IV.2006.00957
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene B.___ erlitt am 23. März 2004 einen Unfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht anerkannte. Am 29. April 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an mit dem Vermerk, er leide seit Jahren unter einer Hörminderung (Urk. 14/6). Die IV-Stelle holte in der Folge den ärztlichen Expertenbericht von Dr. med. A.___, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, vom 27. April 2004 (Urk. 14/9) ein. Am 14. Dezember 2004 wurde der Versicherte in der verkehrsmedizinischen Abteilung des C.___ abgeklärt (Urk. 3/5 = Urk. 14/15/18-24, Urk. 3/6 = Urk. 14/15/16-27). Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 3/4) nahm die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Vormerk vom Umstand, dass der Versicherte freiwillig vorübergehend auf seinen Führerausweis verzichtet hatte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 14/10) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 mit der Begründung ein, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Gegen den Entscheid der Unfallversicherung liess B.___ Einsprache erheben. In der Folge bestätigte die SUVA mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 (Urk. 3/2) die Leistungseinstellung mit der Begründung, es mangle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis. Am 3. Februar 2005 (Urk. 14/11) reichte B.___ bei der IV-Stelle ein weiteres Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein mit dem Vermerk, er leide unter einer Aufmerksamkeitsstörung, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, psychischen Störungen sowie unter einer Diskushernie und sei seit dem 24. März 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig. Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der SUVA bei (Urk. 14/15/1-104) und holte den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/16), die Arztberichte von Frau Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Februar 2005 (Urk. 14/17/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums, Urk. 14/17/3-4), von Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 26. März 2005 (Urk. 14/18/1-3, mit diversen Beilagen, Urk. 14/18/4-15) und von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie, vom 4. Juni 2005 (Urk. 14/19) ein. Schliesslich wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2006 in der MEDAS G.___ polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 20. April 2006, Urk. 14/49). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch auf Hörgeräteversorgung ab (Ur. 14/52). Der Versicherte selber verzichtete in der Folge mit schriftlicher Erklärung vom 10. Mai 2006 auf die Hörgeräteanpassung (Urk. 14/55). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten ihre Absicht mit, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/59). Am 14. August 2006 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur schriftlich Einwand erheben (Urk. 14/64). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 14/66 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung liess der Versicherte am 3. November 2006 Beschwerde (Urk. 1, mit Beilagen Urk. 2, Urk. 3/3/2-9 und Urk. 3/3/11-17) erheben und folgende Anträge stellen:
„1. Die Verfügung vom 2.10.06 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.3.05 (d.h. nach Ablauf der einjährigen IV-Wartefrist seit 23.3.04) auszurichten.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.“
Am 6. Dezember 2006 (Urk. 8) liess der Beschwerdeführer die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 21. November 2006 (Urk. 9/1) sowie den Bericht von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2006 (Urk. 9/2) und am 8. Dezember 2006 (Urk. 10/1) den Bericht des Qualifizierungsprogramms Hop! Züri vom 6. Dezember 2006 (Urk. 10/2) zu den Akten reichen.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-71) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 16) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule, ohne vermehrte rotatorische Kopfbewegungen und Heben und Tragen von Lasten auszugehen (Urk. 14/66/2). Gestützt auf die Tabellenlöhne ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 58'000.-- und - unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % - von einem Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- aus und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 11 %. Im Weiteren stellte sie fest, dass ab dem 11. Januar 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei.
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er sei seit dem 23. März 2004 arbeitsunfähig, weshalb die Wartefrist per diesem Datum zu eröffnen sei und nicht erst am 11. Januar 2005 (Urk. 1 S. 4). Die im MEDAS-Gutachten verwendeten Röntgenbefunde seien nicht mehr aktuell. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Ergebnis der Fahrtauglichkeitsprüfung des C.___ sei entgegen seinem Antrag nicht abgewartet und beigezogen worden (Urk. 1 S. 5). Aus psychiatrischer Sicht sei zu beachten, dass der MEDAS-Teilgutachter nur unter dem Vorbehalt einer ausgebauten antidepressiven Therapie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe feststellen können. Dem Antrag um Beizug des Berichts des Psychiaters Dr. H.___ sei die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht nachgekommen. Die IV-Verfügung sei voreilig erlassen worden, was einen Mangel darstelle. Er leide einerseits an somatischen Schäden im Bereich der HWS, und andererseits bestünden auch gravierende kognitive Leistungsdefizite. Diese müssten gemäss Dr. K.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ebenfalls berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 6), was jedoch weder im MEDAS-Gutachten noch in der angefochtenen Verfügung geschehen sei. Der Validenlohn sei falsch festgelegt worden, da nicht berücksichtigt worden sei, dass er als Taxichauffeur regelmässig Trinkgelder erhalte, welche sich auf etwa Fr. 8'800.-- pro Jahr beliefen. Der Validenlohn sei daher auf Fr. 66'800.-- pro Jahr zu korrigieren. Er könne wegen der somatischen Beschwerden und kognitiven Leistungsdefizite höchstens die Hälfte des früheren Valideneinkommens erzielen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle in der MEDAS G.___ polydisziplinär internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet.
