IV.2006.00950
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1963, meldete sich am 26. November 2001 mit dem Antrag auf Umschulung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 29. April 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als berufliche Massnahme vom 19. August 2002 bis 31. Juli 2004 eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich an der Handels- und Kaderschule (HSO) zu (Urk. 7/18 = Urk. 7/19). Auf Antrag der Versicherten hob sie diese Verfügung am 22. Mai 2002 auf (Urk. 7/24) und sprach ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2002 die gleiche Umschulung an der B.___ Handelsschule zu (Urk. 7/25).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 sprach die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel der Versicherten vom 19. August 2002 bis 1. August 2004 ein Taggeld zu (Urk. 7/28).
1.2 Am 13. März 2003 teilte die B.___ Handelsschule der Versicherten mit, dass sie zu viele Absenzen aufweise, da sie infolge ihrer momentan schwierigen familiären Situation fehle (Urk. 7/40/3). Am 27. März 2003 teilte die Versicherte der B.___ Handelsschule mit, sie würde in einem halben Jahr zu Beginn des 2. Semesters wieder einsteigen wollen (Urk. 7/48).
Am 27. März 2003 teilte die B.___ Handelsschule der Ausgleichskasse auf deren Anfrage mit, die Versicherte befinde sich vom 1. bis 31. März 2003 nicht in Eingliederung; sie sei aus familiären Gründen bis August 2003 ausgetreten (Urk. 7/42).
1.3 Mit Verfügung vom 11. April 2003 (Urk. 7/44) und Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 (Urk. 7/58 = Urk. 7/59) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 23. Mai 2002 per 29. (richtig wohl: 28.) Februar 2003 auf und stellte fest, die Versicherte habe die begonnene Umschulung vorerst abgebrochen. Eine kürzlich durchgeführte Revision habe zudem ergeben, dass sie eigentlich gar keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Die seinerzeitige Leistungszusprache sei irrtümlich erfolgt und könne auch beim allfälligen Wunsch, die Handelsschule später fortzusetzen, nicht reaktiviert werden.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juni 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00262 gut und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 23. Mai 2002 zugesprochene Umschulung habe (Urk. 7/81/1-9).
1.4 Am 27. Januar 2005 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle mit, diese sei nach wie vor nicht in einer psychischen Verfassung, welche ihr die Fortsetzung der beruflichen Massnahme erlauben würde. Aufgrund der Verfügung vom 5. Juni 2002 habe sie jedoch einen Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes bis 1. August 2004 (Urk. 7/94).
Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 hielt die IV-Stelle fest, gemäss Gerichtsurteil habe die Versicherte grundsätzlich weiterhin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sie sich zur Zeit nicht in der Lage fühle, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu absolvieren. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen; wenn sich die Verhältnisse änderten, könne ein neues Gesuch in Briefform eingereicht werden (Urk. 7/96).
Auf die genannte Verfügung Bezug nehmend führte der Rechtsvertreter der Versicherten am 14. März 2005 aus, der Einschätzung, dass diese derzeit nicht in der Lage sei, berufliche Massnahmen zu absolvieren, sei zuzustimmen. Insofern mache es tatsächlich keinen Sinn, im Moment die beruflichen Massnahmen fortzusetzen (Urk. 7/104 S. 1 Ziff. 1). Noch immer bestehe jedoch der bereits am 27. Januar 2005 geltend gemachte Taggeldanspruch bis 1. August 2004 (Urk. 7/104 S. 1 Ziff. 2).
Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2006 hielt die IV-Stelle fest, das Taggeld bilde eine akzessorische Leistung zu Eingliederungsmassnahmen. Vom 1. März 2003 bis 1. August 2004 und auch in der Folgezeit habe die Versicherte keine berufliche Massnahme mehr absolviert, weshalb für die genannte Zeit kein Taggeldanspruch bestehe (Urk. 7/122). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 8. September 2006 Stellung (Urk. 7/120).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem ablehnenden Standpunkt fest (Urk. 7/123 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die weiterhin vertretene Versicherte am 1. November 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 9. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte haben während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis IVV), für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 20quater IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 6 IVG).
