Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00956
IV.2006.00956

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Beschluss vom 31. Januar 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Hauptgasse 35, Postfach 1953, 4502 Solothurn

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1971, Vater von einem Kind (geboren 2001), hat in "___" eine Lehre als Hochbauzeichner abgeschlossen und war seit 14. Juni 2002 bei der Z.___ AG, "___", als Lagermitarbeiter angestellt gewesen (Urk. 12/1). Per 31. Oktober 2003 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen gekündigt (Schreiben vom 21. August 2003; Urk. 12/7). Am 29. November 2003 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 12/14) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 19 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 16. April 2004 (richtig: 2005) (Urk. 12/15) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nachdem ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. April 2005 mitgeteilt hatte, dass auf seinen erneuten Antrag auf Zusprechung einer Rente nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. August 2004 die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten (Urk. 12/20), gingen bei der IV-Stelle die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", und derjenige von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, "___", vom 26. Mai 2005 (Urk. 12/21) ein. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 (Urk. 12/27) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2005 (Urk. 12/28) Einsprache. In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte von Dr. A.___ vom 12. September 2005 (Urk. 12/33) ein und beauftragte daraufhin Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 20. Januar 2006; Urk. 12/37). Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2006 (Urk. 12/43 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades (35 %) erneut ab.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Fürsprecher Herbert Bracher, Solothurn, am 2. November 2006 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 29. September 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
 2. Dem Unterzeichnenden seien die vollständigen IV-Akten der IV-Stelle zur Einsichtnahme zukommen zu lassen.
 3. Nach Erhalt der Akten sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Frist zur Beschwerdebegründung anzusetzen.
 4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen."
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 (Urk. 11) um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht hatte, da die Beschwerde nur rudimentär begründet sei, wurde mit Gerichtsverfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 13) diesem Begehren stattgegeben, dem Versicherten die Akten aus dem Verwaltungsverfahren zur Einsicht zugestellt und ihm Frist zur Replik angesetzt. Mit Replik vom 15. Januar 2007 (Urk. 16) liess der Versicherte folgendes Rechtsbegehren stellen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 29. September 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
 3. Eventuell: Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen."
         Nachdem die IV-Stelle in der Duplik vom 22. Januar 2007 (Urk. 19) beantragt hatte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 20) für geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Umgekehrt fehlt es fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

2.      
2.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2005 vorerst auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (Urk. 12/27), nahm sie auf Einsprache hin weitere medizinische Abklärungen vor, trat damit (formell in teilweiser Gutheissung der Einsprache) neu auf das Rentenbegehren ein, wies dieses jedoch mit Einspracheentscheid vom 29. September 2006 mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades wiederum ab (Urk. 2). Dieser bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anfechtungsgegenstand.
2.2     In der Beschwerde vom 2. November 2006 (Urk. 1) hat der Beschwerdeführer die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragt. Im Rahmen der Replik vom 15. Januar 2007 (Urk. 16) schränkte er sein Rechtsbegehren in materieller Hinsicht auf die Zusprechung von beruflichen Massnahmen ein und führte unter dem Titel "Rechtliches" aus, die Verneinung des Rentenanspruches werde nicht angefochten (Urk. 16 S. 3). Damit hat die Beschwerde - soweit überhaupt erhoben - in diesem Umfang als zurückgezogen zu gelten, weshalb das Verfahren hinsichtlich des Rentenanspruchs als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.
2.3     Da die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2006 (Urk. 12/43) einzig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente entschieden hat, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verneinung dieses Anspruches sein, mithin liegt für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen kein Anfechtungsobjekt vor.
         Ein solches kann auch nicht im internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin für die Einsprache vom 18. Juli 2005 gegen die Verfügung vom 28. Juni 2006 (Urk. 12/41) erblickt werden. Auch wenn daraus hervorgeht, dass der Fall trotz eines Invaliditätsgrades von 35 % nicht an die Berufsberatung überwiesen wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen erlernten Beruf und nie lange in derselben Tätigkeit gearbeitet, kann dieser Vermerk nicht als Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden. Zwar geht es darin um Abklärungsmassnahmen im Hinblick auf eine für den Beschwerdeführer erhebliche Leistung (Anspruch auf berufliche Massnahmen wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung) im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, indes wurde dieser Entscheid dem Beschwerdeführer nicht einmal mitgeteilt und damit nicht rechtmässig eröffnet.
         Mangels Anfechtungsobjektes ist daher auf den Antrag auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.

3.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Kosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Partei. Als solche ist auch der Kläger oder Wiederkläger zu behandeln, auf dessen Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird, oder der ein rechtshängig gewordenes Klagebegehren zurückzieht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 64 Rz 18). Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.      
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Ein Verfahren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung des Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 98 V 119).  Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Praxis 9/2006 S. 703-707 mit Hinweis auf BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1).
4.2     Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde vom 2. November 2006 (Urk. 1) die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragt. Zudem beantragte er eine Frist zur Beschwerdebegründung nach Einreichung der Akten durch die Beschwerdegegnerin. Erläuternd führte er dazu aus, dass eine substantielle Begründung der Beschwerde nur auf der Grundlage der Verwaltungsakten möglich sei. Die Frage, inwieweit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe, lasse sich lediglich mit Hilfe der vollständigen Akten beantworten. Sollte die Beschwerde Aussicht auf Erfolg haben, so wäre dem Beschwerdeführer auf Grund seiner finanziellen Situation die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den - offensichtlich provisorisch gestellten - Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente nach Studium der Akten mit Replik vom 15. Januar 2007 zurückgezogen hat (Urk. 16 S. 4), kann aufgrund des oben Dargelegten einzig der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerde diesbezüglich keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg beschieden sein konnte.
         Hinsichtlich des Antrages auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen liegt offensichtlich kein Anfechtungsobjekt für die Beschwerde vor. Daher ist die Beschwerde diesbezüglich aussichtslos.
         Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung abzuweisen ist.


Das Gericht beschliesst:
1.       Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde betreffend Rentenanspruch erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.       Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eingang der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Bracher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).