IV.2006.00967
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 4. Februar 2008
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 10. September 1997 geborene V.___ wurde im August 2004 in die 1. Klasse der Primarschule ihres Wohnortes eingeschult. Aufgrund der Ergebnisse einer schulpsychologischen Abklärung im August 2005 erhielt sie während der 2. Klasse heilpädagogischen Förderunterricht in Mathematik. Im Juni 2006 folgte eine neuropsychologische Abklärung im Institut B.___ (nachfolgend Institut B.___). Aufgrund der bestehenden Teilleistungsschwächen in Mathematik und Sprache repetierte die Versicherte im Schuljahr 2006/07 die 2. Klasse.
Am 5. Juli 2006 ersuchten die Eltern der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Diagnosen POS, Aufmerksamkeitsstörung und kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten, um Übernahme der Kosten für den heilpädagogischen Förderunterricht und die Ergotherapie (Sonderschulung und medizinische Massnahmen; Urk. 9/1). Daraufhin holte die IV-Stelle die verfügbaren medizinischen Unterlagen ein (Urk. 9/4) und teilte der Mutter der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2006 die beabsichtigte Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen mit (Urk. 9/9). Nach Eingang der Stellungnahme vom 27. September 2006 (Urk. 9/13) verfügte sie am 9. Oktober 2006 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
Weiter wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2006 nach entsprechender Mitteilung im Vorbescheid vom 18. September 2006 das Begehren um Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 9/10 und Urk. 9/17).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2006 betreffend medizinische Massnahmen erhoben die Eltern von V.___ am 4. November 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung von medizinischen Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando liessen die inzwischen durch eine Rechtsanwältin vertretenen Eltern der Beschwerdeführerin Zusprechung von Leistungen für medizinische Massnahmen, eventualiter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragen (Urk. 14 S. 2). Nach dem Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2007 geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Oktober 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Nach Massgabe des Art. 13 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG).
2.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt.
Ziff. 404 GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind. Unter diesen in Ziff. 404 des Anhanges zur GgV beschriebenen Voraussetzungen gilt das POS somit als Geburtsgebrechen.
Nach der Verwaltungspraxis können die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein; sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) haben kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME] in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung).
In BGE 122 V 113 fasste das Bundesgericht (damals noch Eidgenössisches Versicherungsgericht) seine Rechtsprechung zum POS nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammen und bestätigte die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung.
3. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf medizinischen Massnahmen mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankhafte Verhaltensstörung vorliege und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Nr. 404 nicht erfüllt seien (Urk. 2).
Seitens der Beschwerdeführerin wird hingegen im Wesentlichen ausgeführt, Fachpersonen erachteten aufgrund der durchgeführten Abklärungen das Vorliegen der Diagnose POS als erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.). Insbesondere erwiesen sich die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin durchaus als störend und krankhaft (Urk. 1 S. 5-12). Weiter liege eine Beeinträchtigung des Antriebes (Urk. 1 S. 13 f.), des Erfassens (Urk. 1 S. 14-16), der Konzentrationsfähigkeit (Urk. 1 S. 16) sowie der Merkfähigkeit vor, weshalb sämtliche Kriterien zur Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang erfüllt seien (Urk. 1 S. 17).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, betreut die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt. In seinem Bericht vom 4. August 2006 gab er an, das Kind müsse seit Schulbeginn besonders gefördert werden. Trotz heilpädagogischem Förderunterricht bestünden viele Schulschwierigkeiten. Ihm gegenüber habe sich die Beschwerdeführerin sehr freundlich und kooperativ verhalten, sei aber ablenkbar und leicht zappelig gewesen. Das Kind sei motorisch unruhig, ablenkbar und dreinschiessend. Weiter sei es psychomotorisch verlangsamt, instabil, verträumt, habe verlängerte Reaktionszeiten und gehöre zu den langsameren Schülern. Sodann sei die akustische Merk- und Differenzierungsfähigkeit deutlich reduziert und die Lernkurve flach und instabil. Im non-verbalen Bereich falle das Erfassen geometrischer Figuren schwer. Die Abstraktionsfähigkeit sei reduziert. Auch seien die Konzentration, die Arbeitsgedächtnisleistung und die Reaktionsstabilität reduziert. Das Kind brauche viel Zeit für die Reaktionskontrolle. Schliesslich bestehe eine sowohl sprachlich als auch non-verbal reduzierte Merkfähigkeit. Die ebenfalls reduzierten Gedächtnisleistungen seien nicht altersentsprechend. Gestützt darauf stellte der Kinderarzt fest, dass ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vorliege, und diagnostizierte ein ADS und Teilleistungsschwächen mit multiplen neuropsychologischen Beeinträchtigungen (POS), Aufmerksamkeitsstörungen mit Hyperaktivität (hyperaktiv-impulsiv) und kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten. Im übrigen verwies er auf den beigelegten Bericht des Instituts B.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 9/4 S. 1-4).