1.3 Gemäss Art. 18 IVV haben Versicherte, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Eingliederungsmassnahme warten, für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit setzt voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 277 Erw. 2a, ZAK 1991 S. 178). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3).
Kein Anspruch besteht bei selbstverschuldeter Herbeiführung einer Wartezeit oder selbstverschuldeter Hinauszögerung der Eingliederungsmassnahmen und damit verbundener Verlängerung der Wartezeit; es müssen vielmehr sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Wartetaggeldes (andauernde, mindestens 50 Prozent betragende Arbeitsunfähigkeit; subjektive Eingliederungsbereitschaft und objektive Eingliederungsfähigkeit) erfüllt sein (BGE 117 V 278 Erw. 2b). Der Anspruch besteht nur, wenn der Zustand der versicherten Person an sich die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erlaubt, sie aber aus äusseren Gründen, wie beispielsweise Platzmangel in der Eingliederungsstätte, warten muss (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 179).
1.4 Gemäss Art. 20quater IVV wird Versicherten, die eine Eingliederungsmassnahme unter anderem wegen Krankheit unterbrechen müssen, während längstens 30 Tagen pro Krankheitsfall und 60 Tagen pro Jahr das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens gleicher Höhe haben. Der Anspruch entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird (Art. 20quater Abs. 4 IVV).
Diese im Zusammenhang mit der 4. IVG-Revision eingeführte Bestimmung lehnt sich eng an die Regelung der Taggeldfortzahlung in der Arbeitslosenversicherung an (AHI 2003 S. 316 f.). Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht ein zeitlich beschränkter Taggeldanspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit, wobei der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mit ärztlichem Zeugnis vorausgesetzt ist (Art. 28 Abs. 5 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ein Anspruch auf Taggeld akzessorischer Natur sei und nur für Zeiten bestehe, in denen sich die versicherte Person effektiv in Eingliederung befinde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 nicht mehr der Fall gewesen (Urk. 1 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die mit Verfügung vom 5. Juni 2002 rechtskräftig erfolgte Zusprache von Taggeldern könne nicht aufgehoben werden, zumal gerichtlich bestätigt worden sei, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 4 f.), und es weitgehend am Vorgehen der Beschwerdegegnerin liege, dass sie die berufliche Massnahme nicht wieder aufgenommen habe (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Taggeld für die Zeit vom 1. März 2003 bis 1. August 2004 hat.
Nicht Streitgegenstand ist ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen als solcher. Die diesbezügliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2005 ist unangefochten geblieben; überdies wurde der Anspruch damals nicht generell, sondern nur auf die seinerzeitigen Verhältnisse bezogen verneint und auf die Möglichkeit der erneuten Anmeldung in Briefform hingewiesen.
3.
3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte „während der Eingliederung“ Anspruch auf ein Taggeld, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 114 V 140 Erw. 1a mit Hinweisen).
Der akzessorische Charakter des Taggeldanspruchs in der Invalidenversicherung - vorbehältlich der in Art. 22 Abs. 6 IVG genannten Spezialfälle - wird auch in der Lehre als Selbstverständlichkeit betrachtet (vgl. Jean-Louis Duc, L’assurance-invalidité, in: Ulrich Meyer, Hrsg., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, S. 1371 ff., S. 1465; Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2008, S. 276; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 293; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 159; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 176).
3.2 Mit Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend enthielt auch die Verfügung vom 5. Juni 2002 folgenden Hinweis (Urk. 7/28 S. 2):
Das Taggeld ist eine Zusatzleistung zur Eingliederungsmassnahme und kann grundsätzlich nur gewährt werden, solange der Versicherte tatsächlich in Eingliederung steht.
3.3 Es ist aktenmässig ausgewiesen und auch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin ab Anfang März 2003 nicht mehr in der zugesprochenen Umschulungsmassnahme befand und die Umschulung bis 1. August 2004 auch nicht wieder aufgenommen hat.
Damit erfüllte sie eine für die Leistungsausrichtung zwingende und mit der Leistungszusprache ausdrücklich genannte Anspruchsvoraussetzung nicht mehr. Es ist deshalb korrekt, dass ihr ab 1. März 2003 keine Taggelder im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG mehr ausbezahlt wurden.
