IV.2006.00946
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, B.___fach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene S.___, gelernter E.___, arbeitet seit April 1996 in seiner jetzigen Funktion als E.___ bei der Schweizerischen B.___ (Urk. 8/8). Seit Jahren leidet er an Rückenbeschwerden, wobei es im März 2005 zu einer massiven Gesundheitsverschlechterung kam (Urk. 8/7 S. 3). In der Folge konnte der Versicherte höchstens ein 50%iges Pensum bewältigen und dies auch nur, weil ihm sein Arbeitgeber erlaubte, den Zustelldienst per Auto anstatt wie bis anhin per Motorroller zu erledigen (Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/8).
Am 29. Dezember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei er zunächst nur Wiedereinschulungsleistungen (Urk. 8/1) und erst in einem zweiten Schritt eine Rente beantragte (Urk. 8/13). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 8/5-10). Am 23. Juni 2006 führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 8/15).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/14) verneinte sie die Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung, da der Versicherte noch immer zu 50 % bei der Schweizerischen B.___ arbeiten könne. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/17) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm in einer angepassten Tätigkeit ein uneingeschränktes Pensum zumutbar sei. Es könne ihm jedoch ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % gewährt werden. Daraus ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 30 %. Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juli 2006 (Urk. 8/24) und unter Beilage des Schreibens der Winterthur Versicherungen vom 11. Juli 2006 (Urk. 8/25) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (vormals: Rechtsdienst für Behinderte), mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Minimum eine halbe Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 15) reichte der Versicherte am 5. März 2007 seine Replik ein (Urk. 17) und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Als Beilage wurde der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Februar 2007 (Urk. 18/1) und der vom selben Arzt beantwortete Fragenkatalog vom 23. Februar 2007 (Urk. 18/2) eingereicht. Die IV-Stelle verzichtete auf die Duplik (Urk. 21). Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Verfügung vom 19. September 2006 (Urk. 2) stützte sich auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), welcher auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen Stellung bezogen und ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer eine leichte und rückenschonende Tätigkeit mit Wechsel von Gehen und Stehen voll zugemutet werden könne. Ideal wäre eine Schalter- oder Bürotätigkeit bei der B.___ (Urk. 8/16 S. 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %.
Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2006 (Urk. 1) und seiner Replik vom 5. März 2007 (Urk. 17) geltend, es sei ihm auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr als ein 50%iges Pensum zumutbar. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Schaltertätigkeit bei der B.___ sei völlig ungeeignet, da es sich hierbei um eine ganztags stehende Tätigkeit handle. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 18/1) verschlechtert (Urk. 17 S. 3-4).
3.
3.1 Aus den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 24. Januar (Urk. 8/7 S. 1-3), vom 5. April (Urk. 8/9) und vom 19. April 2006 (Urk. 8/10), den Berichten von Dr. A.___ vom 19. (Urk. 8/6 S. 3) und 21. April 2005 (Urk. 8/6 S. 5) und jenem vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/6 S. 1-2) und schliesslich dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 25. August 2005 (Urk. 8/7 S. 4-5) gehen unbestrittenermassen folgende Diagnosen hervor: Chronisches überwiegend sensibles lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei medianer und paramedianer Diskushernie L2/3 links, medianer Diskushernie L3/4, disko-ossärer Foraminalenge L4/5 links und Protrusio L5/S1 sowie eine Atrophie Gastrocnemius medialis rechts unklarer Genese und ein Status nach Epicondylitis radialis links.
3.2 In den Berichten vom 19. und 21. April 2005 bestätigte Dr. A.___ die Rückenproblematik des Beschwerdeführers und hielt fest, dass ein operativer Eingriff wegen der multisegmentalen Veränderungen schwierig sei (Urk. 8/7 S. 7-8, Urk. 8/6 S. 5).
Im Bericht vom 25. August 2005 merkte Dr. D.___ an, dass er mit dem Beschwerdeführer bei der Erstkonsultation die Möglichkeit einer Epiduralanästhesie besprochen habe, jedoch sei diese zurückgestellt worden, da Letzterer ihm am 7. Juli 2005 mitgeteilt habe, dass er sich besser fühle und mehr Kraft im linken Bein verspüre. Bei der Kontrolle am 8. August 2005 habe der Versicherte erneut mehr Schmerzen lumbal gehabt (Urk. 8/7 S. 4-5).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärte Dr. A.___ in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 17. Januar 2006 (Urk. 8/6 S. 2), dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er hielt allerdings auch fest, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 21. April 2005 gesehen habe.
Im Bericht vom 24. Januar 2006 führte Dr. C.___ zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an Rückenschmerzen leide, wobei es im März 2005 zu einer massiven Schmerzzunahme und einer Ausstrahlung ins linke Bein gekommen sei. Er habe Missempfindungen, Gefühlsstörungen in der linken Wade medial und eine zunehmende Schwäche im linken Bein. Der Beschwerdeführer habe ihm über Schmerzen nach längerem Sitzen, Liegen, Stehen oder Gehen berichtet (Urk. 8/7 S. 3). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Beschwerden als Briefträger nicht mehr im vollen Umfange arbeitsfähig sei. Es bestehe derzeit eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit, welche demnächst versuchsweise auf 50 % reduziert werde. Allerdings sei mit einer weiteren Progredienz der Symptomatik zu rechnen (Urk. 8/7 S. 3).
