IV.2006.00958

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. April 2008
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil vom 16. März 2006 (Urk. 9/70 = Urk. 3/3) änderte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 2004 (vgl. Urk. 9/60) dahin ab, dass O.___, geboren 1952, von Juli 2001 bis Februar 2003 eine ganze Rente und ab 1. März 2003 eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 9/70 S. 16 Ziff. 1). Dieses Urteil ist rechtskräftig (vgl. Urk. 9/75).
1.2     Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten die entsprechende Viertelsrente ab 1. März 2003 sowie eine ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 9/80 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. November 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass ihr ab 17. Oktober 2004 eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4). Mit der angefochtenen Rentenverfügung sei lediglich das Gerichtsurteil umgesetzt worden (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 1). Der von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2004 erlittene weitere Unfall sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden; insofern werde diese in Wiedererwägung gezogen und der Sachverhalt müsse ab dem genannten Zeitpunkt noch einmal überprüft werden. Die unbestrittene Viertelsrente werde zwischenzeitlich weiter ausgerichtet (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
         Ebenfalls am 12. Dezember 2006 erliess sie eine Wiedererwägungsverfügung gleichen Inhalts (Urk. 8 = Urk. 18/2).
         Mit Replik vom 19. Januar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und am 26. Januar 2007 erhob sie Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 12. Dezember 2006 (Urk. 18/1).
         Mit Duplik vom 19. Februar 2007 hielt die IV-Stelle abermals fest, es seien zusätzliche Abklärungen erforderlich (Urk. 16).
         Mit Gerichtsverfügungen vom 21. Februar 2007 wurde das die Wiedererwägungsverfügung betreffende Verfahren Nr. IV.2007.00120 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und dessen Akten als Urk. 18/0-3 übernommen (Urk. 18/3, Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass im Urteil vom 16. März 2006 lediglich der Zeitraum bis zum Erlass des im damaligen Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2004 zu beurteilen war. Strittig war insbesondere der Invaliditätsgrad ab 1. März 2003 (Urk. 9/70 S. 7 Erw. 3.1). Über allfällige Folgen des relativ kurz vor Erlass des Einspracheentscheids erlittenen Unfalls vom 17. Oktober 2004 wurden im Urteil keine Ausführungen gemacht.
1.2     Das Urteil vom 16. März 2006 - unter anderem die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. März 2003 enthaltend - und die vorliegend angefochtene Verfügung mit der konkreten Bezifferung des Rentenbetrags und der verwendeten Berechnungsgrundlagen stehen bezogen auf die invalidenversicherungsrechtlichen Aspekte zueinander im Verhältnis von primärer und sekundärer Verfügung:
         Mit der primären Verfügung wird das Rechtsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen geordnet. Die sekundäre Verfügung ergeht aufgrund der primären, welche diese vorbereitet. Sie ist - ohne der Verwaltung zustehendes Ermessen - deren Ergebnis, weshalb der Adressat nicht angehört werden muss. Sie kann allerdings mangelhaft sein und ist deshalb anfechtbar, soweit sie eigene Mängel aufweist (Blaise Knapp, Lehrgang zum Verwaltungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1994, Rz 994-999).
1.3     Die Rentenverfügung vom 4. Oktober 2006 ist somit lediglich hinsichtlich der durch sie eigenständig geregelten Aspekte rententechnischer Art selbständig anfechtbar. Soweit sie nur den im Urteil vom 16. März 2006 festgestellten Anspruch auf eine Viertelsrente betragsmässig umsetzt, hat sie sekundären Charakter und ist insofern nicht mehr anfechtbar. Einwände hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Elemente sind beziehungsweise waren nicht gegen die Rentenverfügung, sondern gegen das den Anspruch festlegende Urteil vom 16. März 2006 zu erheben.
         Mit dem Urteil vom 16. März 2006 wurde der damals strittige, sich bis 10. Dezember 2004 erstreckende Zeitraum beurteilt, und dieses Urteil ist rechtskräftig. Somit hat es für die Zeit von März 2003 bis Dezember 2004 bei der damals zugesprochenen Viertelsrente sein Bewenden.
1.4     Anderes verhält es sich mit der Zeit nach dem Datum des damals angefochtenen Einspracheentscheids. Darüber konnte im Urteil vom 16. März 2006 nichts festgelegt werden und es ist unter den Parteien unbestritten, dass allfällige Folgen des im Oktober 2004 erlittenen weiteren Unfalls noch nicht berücksichtigt worden sind.
         Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ihre Verfügung soweit in Wiedererwägung gezogen, als möglicherweise über die unbestrittene Viertelsrente hinaus ein Leistungsanspruch bestehen könnte, und hat weitere medizinische Abklärungen zu tätigen beabsichtigt (vgl. Urk. 16-17), diese dann allerdings im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht veranlasst (vgl. Urk. 20).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, über den Rentenanspruch unter Einschluss der Folgen des im Oktober 2004 erlittenen Unfalls lasse sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Beurteilungen entscheiden (Urk. 13).
1.5     Zu beurteilen ist somit, ob - ab Januar 2005 (vgl. vorstehend Erw. 1.3) - eine im Vergleich zum Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde (März 2003), eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, beziehungsweise, ob die vorhandenen Unterlagen eine entsprechende Beurteilung erlauben.
1.6     Bezüglich der massgeblichen rechtlichen Grundlagen kann auf das Urteil vom 16. März 2006 verwiesen werden (Urk. 7/70 S. 3 ff. Erw. 1), dies mit folgender Ergänzung:
         Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Im Urteil vom 16. März 2006 wurde auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 3. Mai 2004 (Urk. 9/67/41-82) abgestellt.
         Dr. A.___ nannte als Diagnosen einen chronischen Schmerzzustand des rechtes Rückfusses und einen chronischen Schmerzzustand des rechten Knies (Urk. 9/67/72).
         Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der objektivierbaren Beschwerden im rechten Knie und im rechten oberen Sprunggelenk in ihrer angestammten Tätigkeit als Sauna-Mitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/67/74-75, Urk. 9/67/80). Für eine optimal der Behinderung angepassten Tätigkeit, also eine praktisch vorwiegend sitzende Bürotätigkeit mit der Möglichkeit, genügend Pausen einzulegen und häufig die Position zu wechseln, schätzte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit auf 90 % (Urk. 9/67/80).
2.2     Das Gericht ging sodann von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'546.-- im Jahr 2003 und, unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 9/70 S. 13 Erw. 4.5) und unter Verwendung von Tabellenlöhnen (Urk. 9/70 S. 14 f. Erw. 5.4), einem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 39'366.-- aus, womit eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'180.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % resultierten (Urk. 9/70 S. 15 Erw. 5.5).

3.
3.1     Am 29. August 2006 erstattete Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 3/7). Er stützte sich auf die vorhandenen Akten - darunter auch das Gutachten von Dr. A.___ von 2004 - und seine Untersuchung vom 18. Mai 2006 (Urk. 3/7 S. 1).
         Zur Anamnese ist dem Gutachten von Dr. B.___ zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin stürzte am 17. Oktober 2004 mit dem Fahrrad und verletzte sich beide Knie, die sodann beide am 22. Oktober 2004 operiert wurden (Urk 3/7 S. 2). Am 26. Mai 2005 wurde das rechte Knie ein zweites Mal operiert (Urk. 3/7 S. 3).
         Gestützt auf die von ihm erhobenen klinischen Befunde sowie frühere und aktuelle Röntgenbefunde (Urk. 3/7 S. 7 ff.) nannte Dr. B.___ folgende Hauptdiagnosen (Urk. 3/7 S. 10):
- chronischer Schmerzzustand bei Algodystrophie im rechten Rückfuss
- chronischer Schmerzzustand bei Algodystrophie im rechten Knie
- linkes Knie mit Status nach Teilmeniskektomie und Zerrung des vorderen Kreuzbandes (VKB)
- Osteoporose
         Das Ereignis vom 17. Oktober 2004 wirke sich heute eindeutig auf die Arbeitsfähigkeit im üblichen Beruf aus. Der Beschwerdeführerin sei es nicht zumutbar, einen überwiegend stehenden Beruf auszuüben und häufiges Treppensteigen zu bewältigen. Weil in der Folge der Erkrankung (Morbus Sudeck / Algodystrophie) sowohl Muskel- als auch Gelenkfunktionsstörungen aufgetreten seien, sei es auch nicht sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin einen ausschliesslich sitzenden Beruf ausübe (Urk. 3/7 S. 12 oben Ziff. 8.1).
