Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 2. Mai 2001 bei A.___, Gipserarbeiten + Fassaden-Isolation, als Gipser (Urk. 11/1). Wegen Schmerzen am ganzen Körper meldete er sich am 7. Dezember 2001 (Datum des Eingangs bei der IV-Stelle) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 21. Dezember 2001 (Urk. 11/5), von Dr. med. C.___, prakt. Ärztin, vom 24. Dezember 2001 (Urk. 11/6) und von der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 22. Januar 2002 (Urk. 11/8) ein. Ausserdem gab die Arbeitslosenkasse E.___ am 27. Dezember 2001 Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 11/7). Am 27. Februar 2002 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb er zusätzlich die Prüfung einer Rente beantrage (Urk. 11/10). Die IV-Stelle holte die weiteren Arztberichte der F.___ vom 22. März 2002 (Urk. 11/11) sowie von Dr. C.___ vom 26. Juni 2002 (Urk. 11/17) ein und erkundigte sich beim Gipsergeschäft A.___ nach dem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 7. Mai 2001 [richtig: 2002], Urk. 11/14). Schliesslich liess die IV-Stelle M.___ durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) G.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 13. August 2003, Urk. 11/35). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten, da sein Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Urk. 11/47). Gegen diese Verfügung erhob M.___ am 25. November 2003 Einsprache (Urk. 11/53). Am 22. Dezember 2003 wies die IV-Stelle auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte am 28. Oktober 2003 eine Stelle als Automechaniker angetreten habe, an welcher er optimal eingegliedert sei (Urk. 11/60). Diese Verfügung hob die IV-Stelle am 6. Januar 2004 auf, da sie irrtümlich erlassen worden sei (Urk. 11/62). In der Folge führte sie eine berufliche Abklärung im Montagebereich durch (vgl. Verfügung vom 17. März 2003, Urk. 11/68). Laut Abschlussbericht des Arbeitszentrums H.___, vom 19. Juli 2004 konnte der Versicherte dabei bezogen auf eine Arbeitszeit von drei Stunden pro Tag lediglich eine Leistung von ca. 10 - 20 % erbringen (Urk. 11/73). Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass keine weiteren beruflichen Massnahmen durchgeführt würden, da solche die Erwerbsfähigkeit nicht verbessern könnten (Urk. 11/77). Mit Entscheid vom 9. August 2004 wies sie die Einsprache von M.___ gegen die Verfügung betreffend Invalidenrente vom 31. Oktober 2003 ab (Urk. 11/81). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 27. August 2004 (Urk. 11/86/3-5) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2005 ab (Urk. 11/93), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Am 18. Januar 2006 meldete sich M.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, da sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er gemäss den neusten Arztberichten nur noch zu 30 - 50 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 11/98-99). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Instituts für Anästhesiologie des Spitals D.___ vom 8. Februar 2006 (Urk. 11/106), von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/108/3-6) und von Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12./15. Juli 2006 (Urk. 11/115) ein. Mit Vorbescheid vom 10. August 2006 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden (Urk. 11/119). Dagegen liess M.___ am 4. September 2006 diverse Einwände erheben (Urk. 11/127). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess M.___ durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias, Zürich, am 31. Oktober 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 18. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine viertel IV-Rente zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 wurde M.___ Rechtsanwältin Dias als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Am 20. Februar 2007 teilte Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr, Winterthur, dem Gericht mit, Rechtsanwältin Dias habe die Kanzlei Rütimann Rechtsanwälte verlassen, der Beschwerdeführer wünsche aber weiterhin durch diese Kanzlei vertreten zu sein. Es werde deshalb darum ersucht, Rechtsanwältin Dias als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entlassen und Rechtsanwältin Berger-Fehr als solche zu bestellen (Urk. 15). Dieser Sachverhalt wurde am 23. Februar 2007 von Rechtsanwältin Dias bestätigt (Urk. 17), worauf mit Verfügung vom 1. März 2007 Rechtsanwältin Dias aus dem unentgeltlichen Rechtsvertretungsverhältnis entlassen und Rechtsanwältin Berger-Fehr als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 18). Mit Replik vom 20. März 2007 liess M.___ vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (Urk. 20). Nachdem die IV-Stelle am 3. April 2007 (Urk. 24) auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 5. April 2007 (Urk. 25) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2. Zu prüfen ist, ob sich seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 9. August 2004 der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Restarbeitsfähigkeit von 80 % entspreche nicht den Tatsachen. Er arbeite derzeit in einer geschützten Werkstatt und sei dort nur zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Diese effektive Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu Unrecht auch jenen Arztberichten keine Beachtung geschenkt, welche dem Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 Prozent attestieren würden. Aus diesen Arztberichten gehe eindeutig hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 9. August 2004 verschlechtert habe. Schliesslich erweise sich der von der Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen vorgenommene Abzug von 10 % als zu gering (Urk. 1 und Urk. 20).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, die neuen Arztberichte zeigten keinen massgeblich anderen Sachverhalt auf. Es sei keine wesentliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Vorbefund ausgewiesen, weshalb weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei allein eine Ärztin oder ein Arzt befugt, den medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad einzuschätzen, wogegen die Beurteilung Dritter nicht massgebend sei (Urk. 2 und Urk. 10).
