IV.2006.00951

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 29. Januar 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato ACLI
H.___strasse 3, Postfach 24, 8026 Züri

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1947, war seit 2001 bei der A.___ Personalvermittlung GmbH als Maler beschäftigt (Urk. 10/13) und meldete sich am 2. März 2004 wegen der Folgen einer am 15. Mai 2003 erlittenen Oberschenkelfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/7 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/19-20, Urk. 10/22, Urk. 10/26-27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/14) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 10/16/1-25, Urk. 10/17/1-137; später auch Urk. 10/57/1-52) bei.
         Mit Verfügungen vom 21. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von Mai bis November 2004 eine ganze und von Dezember 2004 bis Februar 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 10/46 = Urk. 6/1).
         Die dagegen am 27. Juli 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/47) wies die IV-Stelle am 25. Oktober 2006 ab (Urk. 10/74 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Oktober 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm auch ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei er vorgängig medizinisch oder beruflich abzuklären (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Am 20. Dezember 2006 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13); innert Frist wurde keine Replik erstattet (vgl. Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 25. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff. lit. a-k). Darauf kann verwiesen werden, dies mit folgender Ergänzung.
1.3     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt (vgl. zitiertes Urteil F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2). Ein ausgesprochen labil gewesenen Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, bis November 2004 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen; bis 8. Februar 2005 habe sodann eine Einschränkung von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden und ab 9. Februar 2005 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 3 lit. l) und es resultiere der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 3 lit. m).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall vom Mai 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, was auch sein Hausarzt Dr. B.___ bestätige (Urk. 1).
         Strittig ist somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit und damit zusammenhängend, ob die Herabsetzung der zugesprochenen ganzen Rente per Dezember 2004 und deren Aufhebung ab März 2005 richtig sei.

3.
3.1     Am 15. Mai 2003 zog sich der Beschwerdeführer eine multifragmentäre diaphysäre Femurfraktur rechts zu, die gleichentags im Stadtspital C.___ operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 10/17/137, Urk. 10/17/102).
3.2     Vom 15. bis 26. Mai 2003 war der Beschwerdeführer im Stadtspital C.___ hospitalisiert (Urk. 10/17/101). Vom 26. Mai bis 31. Juli 2003 weilte er in der Rehaklinik D.___ (Urk. 10/17/60). Nachdem ein Plattenbruch aufgetreten war, war der Beschwerdeführer vom 14. bis 27. August 2003 wiederum im Stadtspital C.___ hospitalisiert (Urk. 10/17/30), wo am 14. August 2003 die gebrochene Platte durch einen Marknagel ersetzt wurde (Urk. 10/17/31). Vom 27. August bis 19. September 2003 weilte der Beschwerdeführer sodann wiederum in der Rehaklinik D.___ (Urk. 10/17/27). Am 3. Februar 2004 fand eine weitere Operation statt, bei welcher der Marknagel durch Entfernung der Stellschrauben dynamisiert wurde (Urk. 10/17/2).
3.3     Vom 21. April bis 19. Mai 2004 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der Rehaklinik D.___, wo mit Austrittsbericht vom 25. Juni 2004 (Urk. 10/22) unter anderem festgehalten wurde, seine Leistungsbereitschaft und die Konsistenz - das Ausmass der demonstrierten Behinderung habe sich als variabel erwiesen und sei aufgrund der Diagnose nur unzureichend zu erklären - würden als fraglich beurteilt (Urk. 10/22/3 S. 3 oben). Als Fähigkeiten wurden genannt: sitzen, stehen, kürzere Distanzen gehen; als Defizite: längerdauernde vornübergeneigte, kniende, kauernde oder kriechende Tätigkeit, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an schnell rotierenden Maschinen (Urk. 10/22/3 Mitte).
         Da eine neuere Röntgenkontrolle eine atypische, abklärungsbedürftige Frakturheilung gezeigt hatte, wurde diese Zumutbarkeitsbeurteilung am 30. Juni 2004 bis zur Klärung der Frage der Frakturheilung sistiert (Urk. 10/23).
