IV.2006.00959

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 14. September 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung vom 10. Mai 2006 (Urk. 8/40), mit der die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach vorgängiger Verweigerung beruflicher Massnahmen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2006, Urk. 8/31) das Rentengesuch des 1966 geborenen C.___ vom 29. September 2004 (vgl. Urk. 8/3) abgelehnt hat,
den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 4. Oktober 2006 (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde von C.___ vom 2. November 2006 (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid sei ihm ab dem 1. November 2004 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen beziehungsweise die IV-Stelle sei aufzufordern, neue, spezialärztliche Abklärungen zur Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen,
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. Januar 2007 (Urk. 7) mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, jedoch nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird und daher festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
         Hausärztin, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH/Kardiologie, im Bericht vom 8. Oktober 2004 (Urk. 8/11) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen einerseits eine Diskusprotrusion L4 nach medial mit Duralsackeinengung, ossär bedingter Einengung des Recessus lateralis beidseits Höhe L4/L5, andererseits einen hämodynamisch irrelevanten Mitralklappenprolaps anführte und dem Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit ca. Mai 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, wobei sie erklärte, die Fragen zur Arbeitsbelastbarkeit nicht beantworten zu können; denn nur wenn der Patient Beschwerden habe, könne er keine Arbeit leisten, bei Beschwerdefreiheit seien ihm praktisch alle Bewegungen möglich, ausser das Tragen schwerer Lasten,
         Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH und Sportmedizin SGSN, den der Beschwerdeführer im Oktober 2003 wegen multipler Beschwerden, unter anderem einer chronischen Rückenproblematik, aufgesucht hatte, sich im Bericht vom 19. Oktober 2004 (Urk. 8/12) angesichts der komplexen Situation für eine rheumatologische Begutachtung aussprach,
         Dr. A.___ in den Berichten vom 29. August 2005 (Urk. 8/25, 8/26) bezüglich des Rückens eine unveränderte Diagnose stellte, indes neu auch im rechten Knie sowie in den Hüften pathologische Befunde erhob und den Zustand als verschlechtert bezeichnete, weshalb die Ärztin nur Tätigkeiten als zumutbar erachtete, die Rücken und Hüfte nicht belasteteten, wie leichte Arbeiten mit Tragen von weniger als 10 kg in abwechselnder Stellung,
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2005 zuhanden der IV-Stelle festhielt, der Beschwerdeführer klage seit einem im Oktober 1998 erlittenen Verhebetrauma, das zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, über chronische therapieresistente lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Gesässregion, die durch längeres Stehen und Sitzen verstärkt würden; zudem bestünden seit Herbst 2004 belastungsabhängige Knie- und Hüftschmerzen; bei längerem Gehen komme es auch zu Leistenschmerzen rechts mit Ausstrahlung nach dorsal; all diese Beschwerden seien mit morgendlichen Anlaufschmerzen verbunden; der Versicherte mache geltend, höchstens eine halbe Stunden sitzen und zehn Minuten an Ort stehen zu können, im Flachen betrage die Gehstrecke maximal eine halbe Stunde (Urk. 8/28 S. 2),
         Dr. D.___ aufgrund klinischer, neurologischer und röntgenologischer Abklärungen, nach Beizug der auswärtigen Röntgenbilder des rechten Kniegelenks sowie nach telefonischer Rücksprache mit Dr. A.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen rechts bei Osteochondrose L4/L5, eine leichte Fehlform der Wirbelsäule mit eher abgeflachter BWS-Kyphose und LWS-Lordose, eine Haltungsinsuffizienz, einen Status nach lumboradikulären Reizsyndrom rechts nach Verhebetrauma 1998, eine beginnende Coxarthrose rechts bei Coxa vara beidseits, eine beginnende Gonarthrose rechts, eine Visusverminderung (Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung beidseits) sowie einen Mitralklappenprolaps ohne Herzinsuffizienz diagnostizierte und zum Grad der Arbeitsunfähigkeit erklärte (Urk. 8/28 S. 4):
Obwohl der Patient über chronische lumbospondylogene Schmerzen klagt mit fraglichen radikulären Reizungen, zeigen die neuesten MRI-Bilder im Stehen und mit Funktionsaufnahmen der LWS in Flexion und Extension ausser der bekannten Osteochondrose L4/5 keine sicheren morphologischen Veränderungen, welche die Therapieresistenz der Beschwerden erklären könnte. Sicher besteht eine leichte Fehlhaltung und eine deutliche Haltungsinsuffizienz. Daneben kann für das Alter des Patienten radiologisch eine vorzeitige Hüftgelenksarthrose, rechts ausgeprägter als links, und eine beginnende Gonarthrose rechts objektiviert werden. Auch klinisch können diese beginnenden degenerativen Veränderungen mit eingeschränkter Beweglichkeit objektiviert werden. Zudem scheint eine seit Kindheit bestehende Visusschwäche zu bestehen, weshalb der Patient nie Auto fahren durfte.
