IV.2006.00953

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 8. Juni 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1955 arbeitete seit 1988 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, "___" (Urk. 7/6/1-4). Am 13. Januar 2003 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, als er auf Eis ausrutschte und sich eine Schulterverletzung zuzog (Unfallmeldung, Urk. 7/4/39). Er meldete sich am 14. Januar 2004 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 7/7-8, Urk. ), die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/4/1-42, Urk. 7/9/3-8, Urk. 7/10-14, Urk. 7/23-26) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/6) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 24. März 2006 sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente samt entsprechender Kinderrente für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2005 zu (Urk. 7/47/1-11). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/48) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 abgewiesen (Urk. 7/57 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente; eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 10. Januar 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenbefristung rechtens ist, oder ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Juli 2005 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Vom 5. Januar bis 9. Februar 2005 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1. März 2005 folgende leicht gekürzt wiedergegebene Diagnosen (Urk. 7/12/1):
- AC-Luxation links, Partialläsion der Supraspinatussehne links
- Persistierende Instabilität im AC-Gelenk, Impingement und AC-Arthrose Schulter links
- Schulterarthroskopie am 7. Juni 2004, Bizepstenotomie, Akromioplastik, AC-Resektion links
- Verdacht auf adhäsive Kapsulitis, Omarthrose
- längere depressive Reaktion im Rahmen einer leichten Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2)
- Hypakusis leicht bis mittelgradig beidseits.
         Sodann wurden folgende aktuellen Probleme aufgelistet (Urk. 7/12/1):
- Frozen Shoulder-Symptomatik links mit bewegungs- und vor allem belastungsabhängigen Schmerzen
- Depressive Stimmungslage, schmerzbedingte Schlafstörungen
- Verdeutlichungstendenzen, Symptomausweitung
- Knie links: reizlos, keine Instabilität, Meniskuszeichen fraglich positiv, geringe Beschwerden
- Fuss links, pralles Ganglion anteromedial im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) links, aktuell nicht Beschwerden verursachend, jedoch in hohen Schuhen störend
         Die behandelnden Ärzte berichteten, das arbeitsrelevante Problem betreffe die linke adominante Schulter. Aktuell bestehe eine klinisch und radiologisch verifizierte retraktile Kapsulitis und beginnende Omarthrose bei einem Status sieben Monate nach der Operation. Grundsätzlich sei mit einer Besserung zu rechnen; ein Einsatz in der bisherigen Firma als Bauarbeiter für schwere schulterbelastende Tätigkeiten erscheine jedoch nicht mehr realistisch. Aktuell werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die leichte Anpassungsstörung erreiche nicht das Ausmass einer arbeitslimitierenden psychischen Störung. Durch die mittelgradige Hypakusis bestehe auch keine relevante Einschränkung bei der Kommunikation (Urk. 7/12/4). Leichte Arbeiten bis auf Schulterhöhe links seien ganztags zumutbar (Urk. 7/12/2).
2.3     Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 6. Juni 2005, der Beschwerdeführer habe in seinem angestammten Betrieb mehrere Arbeitsversuche bei leichtester Tätigkeit unternommen und sofort wieder abgebrochen, obwohl die rechte, dominante Hand vollumfänglich einsetzbar sei; unterdessen habe er die Kündigung erhalten. Im Unfallschein UVG werde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, welche in einer schweren Bauarbeitertätigkeit möglicherweise gerechtfertigt sei. Hingegen seien Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil denkbar. Betreffend die linke Schulter seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Nicht zumutbar seien kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Arm, andauernde repetitive Abspreizbewegungen bis Schulterhöhe, kraftvolles Zupacken, schwere Arbeiten mit Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Hämmern. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Als unfallfremde Beschwerden bestünden ein Ganglion am linken Oberschenkelgelenk und Kniegelenksbeschwerden rechts. Diese hätten aber auf die Arbeitsfähigkeit keinen wesentlichen Einfluss und würden nicht abschliessend beurteilt (Urk. 7/13/5-6).
2.4     Dr. med. D.___, Oberärztin, Klinik E.___, nannte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2006 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Diagnosen eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung aufgetreten als Folge der schweren Belastung nach einem Arbeitsunfall (ICD-10: F43.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11). Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer sei seit November 2004 bei ihr in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Es bestehe eine depressive Symptomatik, welche sich vor allem durch grosse Angst vor der Zukunft, Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen sowie Körperbeschwerden gezeigt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwer krank. Durch ihre Erkrankung sei er überfordert und lebe in der Angst, dass sie pflegebedürftig werde. Der Beschwerdeführer sei sowohl wegen psychischen als auch wegen körperlichen Beschwerden voll arbeitsunfähig. Eine Besserung der Arbeitsfähigkeit sei trotz einer Therapie bis jetzt nicht erfolgt. Es sei eher mit einer schlechten Prognose zu rechnen (Urk. 7/39/1).
2.5     Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2006 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 7/43/1 Ziff. 1):
         - Omarthrose links nach
         - Status nach AC-Luxation links am 13. Januar 2003 aus völliger Gesundheit
         - Verdacht auf Meniskusläsion links
         - Starke Somatisierungstendenzen bei chronischen Schmerzen.
         Dr. F.___ berichtete, neben den Unfallfolgen bestehe ein Ganglion am linken Fussrücken, welches keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe, sowie ein Verdacht auf Meniskusläsion links, was ebenfalls keine Einschränkung bewirke. (Urk. 7/43/1 Ziff. 2). Für körperlich schwere Tätigkeiten wie beispielsweise Bauarbeiten sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Vom rein somatischen Standpunkt aus sei der Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Beweglichkeit und ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Schmerzen für eine leichte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/43/1 Ziff. 3).
2.6     Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2005 an Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/45):
         - Posttraumatische Frozen shoulder links
         - Zervikospondylogenes Syndrom linksbetont
         - Epikondylopathia humeri radialis und ulnaris links
         - Arthralgie linkes Oberschenkelgelenk
         - Arthralgie des linken Kniegelenks.
         Dr. G.___ ging im damaligen Moment von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit aus, bei deutlich eingeschränkter Schulterbeweglichkeit, ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Dysfunktionen bis in die Halswirbelsäule und ins sternocostale Gelenk und in den linken Ellbogen (Urk. 7/45/2).
2.7     Die Ärzte der Uniklinik I.___, Orthopädie, die den Beschwerdeführer in der ambulanten Schulter- und Ellbogensprechstunde am 28. August 2006 untersucht hatten, nannten als Diagnosen persistierende Schulterschmerzen links bei einem Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Akriomioplastik, AC-Resektion links am 7. Juni 2004 sowie ein Impingementsyndrom und AC-Arthrose an der linken Schulter (Urk. 7/53/1). Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/53/2).