         Grundsätzlich wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, in einer so genannt wechselbelastenden Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) halbtags tätig zu sein. Optimal wäre allerdings eine Belastung während (maximal) zweimal 2 ½ bis 3 Stunden täglich, unterbrochen von einer grösseren Ruhepause von mindestens zwei Stunden. Bei der auszuführenden Arbeit wäre darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin keine langen Gehstrecken absolvieren müsste, keine Lasten heben oder verschieben müsste und nicht häufiges Treppensteigen erforderlich sei (Urk. 3/7 S. 12 Mitte Ziff. 8.1).
3.2     Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 14. Februar 2007 aus, um zu einer besseren Beurteilung des Beschwerdebildes, um die Auswirkung von IV-fremden Faktoren auf das Beschwerdebild erfassen und zu einem schlüssigen Bild bezüglich Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit gelangen zu können, sei eine interdisziplinäre Einschätzung des Gesundheitszustandes erforderlich (Urk. 17 S. 2).
3.3     Das Spektrum der Leiden der Beschwerdeführerin erscheint vergleichsweise überblickbar: Ursprünglich handelte es sich um einen chronischen Schmerzzustand des rechtes Rückfusses und einen chronischen Schmerzzustand des rechten Knies. Darüber hinaus stellte Dr. B.___ nunmehr Algodystrophien bezogen auf die genannten Körperteile fest sowie eine auf den im Oktober 2004 erlittenen Unfall zurückgehende Einschränkung auch am linken Knie. Zudem diagnostizierte er eine Osteoporose.
         Inwiefern angesichts dieser klar diagnostizierten und präzis lokalisierten Beeinträchtigungen zusätzliche klinische Abklärungen anzeigt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf allfällig mitwirkende IV-fremde Faktoren oder ein Zusammenspiel von somatischen und psychischen Beschwerden zu entnehmen. Eine Beurteilung des Gesundheitszustandes aus der Sicht der Orthopädischen Chirurgie erscheint vor diesem Hintergrund als durchaus ausreichend und eine inter- oder polydisziplinäre Begutachtung demnach entbehrlich.
3.4     Auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen zusätzliche, neue Erkenntnisse zu liefern vermöchten. Dr. A.___ hatte die entsprechende Arbeitsfähigkeit mit 90 % veranschlagt, Dr. B.___ nunmehr in Berücksichtigung des von ihm erhobenen Gesundheitszustands auf noch 50 %, wobei er wie Dr. A.___ einige Restriktionen (kein dauerndes Sitzen, keine Hebe- und Tragbelastung, kein häufiges Treppensteigen) benannte. Dass im Rahmen einer weiteren Begutachtung eine davon mehr oder weniger abweichende Einschätzung nicht ausgeschlossen erscheint, genügt für die Vornahme weiterer Abklärungen nicht, würde es sich doch dabei lediglich um eine andere Wertung des gleichen Gesundheitsschadens handeln.
         Somit ist auf die von Dr. B.___ attestierte verbleibende Arbeitsfähigkeit abzustellen.
3.5     Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 68'456.-- im Jahr 2003 beläuft sich, an die seitherige Nominallohnentwicklung im betreffenden Wirtschaftszweig (Die Volkswirtschaft 1/2-2008, S. 99, Tab. B 10.2, lit. M-O) angepasst, im hier massgebenden Jahr 2005 auf Fr. 69'762.-- (Fr. 68'456.-- x 1.013 x 1.006).
         Für das Invalideneinkommen ist wiederum auf das von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen, das im Jahr 2004 monatlich Fr. 3’893.-- betrug (LSE 2004 S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 46’716.-- im Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 0.9 % (2004) und 1.0 % (2005) sowie der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 1/2-2008 S. 98 Tabelle B 9.2) angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 49'512.-- (Fr. 46'716.-- x 1.009 x 1.01 : 40.0 x 41.6). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert somit ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 24'756.-- (Fr. 49'512.-- x 0.5).
         Aus den bereits im Urteil vom 16. März 2006 dargelegten Gründen (Urk. 9/70 S. 15) erscheint es gerechtfertigt, von diesem gestützt auf Tabellenlöhne ermittelten Betrag einen zusätzlichen Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen, womit als hypothetisches Invalideneinkommen der Betrag von Fr. 22'280.-- (Fr. 24'756.-- x 0.9) resultiert.
         Beim Valideneinkommen von Fr. 69'762.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 22'280.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 47'482.--, womit sich der Invaliditätsgrad auf 68 % beläuft.
         Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

4.       Der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
         Die Verfahrenskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).