Für seine erlernte und lange Zeit durchgeführte Tätigkeit als Verkäufer von Werkzeugen mit Heben von erheblichen Lasten besteht wohl seit 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Hingegen ist der Patient für eine angepasste Tätigkeit in wechselnder gehender, stehender und sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg zur Zeit und schon seit längerem aus rein rheumatologischer Sicht mindestens 75 % arbeitsfähig. Laut telefonischer Rücksprache mit seiner Hausärztin Frau Dr. med. S. A.___ in E.___, welche Kardiologin ist, besteht trotz des bekannten Mitralklappenprolapses keine Herzinsuffizienz, weshalb die Arbeitsfähigkeit kardial nicht negativ beeinflusst wird.
         Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht von 10. Januar 2006 (Urk. 8/34) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende  Diagnose eine seit Ende 2003 bestehende, nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.9) mit leichter Anpassungsstörung (ICD10: F43.23) anführte; Dr. F.___ ferner eine mit der erstmaligen Arbeitslosigkeit im Jahr 1997 eingetretene Wende im Lebensweg des Versicherten mit damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Bewältigung der sozialen Kompetenz sowie leichte, keine medikamentöse Therapie erfordernde depressive Züge feststellte, weshalb er eine neuropsychologische Abklärung in der Epilepsieklinik G.___ initiierte,
         gemäss dem entsprechenden Untersuchungsbericht dieser Klinik vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/38/3-7) in erster Linie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) mit beeinträchtigter Lesegenauigkeit und -geschwindigkeit besteht, ferner eine Reduktion der geteilten Aufmerksamkeit und Auffälligkeiten in den exekutiven Funktionen wie Konzeptbildung und -findung sowie Handlungsplanung, was mit einer Verlangsamung bei Aufgaben, in denen der Beschwerdeführer selber das Tempo bestimmen müsse, verbunden sei; aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit deswegen zwar nicht eingeschränkt, doch seien bei der Arbeitssuche Stellen mit rigiden Strukturen und Arbeitsabläufen zu bevorzugen und Arbeiten, die mit hohem Tempo verrichtet werden müssten, zu vermeiden; die Bewerbungsdossiers und -briefe sollten stets auf Rechtschreibefehler hin überprüft werden,
         Dr. A.___ im Bericht vom 13. Juli 2006 (Urk. 3) als Funktionseinschränkungen die schmerzhaft eingeschränkte Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit anführte, Kniebeweglichkeit, Herz- und Auskultationsbefunde ebenso wie die übrigen organischen Befunde als normal bezeichnete und festhielt, der Patient sei seit seiner Geburt einäugig, weshalb er nicht Auto fahren dürfe, aber ansonsten gut schreiben und sich im Alltag zurecht finden könne; die Rückenschmerzen würden bei körperlicher Arbeit und vor allem beim Heben von Gewichten in immer kürzeren Abständen auftreten und immer schlechter auf Antirheumatika und Physiotherapie ansprechen, so dass der Versicherte schlussendlich keine Arbeit mehr gefunden habe; wegen der seit zwei Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit komme es zu leichten depressiven Episoden,
         Dr. F.___ im Bericht vom 13. April 2006 (Urk. 8/38/1-2) zu den psychischen Funktionen auf die neuropsychologischen Abklärungsresultate verwies und in diagnostischer Hinsicht eine Änderung seit seinem früheren Bericht im Wesentlichen ausschloss; neu hinzugekommen sei eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD10: F81.0); jedoch sei psychiatrischerseits eine weiterführende Behandlung nicht indiziert, und es sei Sache der IV, eine Berufsabklärung vorzunehmen;
in weiterer Erwägung, dass
         Dr. D.___s Gutachten in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352) genügt und die darin enthaltenen Diagnosen und die Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Berichte von Hausärztin Dr. A.___, namentlich denjenigen vom 13. Juli 2006 (Urk. 3), auf den sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 1 S. 1), in somatischer Hinsicht keineswegs in Frage gestellt werden; denn Dr. A.___ äussert sich nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und in den Berichten vom 29. August 2005 (Urk. 8/25, 8/26) hatte sie - sogar ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung - leichte Arbeiten in abwechselnder Stellung, die Rücken und Hüfte nicht belasten und nicht Tragen von nicht mehr als 10 kg erfordern, als zumutbar bezeichnet,
