine Auffälligkeiten. Auch die bildgebenden Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule liessen keinen wesentlichen Befund erkennen (Urk. 8/7/54, Urk. 8/7/42). Dass es sich bei den Konzentrationsstörungen jedoch nicht lediglich um subjektive Angaben der Versicherten handelt, wird insbesondere durch die Beurteilung der lic. phil. I.___ vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/13/6-10) bestätigt, die gestützt auf verschiedene neuropsychologische Testuntersuchungen durchschnittliche und unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten feststellte, wobei die Defizite insbesondere die Aufmerksamkeits-, die Konzentrations- und die Gedächtnisleistungen betrafen. Dass die kognitiven Defizite erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten haben, ergibt sich auch aus der Aktennotiz betreffend die Besprechung zwischen der Arbeitgeberin der Versicherten, der Versicherten und einem Kundenbetreuer der SUVA vom 9. Januar 2004 (Urk. 8/7/37), anlässlich welcher die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 auf lediglich 60 % festgesetzt wurde. Entsprechendes lässt sich dem Arbeitgeberbericht der Stiftung Y.___ vom 9. September 2004 (Urk. 3/6) entnehmen. Die Hausärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ berichteten am 6. September 2004 (Urk. 8/9/1-3) respektive am 18. September 2004 (Urk. 8/10/1-6) ebenfalls von relevanten Konzentrationsstörungen, äusserten sich aber lediglich zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf.
         Schliesslich kam auch PD Dr. C.___ im Gutachten vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/27) zum Schluss, dass die kognitiven Störungen massgebenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten hätten. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er aber lediglich die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Stiftung Y.___ beurteilte. Massgebend ist jedoch eine der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt, worüber ärztliche Angaben fehlen.
5.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der Konzentrationsstörungen allenfalls eine rentenrelevante Leistungseinbusse besteht. Eine hinreichende Grundlage zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten liegt jedoch nicht vor. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Einfluss der Konzentrationsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit abklären lasse und hernach prüfe, ob ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, allenfalls ein befristeter, gegeben ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 7. Juli unterbrochen und erst ab 15. September 2003 von neuem zu laufen begann (Urk. 8/1/2). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass auch im Zeitraum vom 18. Oktober bis zum 22. November 2004 ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29ter IVV vorlag (vgl. Urk. 8/28), was die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Rückfrage bei Dr. B.___ zu klären haben wird.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.      
6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zuzusprechen.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).