3.
3.1     Die medizinischen Akten geben ein genügend klares Bild des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass zusätzliche, unfallfremde, psychische und somatische Beschwerden bestehen und insofern seitens der Invalidenversicherung keine Bindung an den Invaliditätsgrad der SUVA besteht. Allerdings lassen sich die unfallfremden Beschwerden aufgrund der medizinischen Akten des SUVA-Verfahrens beurteilen. Massgebend ist insbesondere der Bericht der Rehaklinik B.___ (Urk. 7/12/1-15), welcher auch ein psychosomatisches Konsilium beinhaltet, für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 7/12/8), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/12/7) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt (Urk. 7/12/2-4). Schliesslich wurde der Bericht in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/12/5-6). Sodann leuchtet er in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Er erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik B.___ wurde die Problematik der unfallfremden psychischen Beschwerden diskutiert und auch die Behandlung bei Dr. D.___ war bekannt (Urk. 7/12/3). Es wurde diesbezüglich festgehalten, dass die leichte Anpassungsstörung nicht das Ausmass einer arbeitslimitierenden psychischen Störung erreiche (Urk. 7/12/4). Der spätere Bericht der behandelnden Dr. D.___, die wegen psychischen und körperlichen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, beurteilt lediglich den gleichen Sachverhalt anders und ist diesbezüglich nicht überzeugend. Auch die unfallfremden somatischen Beschwerden (Ganglion und Kniegelenksbeschwerden) wurden - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 5) - von der Rehaklinik B.___ gewürdigt und nicht als zusätzlich invalidisierend qualifiziert (Urk. 7/12/1, Urk. 7/12/3).
         Damit überein stimmt auch die Beurteilung von Dr. C.___, der von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ausging (Urk. 7/13/5) und ebenfalls festhielt, die unfallfremden Beschwerden hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/6). Selbst Dr. F.___ gab an, das Ganglion sowie der Verdacht auf eine Meniskusläsion bewirkten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43/1 Ziff. 2). Dass Dr. F.___ und Dr. G.___ bei in etwa gleicher Diagnosestellung von einer Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % in einer leichten Tätigkeit ausgingen (Urk. 7/43/1 Ziff. 3, Urk. 7/45/2), zeigt wiederum, dass auch bezüglich der körperlichen Beschwerden der unveränderte Sachverhalt im nachhinein lediglich anders gewürdigt würde, allerdings ohne überzeugende Begründung. Die behandelnden Ärzte der Uniklinik I.___ äusserten sich sodann nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.2         Zusammenfassend ist somit spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen, wobei mit der linken Schulter leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich sind. Unzumutbar sind hingegen kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Arm, andauernde Abspreizbewegungen bis Schulterhöhe, kraftvolles Zupacken sowie schwere Arbeiten mit Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und Hämmern. Der rechte, dominante Arm ist hingegen vollumfänglich einsetzbar.

4.       Da bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bei Durchführung eines Einkommensvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert - was im Übringen unbestritten ist -, ist die Befristung der Invalidenrente bis 31. Juli 2005 nicht zu beanstanden.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).