3.
3.1 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. August 2003 (Urk. 11/35) leidet der Beschwerdeführer unter einer dissoziativen, konversionsneurotischen Störung (ICD-10 F44.7), einem diffusen, praktisch generalisierten chronischen Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden sowie einer demyelinisierenden sensomotorischen Polyneuropathie, bislang unklarer Aetiologie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Adipositas (BMI 37 kg/m2). Polydisziplinär sei die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser aufgrund der Beschwerden und Befunde im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar. Auch andere Tätigkeiten, welche eine körperliche Schwerarbeit beinhalteten, seien nicht mehr denkbar. Die Arbeitsfähigkeit in solchen Berufen betrage 0 %. Aus neurologischer Sicht finde sich keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vielmehr bestehe eine qualitative Einschränkung im Sinne, dass Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern vermieden werden sollten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die Ausübung körperlich leichter bis vereinzelt mittelschwerer Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen bestehe aufgrund der dissoziativen Störung aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Somit ergebe sich unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 %.
3.2 Laut dem IV-Abklärungsbericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 11/73) wirkte der Beschwerdeführer während dem vom 13. April 2004 bis zum 12. Juli 2004 im Arbeitszentrum H.___ durchgeführten Arbeitstraining sehr angeschlagen und schwach. Bereits zu Beginn der Abklärung habe der Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass er nur unter grösster Anstrengung und mit ärztlicher Hilfe den Arbeitstag bewältigen könne. Er habe wegen der Schmerzen oft Morphiumpflaster gebraucht, was aber bewirkt habe, dass er müde gewesen und während der Arbeit eingenickt sei. Trotz vieler Gespräche habe keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Die ersten vier Wochen habe der Beschwerdeführer ganztags gearbeitet. Infolge Verschlechterung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit habe er danach nur noch halbtags arbeiten können (3 Stunden). Bezogen auf diese Arbeitszeit habe er eine Leistung von ca. 10 - 20 % erbracht.
4.
4.1 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. September 2005 (Urk. 11/97) ein generalisiertes Schmerzsyndrom i.R. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie (Diagnose 2001), am ehesten autosomal dominant bei Nachweis einer demyelinisierenden sensomotorischen Polyneuropathie bei der Mutter. Aus neurologischer Sicht erscheine der Beschwerdeführer derzeit im angestammten Beruf als Gipser 100 % arbeitsunfähig. Für angepasste Tätigkeiten ohne grosse körperliche Belastung, wie z.B. Büroarbeiten, betrage die Arbeitsfähigkeit 30 - 50 %.