Im Bericht vom 23. Januar 2007 präzisierte Dr. C.___, dass sich die Beschwerdeführerin ihm gegenüber zwar sehr freundlich und kooperativ verhalten habe, aber auch ablenkbar und leicht zappelig gewesen sei. Jedoch habe sich dies auf die Untersuchung in seiner Praxis bezogen, wo er als Kinderarzt und Vertrauensperson in einer individuellen Beziehung vom Kind wahrgenommen und respektiert werde. Andererseits drücke sich hier auch eine krankhafte Rückzugstendenz aus, die durchaus zu einem sozial scheinbar angepassten ("kooperativen") Verhalten und zu depressiver Verstimmung führen könne. Anders habe sich die Beschwerdeführerin in der ebenfalls gut strukturierten Zweiersituation der neuropsychologischen Begutachtung im Institut B.___ verhalten: motorisch unruhig, ablenkbar und dreinschiessend. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Mädchen, das unter den beschriebenen Symptomen und Leistungsdefiziten zwar mindestens genau so stark leide wie ein Junge mit vergleichbaren Defiziten, jedoch in gewissen Situationen, so bei individueller Beziehung mit einer Respektperson, weniger auffalle. Dies könne dann zu umso stärkeren Verhaltensstörungen führen, unter anderem im Kreis der Familie, aber auch in der Schule. Die Verhaltensauffälligkeiten, die im Gespräch mit den Eltern und den Lehrpersonen zum Vorschein gekommen seien, hätten einen eindeutigen Krankheitswert, und fügten sich in das typische Bild eines frühkindlichen POS im Sinne der Invalidenversicherung ein (Urk. 15/1).
4.2 Laut Bericht des Instituts B.___ vom 22. Juni 2006 hat sich die Beschwerdeführerin in der dort durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung kooperativ verhalten und war freundlich und gut zugänglich. Ihre örtliche und zeitliche Orientierung habe Schwächen aufgewiesen, während die persönliche Orientierung altersentsprechend ausgefallen sei. Die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien in der Beobachtung fluktuierend gewesen. Das Arbeitstempo sei diskret verlangsamt und abhängig vom Untersuchungsmaterial gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dreinschiessende Verhaltensweisen gezeigt. Sie sei motorisch unruhig und ablenkbar gewesen. Insbesondere bei Rechenaufgaben sei sie sehr rasch bereit aufzugeben und nur mit Mühe zum Weiterarbeiten zu gewinnen gewesen (Urk. 9/4 S. 6).