Im Gutachten vom 20. April 2006 stellten die Experten der MEDAS in Ziff. 5 der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/49/16-17): 1. Rezidivierendes zervikospondylogen rechtsseitiges bis zervikocephales Syndrom (ICD-10 M53.1 respektive M53.0) bei/mit diskreten Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), degenerativen Veränderungen der HWS, Status nach fraglicher HWS-Distorsion, biomechanisch auslösendes Ereignis nicht nachvollziehbar, derzeit keine Zeichen einer Symptomausweitung oder Aggravation erkennbar, keine Hinweise auf zervikales radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom; 2. Leichtgradiges lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4) bei/mit degenerativen Veränderungen der LWS, Dysfunktion des Iliosakralgelenkes, keine Hinweise auf lumbales radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom; 3. Anamnestisch kognitive Defizite (verkehrspsychologische Untersuchung 12/04 mit Verneinung der Fahreignung), aktuell formell leichte bis mittelgradige kognitive Defizite möglich, jedoch fragliche Testvalidität. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter 1. eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), 2. eine Schallleitungsstörung rechts und links (ICD-10 H91.9), wahrscheinlich bei Status nach rezidivierenden Otitiden, 3. eine kompensierte Exophorie bei Status nach Schiel-Operation bei Strabismus divergens (ICD-10 H50.5), 4. intermittierenden Drehschwindel (ICD-10 R42), Ätiologie wahrscheinlich orthostatisch bedingt, 5. einen Status nach Cholezystektomie und 6. eine bekannte generalisierte Lipomatose mit grossem subcutanem Lipom nuchal. Aus rein somatischer Sicht erachteten die Gutachter eine körperliche leichte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 100 % für möglich (Urk. 14/49/18). In seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht grundlegend ein. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass bei beruflicher Tätigkeit die depressiven Symptome rasch verschwinden würden (Urk. 14/49/18).
Die Gutachter wiesen darauf hin, dass in allen Untersuchungen eine erhebliche Diskrepanz zu den Befunden der verkehrspsychologischen Abklärung vom Dezember 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 14/15/18-24) aufgefallen sei, wo gravierende Hirnleistungsdefizite mit mangelnder Vigilanz, fluktuierender Aufmerksamkeit und deutlichen Einbussen der Konzentrationsfähigkeit und kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt worden seien, was schliesslich zur Aberkennung der Fahrtauglichkeit geführt habe (Urk. 14/49/18). Zur Klärung dieses Missverhältnisses sei nachträglich eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, in welcher im Gegensatz zur erwähnten verkehrspsychologischen Abklärung eine umfassende Testung verschiedener kognitiver Funktionsbereiche durchgeführt worden sei. Allerdings sei nach Meinung der Gutachter die Validität der Testung nicht zweifelsfrei gegeben, da es zu Leistungsschwankungen und diskrepanten Ergebnissen gekommen sei. Aufgrund dessen sei eine schlüssige Quantifizierung des Schweregrades schwierig. Möglicherweise liege eine leichte bis mittelschwere Störung vor. Bei hohen kognitiven Anforderungen könne dabei die Funktionsfähigkeit im Beruf eingeschränkt sein (Urk. 14/49/19). Die Gutachter gingen aus gesamtmedizinischer Sicht davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer zu 80 % unter der Voraussetzung möglich sei, dass die Fahrtauglichkeit erstellt werden könne. Aufgrund der diskrepanten Befunde in der neuropsychologischen Testung gingen die Gutachter davon aus, dass die Fahrtauglichkeit grundsätzlich im Bereich der Möglichkeiten des Exploranden liege (Urk. 14/49/20 Ziff. 6.1.2). Sollte die Fahrtauglichkeit nicht attestiert werden, sei der Beschwerdeführer in jeder körperlich leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Verweistätigkeit in Wechselposition vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 14/49/20 Ziff. 6.1.4).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer zeigt sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht einverstanden und erhebt dagegen diverse Rügen. Diese sind in der Folge zu prüfen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Gutachten basiere nicht auf aktuellen Röntgenbefunden. Gemäss dem Arztbericht von Frau Dr. D.___ vom 14. März 2005 (Urk. 3/3) bestehe ein erheblicher Befund im Bereich der HWS (Urk. 1 S. 5).