4.2 Das Institut für Anästhesiologie des Spitals D.___ führte in seinem Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 11/106) aus, der Beschwerdeführer leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom i.R. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer demyelinisierenden sensomotorischen Polyneuropathie (Diagnose 2001), am ehesten autosomal dominant bei Nachweis einer demyelinisierenden sensomotorischen Polyneuropathie bei der Mutter, fehlendem molekulargenetischem Nachweis der drei häufigsten CMT-Typen (CMT1A, CMT1B, CMTX) und fehlendem enzymatischem Nachweis eines M. Fabry, einer GM2-Gangliosidose oder einer MPS Typ VII. Im Kontext mit der Polyneuropathie sei ein Teil der Schmerzen erklärbar, jedoch bleibe das chronische generalisierte und multiforme Schmerzsyndrom dadurch weitgehend unerklärt und sei am ehesten diagnostisch als somatoforme Schmerzstörung einzuordnen. Erstaunlich sei dabei, dass vielfältige Therapien sowie der hohe Einsatzwille und damit die gute Compliance des Beschwerdeführers zu keiner wesentlichen klinischen Verbesserung geführt hätten. Diese Tatsache lege den Gedanken nahe, dass einer nachhaltigen Besserung erhebliche psychosoziale Probleme im Wege stünden. So sei der Beschwerdeführer arbeitslos, und eine Umschulung sei von der Beschwerdegegnerin nicht eingeleitet worden. Die vierköpfige Familie lebe mit der Sozialhilfe auf dem Existenzminimum. Das Potential für eine Wiederaufnahme einer angepassten beruflichen Tätigkeit sei aber vorhanden. Zur Arbeitsfähigkeit werde prinzipiell keine Stellung genommen.
4.3 Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 11/108/3-6) eine demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie, wahrscheinlich autosomal dominant bei Nachweis einer demyelinisierenden sensomotorischen Polyneuropathie bei der Mutter, fehlendem molekulargenetischem Nachweis der drei häufigsten CMT-Typen (CMT1A, CMT1B, CMTX) und fehlendem enzymatischem Nachweis eines M. Fabry, einer GM2-Gangliosidose oder einer NTS-Typ VII, ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei zusätzlicher somatoformer Störung und bei objektivierter Polyneuropathie sowie eine reaktive Depression. Als Gipser sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit mit höchstens leichter körperlicher Belastung und wechselnden Positionen (Sitzen und Stehen) wäre eine 30 - 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar. Ein früherer Arbeitsversuch in diesem Sinne sei misslungen, ein erneuter Versuch sei auf jeden Fall noch einmal anzustreben. Mittelfristig (d.h. für ca. ein Jahr) bestehe kaum Aussicht auf eine Arbeitsfähigkeit, die 30 % auch in angepasster Tätigkeit übersteige, langfristig könne aber bei positiver psychischer Entwicklung durch Wiedereingliederung eine darüber hinausreichende Arbeitsfähigkeit von 50 % denkbar sein. Seit dem MEDAS-Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit keinesfalls zumutbar. Auch eine angepasste leichte körperliche Arbeit sei bei bester Motivation zur Zeit nur in einem Umfang von 30 - 50 % möglich.
4.4 Laut dem Bericht der K.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 11/111) arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 13. März 2006 jeweils am Morgen in der Abteilung Elektronik, wobei er so gut als möglich einfache Abisolierarbeiten verrichte. Die Arbeit mache ihm sichtlich Freude und bringe etwas Abwechslung in seinen beschwerlichen Alltag. Leider beschränke sich die volle Arbeitsfähigkeit auf zwei bis drei Stunden pro Tag und bestehe nur am Morgen, wenn er sich gut habe ausruhen können. Die Konzentration und die Sensomotorik liessen kontinuierlich nach, und der Beschwerdeführer müsse immer wieder pausieren.
4.5 Die Psychiaterin Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 11/115/3) aus, seit dem 5. März 2003 komme der Beschwerdeführer regelmässig und compliant in die Therapie. Die zunächst wöchentlichen Sitzungen würden jetzt noch in lockeren Abständen von ca. vier Wochen durchgeführt. Die antidepressive Medikation werde eingenommen. Eine Klinikeinweisung in die Psychiatrie habe vermieden werden können. Insgesamt habe sich der Zustand so weit stabilisiert, dass der Beschwerdeführer einer halbtägigen Arbeit in einer IV-Werkstätte nachgehen könne. Die ehelichen Spannungen, die früher zu Eskalationen geführt hätten, seien nicht veränder- oder therapierbar. Der Beschwerdeführer wolle dies durch den Wegzug aus der Familie lösen. Er wolle allein wohnen, um Druck und Demütigungen zu entgehen. Eine zumindest 50%ige IV-Rente scheine bei diesem Mann, der an keine Arbeitsstelle mehr zu vermitteln sei, angemessen.