         in psychiatrischer Hinsicht bis auf die neuropsychologisch festgestellte Lese- und Rechtschreibstörung keine invalidisierenden Gesundheitsstörungen erhoben worden sind; die von Dr. F.___ und Dr. A.___ erwähnten depressiven Züge beziehungsweise leichten depressiven Episoden jedenfalls nicht als dauernd invalidisierend eingestuft werden können, da diesen Verstimmungszuständen kein eigentliches medizinisches Substrat zugrunde liegt und diese sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der neuropsychologischen Abklärung im Wesentlichen mit seiner Arbeitslosigkeit (Urk. 8/38/3-7 S. 2), mithin mit psychosozialen Faktoren, erklären (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a); der anfänglich von Dr. F.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im übrigen neuropsychologische Befunde zugrunde liegen, die als solche ebenfalls nicht invalidisierend sind,
         mithin bei der Invaliditätsbemessung in erster Linie den somatischen Leiden Rechnung zu tragen ist und diesbezüglich ohne weiteres auf Dr. D.___s Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung auf den im IK-Auszug (Urk. 8/10) ausgewiesenen Durchschnittsverdienst der Jahre 1992 bis 1997 in der Höhe von Fr. 48'777.-- abstellte, diesen der Nominallohnentwicklung anpasste und so für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 53'379.-- errechnete (Urk. 8/33);
         jedoch zu beachten ist, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer bereits seit 1998 für den angestammten Beruf eines Werkzeugverkäufers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und eine allfällige Rente unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 2 IVG aufgrund der Anmeldung vom 29. September 2004 (Urk. 8/3) bereits ab September 2003 in Betracht fällt, weshalb dem Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse des Jahres 2003 zugrunde zu legen sind (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine),
         zudem kein Grund besteht, bei der Ermittlung des Validenlohnes auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen und die im Jahr 1997 bezogenen Arbeitslosentaggelder miteinzubeziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b), hatte der Beschwerdeführer doch laut IK-Auszug (Urk. 8/10-2) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Januar 1997 als Werkzeugverkäufer stets ein regelmässiges Einkommen erzielt,
         folglich auf das effektive Einkommen des Jahres 1996 von Fr. 54'017.-- abzustellen und dieses der Nominallohnentwicklung anzupassen ist, wobei - entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle, die nicht nach Geschlechtern differenziert und die allgemeinen Werte gemäss Tabelle T2.93 der von Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnentwicklung beziehungsweise Tabelle B10.2 der Zeitschrift "Die Volkswirtschaft" verwendet hat - auf den sich auf die Männerlöhne beziehenden Nominallohnindex abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 408; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2007 i.S. H., I 153/06, Erw. 7.1), der gemäss den jeweiligen Tabellen T1.1.93 des Bundesamtes für Statistik (Lohnentwicklung 1999 und 2004) für den Arbeitsbereich Verkauf im Jahr 1996 bei 103,2 und im Jahr 2003 bei 109,1 Indexpunkten lag, so dass sich für 2003 ein Valideneinkommen von rund Fr. 57'105.-- ergibt,
         die IV-Stelle zur Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens richtigerweise auf die Tabellenlöhne beziehungsweise den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei 40-Stundenwoche erhobenen Zentralwert von Fr. 4'557.-- pro Monat abgestellt hat, woraus sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, Tabelle B9.2) und der auf den Männerlöhnen zwischen 2002 und 2003 eingetretenen allgemeinen Nominallohnentwicklung von 110,9 auf 112,3 Indexpunkte (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.1.93) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57'728.-- beziehungsweise entsprechend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % ein solches von Fr. 43'296.-- ergibt;
         von diesem Tabellenlohn angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern eher mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss, er aufgrund seiner Lese- und Rechtschreibstörung und den übrigen neuropsychologischen Aspekten bei der Stellensuche zusätzlich eingeschränkt ist und teilzeitarbeitende Männer statistisch erwiesenermassen Lohneinbussen erleiden (vgl. LSE 2000 S. 24, LSE 2002 Tabelle T8 S. 28; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2005, i.S. J., I 147/05, Erw. 2.6), rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) ein Abzug von höchstens 20 % vorzunehmen ist, so dass mindestens von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 34'637.-- auszugehen ist;
         sich aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'105.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 34'637.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39,34 % resultiert,
         der angefochtene Einspracheentscheid sich somit als rechtens erweist;
in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, und der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 1'000.-- zu übernehmen hat;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).