Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. September 2006 den Rentenanspruch des 1954 geborenen I.___ bei einem Invaliditätsgrad von 11 % verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2006, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragen und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 18. Januar 2007 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zum Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben sind (Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2005 einen Herzinfarkt erlitt, deshalb im Kantonsspital W.___ operiert wurde und danach vom 14. Januar bis 10. Februar 2005 in der Klinik A.___ AG, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, zur stationären kardiologischen Rehabilitation weilte (Urk. 11/12/7-8),
dass im Bericht der Klinik A.___ AG vom 20. September 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Eingefässerkrankung bei Status nach Vorderwandinfarkt am 3. Januar 2005 mit elektrischer und medikamentöser Reanimation und Stentimplantation in den verschlossenen RIVA (Einsetzen einer Gefässstütze in den verschlossenen Ast der Herzkranzarterie), bei verbliebener leicht reduzierter linksventrikulärer Pumpfunktion von 45 bis 50 %, ein Panvertebralsyndrom sowie ein COPD (chronisch-obstruktives Lungenemphysem) angeführt, als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine passagere Makrohämaturie bei bekannter Nephrolithiasis rechts mit der Folge einer reduzierten Thrombozytenaggregation genannt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/12/1-4),
dass im gleichen Bericht festgehalten wurde, dass ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt seien (Urk. 11/12/2),
dass die Hausärztin Dr. med. R.___, Fachärztin für Innere Medizin, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1995 in Behandlung steht, im Bericht vom 13. September 2005 anführte, der am 3. Januar 2005 erlittene Herzinfarkt mit Herzstillstand während mehrerer Minuten habe zu einer bleibenden Hirnschädigung geführt, welche sich mittlerweile in ausgeprägten mnestischen Störungen äussere, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der bekannten Herzerkrankung zunehmende Demenzerscheinungen sowie einen Zustand nach multiplen Rückenblockaden bei Fehlform der Wirbelsäule sowie eine chronische Raucherbronchitis nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, dem Beschwerdeführer sei vor allem wegen der Herzerkrankung und des dementiellen Syndroms keine Arbeit mehr zumutbar (Urk. 11/13),
dass die IV-Stelle die Klinik A.___ AG, da diese in ihrem Bericht keine Symptome einer möglichen Hirnschädigung erwähnt hatte, daraufhin anfragte, ob während des Klinikaufenthaltes im Januar/Februar 2005 psychische Symptome feststellbar gewesen seien, die auf eine stattgehabte cerebrale Minderdurchblutung als Folge des Herzstillstandes am 3. Januar 2005 deuten könnten, und die Klinik mit Schreiben vom 9. November 2005 antwortete, eine neuropsychologische Untersuchung sei nicht durchgeführt worden, Hinweise auf Ausfallserscheinungen im täglichen Umgang habe es aber keine gegeben (Urk. 11/14),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2006 gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ AG annahm, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit dagegen zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 11/37/3-4),
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, dass auf den Bericht der Klinik A.___ AG nicht abgestellt werden könne, weil die von Dr. R.___ zusätzlich zur Herzererkrankung genannten Leiden darin nicht berücksichtigt worden seien, und geltend machte, gestützt auf den Bericht von Dr. R.___ sei ihm für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 1),
dass entgegen der Auffassung der IV-Stelle auf die Beurteilung der Klinik A.___ AG im Bericht vom 20. September 2005 allein nicht abgestellt werden kann, da die Klinik im Bericht ergänzende medizinische Abklärungen für nötig erachtet und damit selber eingeräumt hat, dass ihren Angaben nur beschränkte Aussagekraft zukommt (Urk. 11/12/1-4),
dass auf den Bericht von Dr. R.___ vom 13. September 2005 ebenfalls nicht abgestellt werden kann, da die darin enthaltenen diagnostischen und arbeitsmedizinischen Angaben durch keine Befunde oder Untersuchungen untermauert wurden und damit als wenig gesichert erscheinen (Urk. 11/13),
dass weitere medizinische Abklärungen damit unerlässlich sind,
dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2006 deshalb aufzuheben und die Sache zur polydisziplinären Abklärung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen ist, wobei die IV-Stelle vor Erteilung des Gutachtensauftrages von Dr. R.___ noch einmal einen aktuellen Arztbericht einzuholen haben wird und sicherzustellen hat, dass Kopien der Rehabilitationsberichte, Spitalberichte und spezialärztlichen Berichte beiliegen (vgl. Bericht von Dr. R.___ vom 13. September 2005, wo diese Beilagen zwar erwähnt [Urk. 11/13/6] aber nicht zu finden sind, beispielsweise fehlt ein Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumaerkrankung; vgl. Urk. 11/34/2),
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, so dass sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass Rechtsanwalt Dr. René Bussien gemäss der eingereichten Aufstellung vom 20. November 2007 (Urk. 15) zeitliche Aufwendungen von 2 Stunden 45 Minuten und Barauslagen von Fr. 74.65 gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 672.15 (inklusive Mehrwertsteuer) beläuft,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 672.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).