5.
5.1 Laut der Einschätzung von Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2006 (Urk. 11/117/3) bezieht sich der medizinische Sachverhalt massgeblich auf die somatoforme Schmerzstörung, welche vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation stehe. Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer erheblichen degenerativen Erkrankung der peripheren Nerven (hereditäre Polyneuropathie) mit leichten objektivierbaren Auswirkungen auf die Geh- und Stehfähigkeit. Höhergradige motorische Ausfälle würden nicht beschrieben. Es bestehe eine Einschränkung für Tätigkeiten mit Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit. Der medizinische Gesamtbefund habe sich nicht wesentlich geändert. Es zeige sich in den neuen Arztberichten kein massgeblich anderer Sachverhalt. Potenziell progredient wäre die Polyneuropathie anzunehmen, allerdings weise auch der aktuelle neurologisch-klinische Befund, für sich genommen, keine wesentliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Vorbefund auf. Die geltend gemachte Verschlechterung beziehe sich überwiegend auf subjektive Beschwerden. Demnach sei weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abzustellen und von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 80 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen.
Diese Beurteilung vermag insgesamt zu überzeugen. Der Vergleich zwischen dem für den rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 9. August 2004 (Urk. 11/81) massgebenden MEDAS-Gutachten vom 13. August 2003 (Urk. 11/35) und den neuen Arztberichten zeigt tatsächlich keine Veränderung der Diagnose, sondern die Ärzte nehmen lediglich eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Dies ergibt sich bei Dr. I.___ aus seiner Beurteilung selbst, hält er doch fest, die Arbeitsfähigkeit aus dem MEDAS-Gutachten sei keinesfalls zumutbar. Laut Dr. J.___ hat sich der psychische Zustand sogar stabilisiert und die Therapiesitzungen konnten reduziert werden, wobei auch aus ihrem Bericht hervorgeht, dass invaliditätsfremde psychosoziale Gründe (eheliche Spannungen) die Arbeitsfähigkeit nach wie vor erheblich negativ beeinflussen. Wie im MEDAS-Gutachten festgehalten wird (Urk. 11/35/16), zieht der Beschwerdeführer aus dem Leiden ausserdem einen sekundären Krankheitsgewinn in dem Sinne, dass die Gesundheitsstörung seinen Rückzug aus dem Alltag legitimiere, er Fürsorglichkeit erwarten könne und via Sozialleistungen die Existenz der Familie weiterhin zu sichern hoffe.
5.2 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Ansicht (Urk. 1 S. 3), es sei von der effektiven, von ihm in der geschützten Werkstatt unter Beweis gestellten und nicht von der vom Arzt prognostizierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, trifft einerseits - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 10) - nicht zu, andererseits ist diesbezüglich seit August 2004 ebenfalls keine Verschlechterung eingetreten, erbrachte der Beschwerdeführer doch schon im zuvor vom 13. April 2004 bis zum 12. Juli 2004 durchgeführten Arbeitstraining lediglich diese reduzierte Leistung. Bereits vor dem Erlass des Entscheides vom 9. August 2004 erbrachte der Beschwerdeführer mithin in der Praxis keine Leistung, welche der von den Gutachtern festgelegten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit entsprach.
6. In erwerblicher Hinsicht ist ebenfalls keine Verschlechterung ersichtlich. Der einzige Bemessungsfaktor, welcher vom Beschwerdeführer - ausser der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit - beanstandet wird, betrifft der beim Invalideneinkommen vorgenommene leidensbedingte Abzug. Dieser ist im ursprünglichen, vom hiesigen Gericht überprüften und bestätigten Einspracheentscheid auf 10 % festgelegt worden. Umstände, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind seither keine hinzugetreten.
7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass seit dem 9. August 2004 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Bemühungen der ursprünglich bestellten Rechtsbeiständin sind in diesem Betrag enthalten.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
9.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr, Winterthur, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).