Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00963
IV.2006.00963

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1957 in Serbien geborene F.___ meldete sich am 28./30. November 2004 unter Hinweis auf erstmals im Jahre 2000 aufgetretene Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden sowie Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/5) beigezogen und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6 und 8/8) sowie je einen Bericht der Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin (Urk. 8/7), des Dr. med. B.___ (Urk. 8/9) und des Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie (Urk. 8/10), eingeholt hatte, ordnete sie eine medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, an (Urk. 8/11 und 8/13). Gestützt auf das am 18. Oktober 2005 erstattete Gutachten (Urk. 8/13 S. 6-19 [= 3/4]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/18 [= 3/2]).
1.2     Am 20. Februar 2006 sprach die Versicherte bei der IV-Stelle vor und erhob Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Februar 2006; sie machte dabei geltend, die Ärzte, bei welchen sie aktuell in Behandlung stehe, attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/19). In der Folge holte die IV-Stelle je einen Bericht der Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin (Urk. 8/27: Arztbericht vom 17. Juli 2006 samt beigelegten Kopien zweier Berichte der Rheumaklinik des Spitals X.___ vom 9. März 2005 sowie 21. Juni 2005), und des Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/28: Arztbericht vom 28. August 2006 samt beigelegten Kopien früherer Berichte zuhanden Taggeldversicherungen), ein. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 8/32; da die als Beilage 1 zur Beschwerde eingereichte Kopie des angefochtenen Entscheids unvollständig war [Urk. 3/1], wurde eine Kopie von Urk. 8/32 als Urk. 2 zu den Akten genommen).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen; sie sei ausserdem einer umfassenden interdisziplinären medizinischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ dafür, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe und Reinigerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sei; in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeit und ohne einseitige Haltung oder Zwangshaltung, unter Vermeidung insbesondere von Zeitdruck, Kälte, Temperaturschwankungen, Nässe und Durchzug, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Mit einer solchermassen leidensangepassten Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Erwerbseinkommen von Fr. 30'605.-- pro Jahr zu erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'755.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 8/18).
         Im Einspracheentscheid erwog die IV-Stelle sodann, im Einspracheverfahren seien zwei weitere Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt worden. Aus diesen gehe hervor, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus rheumatologischer Sicht müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte könne nicht entnommen werden, dass sich der medizinische Sachverhalt verändert haben würde. Entsprechend sei an der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Beurteilung festzuhalten (Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die IV-Stelle lege ihrem Entscheid zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit zugrunde. Die Gutachterin Dr. D.___ habe im Gutachten vom 18. Oktober 2005 ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht seit 1. Oktober 2004 50 % betrage. Die Gutachterin habe weiter dafür gehalten, dass die Arbeitsfähigkeit mit geeigneten therapeutischen Massnahmen auf 70 % gesteigert werden könnte. Damit habe sie nicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, sondern habe die Steigerung von einem ungewissen Ereignis, nämlich dem Erfolg einer therapeutischen Massnahme abhängig gemacht. Die Feststellungen der behandelnden Ärztin Dr. E.___ hätten nun gezeigt, dass sich die von der Gutachterin erwartete Steigerung der Arbeitsfähigkeit trotz medikamentöser Therapie nicht habe realisieren lassen. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass in Zukunft eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 1 S. 5 f.). Weiter wird in der Beschwerde beanstandet, dass die IV-Stelle keine interdisziplinäre Beurteilung vorgenommen habe; da die Beschwerdeführerin an rheumatischen und psychischen Beschwerden leide, hätte dem Entscheid eine ganzheitliche Betrachtungsweise zugrundegelegt werden müssen (Urk. 1 S. 6 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die IV-Stelle, indem sie lediglich einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn berücksichtigt habe, von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen sei; da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer fehlenden Schulbildung und ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse als gesundheitlich eingeschränkte Person auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt benachteiligt sei, wäre der Maximalabzug in Höhe von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.2     Im Gutachten vom 18. Oktober 2005 wurde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, in der bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfin oder für Reinigungsarbeiten sei die Explorandin aus rheumatologischer Sicht zu 0 % arbeitsfähig. Für leichtere Arbeiten, wie Kochen, Abwaschen, Einkaufen, mit Ausnahme von schweren Arbeiten, sei sie zu 70 - 100 % einsatzfähig (Urk. 8/13 S. 17). Unter dem Titel "Weitere Angaben" führte die Gutachterin sodann aus, aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin (recte: Explorandin) seit 1. Oktober 2004 für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was einem täglichen Arbeitspensum von vier Stunden entspreche (Urk. 8/13 S. 18). In der bisherigen Tätigkeit als Küchen- und Restaurationsgehilfin sowie als Reinigungsfrau sei die Explorandin zu 100 % arbeitsunfähig, da sie aktuell psychisch und physisch verlangsamt sei (Urk. 8/13 S. 19). Schliesslich hielt Dr. D.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit mit den von ihr vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen innerhalb einiger Monate auf 70 % gesteigert werden könne (Urk. 8/13 S. 18 f.).
         Diese widersprüchlichen Ausführungen zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind, vermögen nicht zu überzeugen. Nicht schlüssig ist insbesondere, wenn die Gutachterin zunächst dafür hält, der Explorandin sei die angestammte berufliche Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar, später jedoch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit zum Teil mit einer psychischen Verlangsamung begründet. Hinzu kommt, dass aus dem Gutachten nicht hinreichend präzis hervorgeht, welchen Anforderungen eine Verweistätigkeit genügen müsste, damit sie der Beschwerdeführerin zumutbar sein sollte. Hinsichtlich der entscheidwesentlichen Frage der Arbeitsfähigkeit kann somit mangels konziser Schlussfolgerungen nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 18. Oktober 2005 abgestellt werden.
3.3     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl unter rheumatischen als auch unter psychischen Beschwerden zu leiden. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten zur Frage der Arbeitsfähigkeit indes nur wenig nachvollziehbare Angaben. Da die medizinischen Verhältnisse somit nicht hinreichend geklärt sind, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.  Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der  Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-  entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).