Die Beschwerdeführerin verfüge über ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsvermögen mit homogenem Leistungsprofil. Das Verständnis sozialer Regeln und Konzepte liege im oberen Durchschnittsbereich. Die verbale Abstraktionsfähigkeit, die verbale Erfassungsspanne und das Arbeitsgedächtnis, die visuell-semantische Diskriminationsfähigkeit, die Serialität und Erfassung von Details, die analytisch-synthetische Formverarbeitung sowie das Zusammensetzen von Puzzles seien durchschnittlich. Das rechnerische Denken und die psychomotorische Geschwindigkeit lägen im unteren Durchschnittsbereich. Aus neuropsychologischer Sicht zeigten sich neben einem durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen Schwierigkeiten im Bereich der schulischen Fertigkeiten sowie im attentionalen und exekutiven Bereich. Im Bereich der schulischen Fertigkeiten zeigten sich reduzierte schriftsprachliche und kalkulatorische Fertigkeiten. Die Leseleistung sei sowohl hinsichtlich Lesetempo als auch Lesegenauigkeit leicht bis deutlich reduziert. Die Rechtschreibung sei ebenfalls leicht reduziert. Des weiteren zeigten sich deutliche Defizite in der akustischen Merk- und Differenzierungsfähigkeit. Bei den kalkulatorischen Fertigkeiten seien sowohl das kulturvermittelte Zahlenwissen als auch das Rechnen reduziert. Die beschriebenen Beeinträchtigungen in den schulischen Fertigkeiten erfüllten die Diagnose einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.3). Die Defizite und Beeinträchtigungen im attentionalen und exekutiven Bereich erfüllten die Diagnosekriterien einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ICD-10 F90.0; Urk. 9/4 S. 8 f.).
Zu den nach der Invalidenversicherungspraxis für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang charakteristischen Verhaltensstörungen führten die Berichtenden aus, die Beschwerdeführerin habe sich in der gut strukturierten Zweiersituation motorisch unruhig, ablenkbar verhalten und dreinschiessende Verhaltensweisen gezeigt. In einem Elternfragebogen habe die Mutter angegeben, dass das Kind oft unruhig oder zappelig sei und sich leicht ablenken lasse. Sie könne schlecht auf etwas verzichten, das sie sofort gern haben möchte, sei im Gespräch, beim Spiel oder bei der Arbeit sprunghaft und wolle ständig die Aufmerksamkeit auf sich gerichtet wissen (Urk. 9/4 S. 9). Hinsichtlich der Störung des Antriebes liege die psychomotorische Geschwindigkeit in einem Papier- und Bleistifttest im unteren Durchschnittsbereich. Die Reaktionszeiten seien in einem einfachen Reiz-Reaktionstest am Computer ebenfalls reduziert ausgefallen und deren Stabilität sei deutlich beeinträchtigt gewesen. Ebenfalls zeigten sich bei generativen Anforderungen reduzierte Leistungen. Zur Störung des Erfassens wird im Bericht des Instituts B.___ eine deutliche Reduktion der akustischen Merk- und Differenzierungsfähigkeit angegeben. Beim Lernen einer Wortliste vermöge die Beschwerdeführerin nicht von Wiederholungen zu profitieren und zeige eine flache, instabile Lernkurve. Die Detailerfassung bei vorgelesenen Geschichten sei nicht altersentsprechend ausgefallen. Im non-verbalen Bereich bereite ihr das Erfassen und Wiedererkennen einfacher geometrischer Figuren Schwierigkeiten. Die Kopie einer komplexen Figur sei ebenfalls reduziert gelungen. Des Weiteren scheine die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten in der Erfassung von Sequentialität und Serialität sowie in der Vorstellung eines Zahlenraums zu haben. Bezüglich der Konzentrationsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin in einem Reaktionstest am Computer, bei welchem unerwünschte Reaktionen unterdrückt werden müssten, zahlreiche kritische Reize ausgelassen. Die Reaktionsstabilität sei ebenfalls deutlich reduziert gewesen. Im Farb-Wort-Test habe das Kind eine leicht reduzierte Fähigkeit gezeigt, die automatisierte Verarbeitung zugunsten der geforderten Reaktion zu unterdrücken, und viel Zeit zur Reaktionskontrolle benötigt. Des Weiteren habe sie beim Wortlistenlernen eine erhöhte Störbarkeit bewiesen und nach dem Lernen einer neuen Wortliste deutliche retroaktive Interferenzeffekte gezeigt. Sodann sei eine reduzierte Arbeitsgedächtnisleistung zu beobachten. Aufgrund der beschriebenen instabilen Erfassungsprozesse erscheine die Merkfähigkeit sowohl für sprachliches als auch für nonverbales Material reduziert. Der kurzfristige Abruf beim Wortlistenlernen sei leicht reduziert gelungen. Der verzögerte Abruf der vorgelesenen Geschichten sei nicht alterentsprechend ausgefallen. Die nonverbalen Behaltensleistungen seien ebenfalls leicht reduziert gewesen (Urk. 9/4 S. 10).