In seinem Bericht vom 5. April 2006 hielt Dr. C.___ fest, dass seit dem 1. Februar 2006 eine 50%ige medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 8/9 S. 1). Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als E.___ sei jedoch zurzeit weder möglich noch zumutbar. Die langfristige Arbeitsfähigkeit liege vermutlich nicht über 50 % (Urk. 8/9 S. 2).
Mit Bericht vom 19. April 2006 teilte Dr. C.___ mit, dass für den Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten in Wechselbelastung (stehen, sitzen, laufen) denkbar seien. Rückenbelastende Tätigkeiten über eine längere Zeit seien nicht vorstellbar. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit an der Grenze. Der Beschwerdeführer habe ihm von einer starken Erschöpfungsmüdigkeit nach einer halbtägigen Tätigkeit berichtet (Urk. 8/10 S. 2). Er attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung (Urk. 8/10 S. 4).
3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. A.___ vom 8. Februar 2007 (Urk. 18/1) und einen vom selben Arzt ausgefüllten Fragenkatalog vom 23. Februar 2007 (Urk. 18/2) ein. Im Bericht hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich des chronischen Lumbalsyndroms L4 links nun praktisch beschwerdefrei sei. Neu seien allerdings Nackenschmerzen und Missempfindungen in den Fingern der linken Hand hinzugekommen. Der Neurologe diagnostizierte ein polyneuropathisches Syndrom mit unklarer Ursache und ein Sulcus ulnaris-Syndrom links. Hingegen habe sich eine radikuläre Reiz- und/oder Ausfallsymptomatik nicht objektivieren lassen. Weiter merkte Dr. A.___ an, dass dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht sowohl die Tätigkeit als E.___ als auch eine andere angepasste Tätigkeit halbtags ohne weiteres zumutbar sei (Urk. 18/2).
4.
4.1 Die IV-Stelle stellte bei ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf die medizinische Abklärung durch den RAD ab (Urk. 2). Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 fest, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der für die bisherige Tätigkeit als E.___ eine erhebliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirke. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/16 S. 2-3).
4.2 Der Beurteilung der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
Zunächst gilt es anzumerken, dass auf den Bericht des Neurologen Dr. A.___ vom 17. Januar 2006, in welchem er dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht abgestellt werden kann, da Dr. A.___ den Beschwerdeführer zuletzt am 21. April 2005 gesehen hatte (vgl. Urk. 8/6 S. 2) und demzufolge keine aktuelle Beurteilung abgeben konnte.
Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Berichten vom 5. und vom 19. April 2006 sowohl für die aktuelle Tätigkeit als E.___ als auch für eine andere dem Leiden angepasste Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung (Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Diese Beurteilung ist nicht ohne weiteres einleuchtend, da die Tätigkeit als E.___, die der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu 50 % ausüben kann, nicht als körperlich sehr leichte und dem Rückenleiden optimal angepasste Tätigkeit qualifiziert werden kann und deshalb nicht einzusehen ist, weshalb auch in einer körperlich leichten rückenschonenden Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit gleichen Ausmasses bestehen soll. Auch die Ausführungen von Dr. C.___, eventuell könne der Beschwerdeführer B.___intern auf eine leichtere Arbeit umgeschult werden, weisen darauf hin, dass der Arzt selber die Tätigkeit als E.___ nicht als ideal betrachtete und eine leichtere Tätigkeit grundsätzlich befürwortete. Weshalb er trotzdem auch in einer angepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, begründete er nicht und ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich.
Auch der Bericht von Dr. A.___ vom 8. Februar 2007 und der Fragenbogen vom 23. Februar 2007 (Urk. 18/1-2) geben keinen Aufschluss über die dem Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Einerseits ist nicht klar, ob und bejahendenfalls seit wann und in welchem Umfang sich die in der Untersuchung vom 6. Februar 2007 neu erhobenen Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, und andererseits weist die von Dr. A.___ gewählte Formulierung, dem Beschwerdeführer sei sowohl die Tätigkeit als E.___ als auch eine andere angepasste Tätigkeit "ohne weiteres" zu 50 % zumutbar, darauf hin, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an der untersten Grenze des Zumutbaren liegt.
Andererseits kann auch auf die Stellungnahme des RAD, der auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte rückenschonende Tätigkeiten schloss, nicht abgestellt werden, da diese Auffassung nicht begründet wurde und auf Grund der übrigen medizinischen Akten für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
Gestützt auf diese medizinischen Akten kann deshalb weder zuverlässig beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer durch die Tätigkeit als E.___, wie er sie seit Februar 2006 halbtags ausübt, seine Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, noch kann die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer anderen, dem Rückenleiden allenfalls besser angepassten Tätigkeit ermittelt werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zulassen. Es ist daher eine umfassendere Abklärung notwendig. Im Rahmen dieser Abklärung wird seitens der Beschwerdegegnerin auch zu prüfen sein, inwieweit und ab welchem Zeitpunkt der neue in den Berichten von Dr. A.___ vom 8. und 23. Februar 2007 (Urk. 18/1, Urk. 18/2) aufgeführte Gesundheitsschaden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat.
4.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der obigen Fragen und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).