Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00966
IV.2006.00966

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 12. März 2008

in Sachen

R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.       R.___, geboren 1944, führte seit dem 1. Januar 1974 selbstständigerwerbend ein Geschäft als Augenoptiker. Am 19. November 2002 fuhr eine Automobilistin von hinten in das Fahrzeug des vor einem Fussgängerstreifen anhaltenden Versicherten. Wegen den Folgen dieses Verkehrsunfalls meldete sich R.___ am 19. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/5) und von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 8. Januar 2004 (Urk. 9/7) ein. Ausserdem zog sie den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 7. Januar 2004 (Urk. 9/6) sowie die Unfallakten der F.___ Versicherungsgesellschaft (Urk. 9/9/1-63) bei. Diese Versicherung liess das polydisziplinäre Gutachten des C.___-Spitals vom 26. Juli 2005 erstellen, welches die IV-Stelle ebenfalls zu den Akten nahm (Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Optiker weiterhin mindestens zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/20). Gegen diese Verfügung liess R.___ am 3. Januar 2006 (richtig: 1. Februar 2006) Einsprache erheben (Urk. 9/27). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von PD Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2006 ein (Urk. 9/36). Am 16. Mai 2006 (Urk. 9/41) liess der Versicherte das von ihm selbst veranlasste Gutachten der Neurologischen Klinik des E.___ vom 10. April 2006 (Urk. 9/42) zu den Akten reichen. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R.___ am 3. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 3. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 3. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/5) leidet der Beschwerdeführer unter einem cervicovertebralen und encephalen Syndrom bei Status nach indirektem HWS-Trauma und Instabilität C5/C6, Protrusion C5/C6, C6/C7 sowie einem diskreten lumbalen Syndrom. Seit dem Unfallereignis vom 19. November 2002 sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Optiker wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden therapieresistente Beschwerden von Seiten der HWS begleitet von neuropsychologischen Defiziten, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen und gelegentlichen lumbalen Beschwerden.
2.2     Dr. B.___ gab im Bericht vom 8. Januar 2004 (Urk. 9/7) an, er habe den Beschwerdeführer lediglich vom 19. November 2002 bis zum 21. Januar 2003 betreut und ihn danach dem Rheumatologen Dr. A.___ überwiesen. Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem 21. Januar 2003 seien von diesem einzuholen.
2.3     Die Ärzte des C.___-Spitals stellten in ihrem Gutachten vom 26. Juli 2005 (Urk. 9/14/8) folgende Diagnose:
         1.   Depressiv dysphorisches Syndrom mit Reizbarkeit, Ungeduld, Konzentrations- und Schlafstörungen: Im Sinne einer anhaltend depressiven Störung (depressive Episode leichten Grades; F32.0)
         2.   Zervikocephales Syndrom (ICD 10: M53.1) DD: Spannungskopfschmerzen - unspezifisch
         3.   Leichtes Lumbovertebralsyndrom (ICD 10: M54.5) - unspezifisch
         4.   Status nach Verkehrsunfall 19.11.02
         5.   Katarakt senilis beidseits, feine Hornhautnarbe rechts nach Glasverletzung, Verdacht auf okuläre Hypertension (augenärztliches Teilgutachten 4/05)
         Weitere Diagnosen: Status nach Schiffsauffahrkollision 2004, Status nach erneutem Verkehrsunfall (Heckauffahrkollision) 29.08.2004, Status nach Leistenhernien-Operation 2001.