Aus dem Gutachten geht jedoch klar hervor, dass den MEDAS-Gutachtern die Befunde des MRI der LWS sowie die Röntgenaufnahmen der HWS vom 31. Januar 2005 und die MRI der HWS vom 15. Februar 2005 des Röntgeninstitutes N.___ vorlagen (Urk. 14/49/7). Wie der Beschwerdeführer selber ausführt (Urk. 1 S. 5), hielt Dr. med. I.___, FMH Radiologie, Röntgeninstitut N.___, in seinem Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 3/12) fest, dass bei einer leichtgradigen Zunahme der Streckfehlhaltung mit angedeuteter oligosegmentärer kyphotischer Fehlhaltung Höhe C2-5 und minimaler Antelistesis C5 gegenüber C4 sonst keine Änderung zum Befund vom 15. Februar 2005 bestehe (Urk. 3/12). Daraus wird deutlich, dass in der Zwischenzeit keine wesentliche Veränderung respektive Verschlechterung des Zustandes eintrat, weshalb dieser Einwand die nach wie vor bestehende Richtigkeit des MEDAS-Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag.
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er sei weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, was im Zeugnis des Hausarztes Dr. E.___ vom 5. Oktober 2006 bestätigt werde, denn er nehme pro Tag 2-3 Tabletten des Schmerzmittels Mefenazid zu 500 mg, 3 Tabletten Fluctine und 1 Tablette des Antidepressivums Striptizol ein (Urk. 1 S. 5).
Den Gutachtern war der Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers annähernd im geltend gemachten Ausmass bekannt (Urk. 14/49/9). Sie sahen aber offenbar darin kein Hindernis für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Zum Arbeitsunfähigkeitsattest des Hausarztes bleibt zu bemerken, dass einerseits der Hausarzt die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit nicht fundiert und in Auseinandersetzung mit dem Gutachten widerlegt, und andererseits in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch der Hausarztbericht vermag die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen.
3.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der MEDAS-Teilgutachter Dr. J.___ komme nur unter Vorbehalt einer ausgebauten antidepressiven Therapie zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 6).
Der Beschwerdeführer gibt das Gutachten nicht ganz korrekt wieder. Der MEDAS-Gutachter Dr. J.___ kam in seinem psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, dass bezüglich Diagnostik einschränkend gesagt werden müsse, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgebauten antidepressiven Therapie zum Gespräch erschienen sei, so dass nicht das Vollbild einer depressiven Erkrankung habe diagnostiziert werden können (Urk. 14/49/41). Richtig ist, dass Dr. J.___ aus seiner fachärztlichen Warte keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Selbst wenn aber dieses Attest nur unter der Voraussetzung einer antidepressiven Therapie erfolgt sein sollte, könnte daraus nicht auf dessen Unrichtigkeit geschlossen werden. Gemäss dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat nämlich die versicherte Person alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Da die Durchführung einer antidepressiven Therapie dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar erscheint und er offenbar unter antidepressiver Therapie voll arbeitsfähig ist, ist seine Arbeitsfähigkeit danach zu beurteilen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung von Dr. J.___ bei beruflicher Tätigkeit des Beschwerdeführers dessen depressive Symptome rasch verschwinden würden (Urk. 14/49/18).
Das Schreiben von Dr. H.___ vom 12. November 2006 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 9/2) setzt sich mit keinem Wort mit der Beurteilung von Dr. J.___ auseinander. Seine eigenen Befunde beschreibt er ebenfalls nicht. Bei der von ihm diagnostizierten Dysthymie nach ICD-10 F34.1 handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Leichte depressive Verstimmungen sind jedoch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 in Sachen M., I 905/06, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dr. H.___ vermag daher die Beurteilung von Dr. J.___ nicht in Frage zu stellen.