3.4 Mit der vorliegenden angefochtenen Verfügung wurde nicht die Taggeld-Verfügung vom 5. Juni 2002 aufgehoben oder abgeändert. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2005 (verbindlich) Stellung genommen, es seien ihr nachträglich für die genannte Zeit Taggelder auszurichten. Dass sie dies verneint hat, ist aus den erwähnten Gründen sachlich richtig und nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Zu prüfen - wenn auch in dieser Form von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht - ist schliesslich, ob im Sinne von Art. 22 Abs. 6 IVG ausnahmsweise ein Anspruch bestanden haben könnte, ohne dass sich die versicherte Person effektiv in einer Eingliederungsmassnahme befunden hat.
Dabei könnte es sich entweder um ein Wartetaggeld (Art. 18 IVV) oder ein Taggeld während wegen Krankheit unterbrochener Eingliederung (Art. 20quater IVV) handeln.
4.2 Mit Brief vom 27. März 2003 an die B.___ Handelsschule bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie das zweite Semester wegen zu vieler Absenzen wiederholen müsse. Nach dem Tod ihres Bruders sei eine lückenlose Betreuung ihrer zwei kleinen Kinder nicht mehr gewährleistet. Fest stehe jedoch, dass sie in einem halben Jahr wieder zu Beginn des 2. Semesters einsteigen wolle (Urk. 7/48 S. 1).
In der Besprechung vom 28. März 2003 mit der Beschwerdegegnerin führte sie aus, sie habe das erste Semester korrekt absolviert bis am 3. Februar 2003 und nach zwei Wochen Ferien am 17. Februar das zweite Semester aufgenommen. Durch den plötzlichen Tod ihres Bruders habe sie einen Teil der Kinderbetreuung verloren und einen psychischen Rückschlag erlitten. Sie sei deshalb vorübergehend krank geschrieben (Urk. 7/43/3).
In einem Zeugnis vom 25. Februar 2003 attestierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 24. Februar 2003 für voraussichtlich 4 Wochen. In einem weiteren Zeugnis vom 8. März 2003 wurde ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für voraussichtlich 4 Wochen, nunmehr ab 8. März 2003, attestiert (Urk. 7/45).
Am 16. April 2003 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie vermisse noch immer die Auszahlung des ihr zustehenden Krankentaggeldes, wie dies am 28. März 2003 besprochen worden sei (Urk. 7/46).
4.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 24. Februar 2003 die Schule nicht mehr besucht hat. Sie begründete ihre Abwesenheit einerseits mit dem plötzlichen Ausfall der Kinderbetreuung, andererseits aber auch mit einer psychischen Krise und der damit verbundenen, ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit.
Bei beiden genannten Verhinderungsgründen handelt es sich nicht um äussere Umstände, sondern um solche subjektiver Natur. Damit steht eindeutig fest, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Wartetaggeld (vorstehend Erw. 1.3) nicht erfüllt sind. Ein solcher Anspruch scheidet mithin aus.
4.4 Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass ein Anspruch auf ein - befristetes - Taggeld aus Krankheitsgründen im Sinne von Art. 20quater IVV (vorstehend Erw. 1.4) bestehen könnte.
Einen entsprechenden Hinweis stellt die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 24. Februar bis zirka 5. April (8. März plus 4 Wochen) 2003 dar (vgl. Urk. 7/45), sowie der Umstand, dass im März 2003 ein Unterbruch der beruflichen Massnahme besprochen wurde, es also nicht im Sinne von Art. 20quater Abs. 4 IVV feststand, dass die Massnahme nicht weitergeführt werde.
Andererseits lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob anspruchsausschliessende anderweitige Taggeldansprüche bestanden haben (vgl. Urk. 7/68) und ob allenfalls entsprechend dem Ersuchen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/46) bereits Krankentaggelder ausbezahlt worden sind.
Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, womit die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin wird mithin zu prüfen haben, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin noch Taggelder im Sinne von Art. 20quater IVV zustehen.
5. Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese ist angesichts des nur marginalen Obsiegens auf einen Viertel zu kürzen und wird ermessensweise auf Fr. 600.-- festgelegt.
Die Prozesskosten von Fr. 800.-- sind zu drei Vierteln von der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20quater IVV prüfe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).