3.4     Die entsprechenden Abklärungen ergaben gemäss Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 10/28/2-3), dass die Fraktur ohne relevante Beinachsen- oder Rotationsfehlstellung konsolidiert sei. Eine festgestellte Beinlängendifferenz könne durch entsprechende orthopädische Schuheinlagen ausgeglichen werden. Eine eventuelle Fasziendehiszenz könnte im Rahmen einer Osteosynthesematerialentfernung behoben werden (Urk. 10/28/3 oben).
         Damit übereinstimmend nannte Dr. med. G.___, Universitätsklinik E.___, im Bericht vom 29. November 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/27) als Diagnose einen Status nach mehrfragmentärer Femurschaftfraktur rechts am 15. Mai 2003 (Urk. 10/27 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit als Maler von 100 % vom 15. Mai 2003 bis 29. November 2004 (Urk. 10/27 lit. B).
         Aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde wie seitengleicher Beinachse, seitengleicher Beinrotation und ossärer Konsolidation könne bezüglich der Femurfraktur 18 Monate posttraumatisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 10/27/2). Im Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit attestierte Dr. G.___ in behinderungsangepasster Tätigkeit eine - steigerbare - Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/27/4).
3.5     SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 10. Februar 2005 über seine Untersuchung vom 9. Februar 2005 (Urk. 10/31/3-7).
         Er führte aus, die residuelle Belastungsintoleranz des rechten Oberschenkels sei mit dem Unfallereignis vereinbar nach vollständiger Konsolidation einer mehrfragmentären Femurfraktur.
         Das Zumutbarkeitsprofil formulierte er folgendermassen: mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten; Zusatzbelastungen 10 bis 15 kg; Gehen mehrere Male pro Arbeitszeit 500 Meter; Stehen ohne ausschliesslich stark belastete Überkopfarbeiten; Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und umherzugehen; freie Arbeitsposition.
         Nicht zumutbar seien: rasche, kraftvolle, repetitive Dreh-, Zug- und Stossbewegungen mit dem rechten Bein; ausschliessliches Treppensteigen; Leiternarbeiten; kniende oder kauernde Arbeiten; Bodenarbeiten; Gerüstarbeiten (ausdrücklich vereinzelt möglich); vollzeitliche schwere Bauarbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, Hämmern.
         Am ehesten vorstellbar seien - unter Berücksichtigung der früheren Tätigkeit - Malerarbeiten ohne länger dauernde Überkopfarbeiten, z.B. im Magazin, Lagerarbeiten im Rahmen der angegebenen Gewichtslimiten, Montage-Arbeiten, Überwachungsarbeiten, leichte Reinigungsarbeiten.
         Allfällige vestibuläre Probleme seien im beschriebenen Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt (Urk. 10/31/7 5 oben).
3.6     Am 8. Februar 2006 nahm der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 10/65/2-3 = Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer - den er seit Anfang August 2003 behandle - sei inzwischen an einem Schilddrüsenkrebs erkrankt, habe operiert und bestrahlt werden müssen - gemäss ärztlichem Zeugnis vom 15. April 2005 (Urk. 6/4) war der Beschwerdeführer vom 11. bis 16. April 2005 im Stadtspital C.___ hospitalisiert und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. bis 25. April 2005 attestiert - und sei deshalb von April bis Juli 2005 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auch ab August 2005 bestehe weiterhin eine teilweise unfallbedingte und teilweise krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/65/2). Dr. B.___ führte weiter aus, er halte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf eine volle Rente für angezeigt (Urk. 10/65/3 oben).
         Am 16. Oktober 2006 erstattete Dr. B.___ einen weiteren Bericht zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 6/6). Darin führte er unter anderem aus, von Anfang 2006 an sei es zu einer kaum mehr überblickbaren Symptomausweitung gekommen. Es bestünden nicht nur körperliche Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates, sondern auch ernstliche Störungen des Schilddrüsenhormonstoffwechsels. Psychisch habe sich zunehmend eine mindestens mittelgradige depressive Episode abgezeichnet. Im Frühjahr 2004 erstmals aufgetretene Panikattacken seien mittlerweile zu einer eigentlichen Panikerkrankung eskaliert (Urk. 6/6 S. 2 Mitte).