3.2.5 Ausserdem komme der Neuropsychologe im MEDAS-Gutachten zum Schluss, dass eine schlüssige Quantifizierung des Schweregrades und der Arbeitsfähigkeit auf Grund der unzureichenden Validität schwierig sei (Urk. 1 S. 6). Der Neurologe Dr. med. K.___ weise im weiteren in seinem Bericht vom 25. Oktober 2006 (Urk. 9/14 S. 4) darauf hin, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auch die kognitiven Defizite berücksichtigt werden müssten. Dies sei aber weder im MEDAS-Gutachten noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6-7). Das Ergebnis der Fahrtauglichkeitsabklärung durch das C.___ sei vor Erlass der Verfügung entgegen seinem Antrag nicht abgewartet und beigezogen worden (Urk. 1 S. 5). Die in der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 21. November 2006 festgestellten kognitiven Leistungsdefizite wirkten sich nicht nur in der Tätigkeit als Taxichauffeur aus, sondern auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 8 S. 2).
In der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 21. November 2006 (Urk. 9/1, inklusive verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 20. Oktober 2006), welche der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 im Nachgang zur Beschwerde zu den Akten reichte, schloss sich Frau Dr. med. L.___ der Auffassung der Verkehrspsychologin an, dass die Fahreignung aufgrund der verkehrspsychologisch festgestellten Defizite (eingeschränkte Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit mit eingeschränkter Impulskontrolle) nicht befürwortet werden könne, obwohl aufgrund der körperlichen Situation die Fahreignung als gegeben betrachtet werden könne. In der verkehrspsychologischen Abklärung (Urk. 9/1 S. 6) fällt auf, dass gemäss der testenden Psychologin im nonverbalen Intelligenztest die schlechte Leistung aufgrund des Lösungsmusters entweder mit mangelnder Konzentration oder ungenügender Leistungsmotivation erklärt werden könne, wobei für Letzteres spreche, dass die Zeitlimite von 15 Minuten bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, da der Beschwerdeführer den Test bereits nach drei Minuten und 53 Sekunden beendet habe. Schliesslich seien aber Hirnleistungsdefizite in den Bereichen Konzentration, Wahrnehmungsgeschwindigkeit und -genauigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit und Impulskontrolle festgestellt worden, welche klar dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend Leistungsreserven verfüge, um als Motorfahrzeuglenker mit einem Führerausweis der Kategorie der 3. medizinischen Gruppe am Strassenverkehr teilzunehmen.
Im MEDAS-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit nur unter dem Vorbehalt der Fahrtauglichkeit attestiert (Urk. 14/49/20 Ziff. 6.1.2). Sollte die Fahrtauglichkeit nicht attestiert werden, sei der Beschwerdeführer in jeder körperlich leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Verweisungstätigkeit in Wechselposition vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 14/49/20 Ziff. 6.1.4). Die kognitiven Defizite wurden unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 14/49/16), woraus deutlich wird, dass diese möglichen leichten bis mittelgradigen kognitiven Defizite bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit berücksichtigt wurden, auch wenn die Validität der neuropsychologischen Testung in Frage gestellt wurde.
Die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 21. November 2006, welche sich im Übrigen in keiner Weise mit dem MEDAS-Gutachten auseinandersetzt, vermögen jedenfalls keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des MEDAS-Gutachtens zu wecken.