         Der Beschwerdeführer habe als angegurteter Fahrer am 19. November 2002 in einer stehenden Kolonne eine Heckauffahrkollision erlitten. Eine äussere Verletzung sei nicht entstanden, jedoch habe er sofort Schwindel, Kopfschmerzen und in der Folge auch Konzentrationsstörungen und Lichtempfindlichkeit bemerkt. Er habe die Polizei informiert und den Hausarzt aufgesucht. Zu einer Bewusstlosigkeit sei es nicht gekommen. Ein Unfallgutachten ergebe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeit Delta-V von 10,5 bis 15 km/h. In der rheumatologischen Begutachtung kreisten die Hauptbeschwerden vornehmlich im Bereich der Persönlichkeitsveränderung (Aggressivität, Reizbarkeit) und Konzentrationsstörungen. In der psychiatrischen Begutachtung klage der Beschwerdeführer vor allem über Kopfschmerzen, hauptsächlich im Stirn- und Hinterkopfbereich, welche jedoch in den anderen Untersuchungen nicht durchwegs angegeben worden seien. Bei den subjektiv geäusserten Beschwerden handle es sich durchaus um das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas, jedoch seien die Symptome unspezifisch und träten auch bei vielen anderen Erkrankungen auf. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein altersentsprechend praktisch unauffälliger Befund am Bewegungsapparat, insbesondere mit normaler Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Die radiologischen Untersuchungen seien ebenfalls altersentsprechend unauffällig. Die Funktionsaufnahmen hätten Bewegungseinschränkungen quer durch alle Segmente (C2-C7) ergeben, was bei sonst normalen Befunden im Allgemeinen auf eine fehlende Kooperation zurückgeführt werde. Die normale Belastbarkeit der (Hals-)Wirbelsäule werde zudem durch die im Hintergrund stehenden Nackenschmerzen sowie durch die erhebliche Belastung im Alltag bei den Freizeitbeschäftigungen bestätigt. Objektiv lasse sich praktisch kein Befund erheben, gemäss der subjektiven Beschwerdeschilderung sei heute die Belastung im Nackenbereich eher grösser als früher. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zumindest 70 %, wenn nicht zu 100 % arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht bestehe als selbstständiger Optiker oder in einer anderen Tätigkeit mit ähnlichen psychischen und physischen Belastungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
2.4     PD Dr. D.___ konnte in seinem Bericht vom 13. April 2006 (Urk. 9/36) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eventuell eine hyperthym-submanische Persönlichkeit (Akzentuierung, keine eigentliche Diagnose). Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich voll besonnen, bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert, die Auffassung sei intakt, es gebe keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahnes oder einer krankhaften hypochondrischen Verstiegenheit. Einige Auffälligkeiten schienen mit der habituellen Persönlichkeit im Zusammenhang zu stehen. Die Testverfahren hätten eindeutige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwächen ergeben. Die psychotherapeutische Behandlung habe zu keiner Verbesserung geführt. Sie sei dann vom Beschwerdeführer abrupt abgebrochen worden, nachdem er von der Unfallversicherung einen negativen Bescheid bezüglich der Kausalität erhalten habe. Seit dem Unfall vom 19. November 2002 sei der Beschwerdeführer als Optiker ca. 70 % reduziert arbeitsfähig. Dabei sei zu bedenken, dass ein Optiker, zumal ein Geschäftsinhaber, eine konzentrierte Arbeit leisten müsse.
2.5     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 10. April 2006 folgende Diagnose (Urk. 9/42/10):
         1.   Status nach HWS-Beschleunigungstrauma 19.11.2002 und 29.08.2004 - residuelles diskretes Zervikalsyndrom
         2.   Anpassungsstörung mit
                  - leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
                  - Durchschlafstörung
                  - Status nach Depression
         3.   Cataracta senilis beidseits - Operation 11 und 12/2005
         Aufgrund der neurologischen Untersuchungen lägen keine somatischen Einschränkungen für die Arbeit im angestammten Beruf vor. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als selbstständiger Optiker wäre durch die Anpassungsstörung bedingt und müsste im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung festgelegt werden. Die Beschwerden rechtfertigten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 bis 30 %, wobei diese durch eine Verminderung des Arbeitstempos und Einlegen von vermehrten Pausen aufgefangen werden könnte. Theoretisch wäre auch eine andere der Leistungsfähigkeit angepasste Tätigkeit zumutbar. Diese könnte aufgrund des Freizeitverhaltens des Beschwerdeführers sowohl im handwerklichen Bereich mit leichter bis mittlerer körperlicher Belastung als auch beispielsweise im Verkauf liegen.

3.
3.1     Das Gutachten des C.___-Spitals beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was am Gutachten des C.___-Spitals Zweifel aufkommen liesse. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Beschwerdeführer ist ausserdem von den Ärzten des C.___-Spitals auch nach dem erneuten Auffahrunfall vom 29. August 2004 ausführlich untersucht worden, wobei die geltend gemachte Verschlimmerung umfassend berücksichtigt wurde. Bezüglich des Berichts von PD Dr. D.___ ist festzuhalten, dass dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in keiner Art und Weise zu überzeugen vermag. Angesichts der Tatsache, dass er aus psychiatrischer Sicht gar keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat und es sich laut seinen Angaben bei der ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibenden hyperthym-submanischen Persönlichkeit, welche im Sinne einer Akzentuierung nur eventuell vorhanden ist, nicht um eine eigentliche Diagnose handelt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Arbeitsfähigkeit zu 70 % eingeschränkt sein sollte. Vielmehr scheint dies lediglich der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu entsprechen. Wie sich im Weiteren aus dem vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebenen Gutachten der Neurologischen Klinik des E.___ ergibt, können aus neurologischer Sicht keinerlei Einschränkungen objektiviert werden. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens erhobene Einwand (Urk. 9/41), aus diesem Gutachten gehe hervor, dass alleine aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % bestehe, ist unzutreffend. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer in diesem Gutachten ausdrücklich keine Einschränkung aus somatischer Sicht bescheinigt, sondern es wird darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Beschwerden, welche eine Einschränkung von 20 bis 30 % rechtfertigen würden, allenfalls auf eine psychische Ursache (Anpassungsstörung) zurückgeführt werden könnten.
3.3     Insgesamt steht damit fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Optiker nur geringfügig eingeschränkt und er jedenfalls zu mindestens 70 % arbeitsfähig ist.

4.       Angesichts der geringfügigen Einschränkung ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Optiker gesundheitsbedingt keine Einkommenseinbusse von mindestens 40 % erleidet. Als Selbstständigerwerbender erscheint es insbesondere ohne weiteres möglich, einer Verlangsamung im Arbeitstempo Rechnung zu tragen und vermehrte Pausen einzuschalten. Wie sich aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 9/6) ergibt, konnte er seit 1994 lediglich noch ein maximales AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 56'500.-- erzielen, und es ist nicht ersichtlich, dass sich dieses ohne Eintritt des Gesundheitsschadens wieder wesentlich gesteigert hätte. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich dieser Verdienst in einer unselbstständigen Anstellung bei weitem nicht erwirtschaften liesse, stösst damit ebenfalls ins Leere.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).