        
4.
4.1     Ausgangspunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist die Oberschenkelfraktur, die er sich im Mai 2003 zugezogen hat.
         Nach einem mit gewissen Verzögerungen verlaufenen Heilungsprozess wurde diesbezüglich im November 2004 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit bei seitengleicher Beinachse, seitengleicher Beinrotation und ossärer Konsolidation wieder 100 % betrage, wobei effektiv eine solche von 50 %, als steigerbar qualifiziert, attestiert wurde.
         Als Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2005 ergab sich sodann eine - unter Beachtung weniger Einschränkungen - volle Arbeitsfähigkeit.
4.2     Im April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Schilddrüsenkrebses stationär behandelt. Gemäss entsprechendem Zeugnis wurde damit zusammenhängend eine Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Wochen Dauer attestiert; der Hausarzt des Beschwerdeführers gab in einer späteren Stellungnahme eine bis Juli 2005 dauernde Arbeitsunfähigkeit an.
         Selbst wenn auf die im Nachhinein erfolgte und vergleichsweise pauschal erscheinende Angabe des Hausarztes abgestellt würde, erweist sich die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des neu aufgetretenen und behandelten Schilddrüsenleidens als offensichtlich vorübergehender Natur, so dass sie auf die hier zu beurteilende Frage keinen Einfluss hat.
4.3     Im Oktober 2006 berichtete Dr. B.___, es sei im Verlauf des Jahres zu einer eigentlichen Symptomausweitung und einer eigentlichen Panikerkrankung gekommen, wobei er letztere gemäss ICD-10 kodifizierte.
         Für die hier zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im November 2004 und im Februar 2005 lässt sich daraus aus verschiedenen Gründen nichts gewinnen. Ins Gewicht fällt einmal, dass es sich bei seinen Angaben weitgehend um solche lediglich beschreibender Art handelt, dies mit Ausnahme der ICD-10-Nennung einer bestimmten psychiatrischen Diagnose, was wiederum angesichts seiner allgemeinmedizinischen und nicht spezialärztlichen Qualifikation mit Zurückhaltung zu würdigen ist. Schliesslich betraf die allfällige Verschlechterung nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt, sondern Dr. B.___ äusserte sich im Oktober 2006, also ganz am Ende des hier überhaupt zu beurteilenden Zeitraums, der durch den - ebenfalls im Oktober 2006 ergangenen - Einspracheentscheid begrenzt wird; ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab November 2006 in erheblicher Weise verschlechtert war, ist aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.4     Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2004 mit geringfügigen Einschränkungen eigentlich wieder zu 100 % gegeben war und auf - steigerbare - 50 % festgesetzt wurde. Damit übereinstimmend wurde sie sodann ab Februar 2004 mit 100 % veranschlagt.
4.5     Dass - bei in den Einzelheiten zu Recht unbestritten gebliebener Invaliditätsbemessung - der Zeitpunkt der Anspruchsveränderung mit 1. Dezember 2003 und 1. März 2004 festgelegt wurde, steht sodann im Einklang mit Art. 88a Abs. 1 IVV.
         Wenn im November 2003 bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt, aber zurückhaltenderweise lediglich eine solche von 50 % mit Steigerungspotential attestiert wurde, so durfte in diesem Zeitpunkt angenommen werden, dass jedenfalls der tiefere Wert von 50 % von längerer Dauer sein werde. Ebenso durfte im Februar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die bereits im November 2003 und nun wiederum festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei von längerer Dauer.
4.6     Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass keine stichhaltigen Einwände gegen die per 1. Dezember 2003 erfolgte Herabsetzung und die per 1. März 2004 erfolgte Aufhebung der früher zugesprochenen ganzen Rente bestehen.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato ACLI
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).