3.2.6 Zusammenfassend kommt dem MEDAS-Gutachten vollumfänglich Beweiswert zu und ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf dieses abzustellen. Gestützt auf dessen Schlussfolgerungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Im weiteren ist die Frage des Zeitpunktes der Eröffnung der Wartefrist strittig. Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 2 S. 1 = Urk. 14/66 S. 1) basierend auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 11. Januar 2005 (Urk. 9/1) zum Schluss kam, dass die Wartefrist am 11. Januar 2005 eröffnet worden sei, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei seit dem 23. März 2004 arbeitsunfähig, weshalb die Wartefrist ab diesem Datum zu eröffnen sei (Urk. 1 S. 4)
4.2 Offensichtlich unhaltbar ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Wartefrist per Datum der Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens zu eröffnen sei, basiert dieses doch auf der am 14. Dezember 2004 durchgeführten verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung (Urk. 3/5), was nichts anderes bedeutet, als dass bereits im Untersuchungszeitpunkt die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben war. Die MEDAS-Gutachter stellten sich auf den Standpunkt, dass nach dem Unfall aufgrund dessen Harmlosigkeit zunächst keine Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei (Urk. 14/49/20 Ziff. 6.1.3). Ab Dezember 2004 sei allerdings die Tätigkeit als Taxifahrer praktischerweise nicht mehr gegeben gewesen. Die SUVA anerkannte aufgrund ihrer medizinischen Akten ab Unfalldatum bis zur Leistungseinstellung per 31. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und richtete dementsprechend ihre gesetzlich geschuldeten Leistungen aus. Wann genau im Jahre 2004 die Wartefrist eröffnet wurde, ist jedoch vorliegend nicht relevant, da sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen bis ins Jahr 2005 aufzurechnen sind und - wie im nachfolgenden darzulegen sein wird - ohnehin keine Rente der Invalidenversicherung geschuldet ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, beim Einkommensvergleich sei von einem Valideneinkommen von Fr. 66'800.-- auszugehen. Die IV-Stelle habe fälschlicherweise die erhaltenen regelmässigen Trinkgelder von jährlich etwa Fr. 8'800.-- nicht berücksichtigt. Ausserdem sei er wegen der somatischen Beschwerden und kognitiven Leistungsdefizite höchstens in der Lage, die Hälfte seines früheren Valideneinkommens zu erzielen, weshalb er Antrag auf eine halbe IV-Rente gestellt habe.
Die Beschwerdegegnerin legte verfügungsweise (Urk. 14/66) das Valideneinkommen auf Fr. 58'000.-- fest (siehe Feststellungsblatt vom 13. Juni 2006, Urk. 14/57/1).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer die behaupteten Trinkgelder nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat und diese damit nicht auf den IK-Auszügen ausgewiesen sind, fehlt es für deren Berücksichtigung an geeigneten Beweisen. Selbst wenn es einer Erfahrungstatsache entspräche, dass im Taxigewerbe oftmals auch Trinkgelder bezahlt werden, würde dies für eine Berücksichtigung derselben bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht genügen (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. Oktober 2003, I 225/02, Erw. 3.1).
5.3 Der Beschwerdeführer deklarierte auf der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. Februar 2005 ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa Fr. 4'500.--(Urk. 14/11/5). Gemäss IK-Auszug (Urk. 14/16) wurde im Jahr 2003 ein Einkommen des Beschwerdeführers bei der M.___ AG von Fr. 54'458.--, im Jahr 2002 von Fr. 55'912.-- und im Jahr 2001 von Fr. 71'918.-- abgerechnet. Auf dieses ausgewiesene und abgerechnete Einkommen ist grundsätzlich abzustellen. Angesichts der nicht unbeträchtlichen Einkommensschwankungen beim gleichen Arbeitgeber ist es sachgerecht, zur Festlegung des Valideneinkommens nicht nur das im Jahr 2003 abgerechnete Einkommen heranzuziehen, sondern auf das in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielte Durchschnittseinkommen abzustellen.
Der hypothetische Beginn des Rentenanspruchs war im Jahre 2005 (siehe Erw. 4). Da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, sind die erwähnten erzielten Jahreseinkommen an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Jahr 2005 betrug der Nominallohnindex für Männer 1992 Punkte, im Jahr 2001 1902 Punkte, im Jahr 2002 1933 Punkte und im Jahr 2003 1958 Punkte (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. B 10.3 S. 91). Das Einkommen des Jahres 2001 würde sich daher im Jahr 2005 gerundet auf Fr. 75'321.-- belaufen, dasjenige von 2002 gerundet auf Fr. 57’619.-- und dasjenige von 2003 auf Fr. 55'404.--. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches Valideneinkommen von gerundet Fr. 62’781.-- ([Fr. 75'321.-- + Fr. 57’619.-- + Fr. 55’404.--] : 3), von welchem beim Einkommensvergleich auszugehen ist.
5.4 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291) auszugehen ist.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA1 S. 53). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, ist dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 anzupassen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. B 9.2 S. 90) und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 für Männer von 17 Punkten (2004: 1975 Punkte; 2005: 1992 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. 10.3 S. 91) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 4'812.60 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'751.20 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer leichten, höchstens mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig ist, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Selbst bei Annahme eines maximal möglichen Abzuges von 25 %, welcher im vorliegenden Fall jedoch wegen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zur Anwendung kommt, wäre es dem Beschwerdeführer noch möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 43'313.40 zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. Fr. 62’781.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'467.60 ergäbe und zu einem Invaliditätsgrad von gerundet lediglich 31 % und somit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führen würde.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).