Im Schreiben des Instituts B.___ vom 25. September 2006 wurde festgehalten, dass die Verhaltensstörungen der Beschwerdeführerin zu erheblichen Schwierigkeiten im schulischen und familiären Umfeld führten und somit das soziale Verhalten und die weitere soziale Anpassung des Mädchen gefährdeten. Die beschriebene motorische Unruhe, die dreinschiessende Verhaltensweisen und die erhöhte Ablenkbarkeit störten den Klassenunterricht und den Umgang mit anderen Schülern, worunter die Beschwerdeführerin leide (Urk. 9/12).
4.3 Die Ergotherapeutin D.___, welche seit September 2006 bei der Beschwerdeführerin die Ergotherapie durchführt, gab im Bericht vom 22. Dezember 2006 ergänzend zum Bericht des Instituts B.___ an, dass die Beschwerdeführerin in allen basalen Wahrnehmungsbereichen Schwierigkeiten habe. Sie brauche viel Zeit, sich zu orientieren, und habe deshalb auch Fertigkeiten wie Hampelmannspringen und Daumenfingeropposition nicht sicher automatisiert. Diese Automatisierungen brauche sie aber, um in der Schule Schreibabläufe, aber auch mathematische Fertigkeiten fliessend zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe wenig Variationen und brauche deshalb viel Energie, da etwas Ähnliches oft wie etwas Neues angegangen werde. So könne sie zum Beispiel Würfelaugenmengen erkennen. Wenn aber die Menge anders angeordnet sei, müsse sie die Augen bereits ab einer Anzahl von vier abzählen. Sie sei auch in ihrer Umstellfähigkeit reduziert. Sie brauche mehrere Wiederholungen bis sie einen wechselnden Ablauf in einer Aufgabe allein bewältigen könne. Auch hier reagiere sie mit motorischer Unruhe, was sicher auch in der Schule zu Problemen führen könne. Die Beschwerdeführerin möchte lernen und habe auf das breite ergotherapeutische Angebot gut angesprochen. Um ihr weitere Stabilität und Begriffe, also Variationen, zu ermöglichen, aber auch um mit ihr gewisse Lernstrategien einzuüben, sei eine Weiterführung der Ergotherapie dringend angezeigt, da auch die Gefahr bestehe, dass sie sich sonst zurückziehe und verweigere (Urk. 15/5).
4.4 Die Psychologin des zuständigen schulpsychologischen Dienstes erlebte die Beschwerdeführerin als offenes kommunikatives Mädchen, das gerne und gekonnt erzählte. Im Bericht vom 26. Januar 2007 gab sie weiter an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zerebral bedingten Teilleistungsschwächen meist schlechtere Leistungen erzielen werde, als sie eigentlich erwarten dürfe, was sie in hohem Masse verunsichere, frustriere und ihr Selbstvertrauen mindere. In der Folge träten häufig psycho-reaktive Auffälligkeiten auf. Deren Erscheinungsformen seien vielfältig: clownhaftes, oppositionell-trotziges und aggressives Verhalten oder aber Resignation, Rückzug, Verleider/Verweigerung oder körperliche Beschwerden (psycho-somatischer Natur). Die Auffälligkeiten träten ”meist ausschliesslich” zu Hause auf. Die Beschwerdeführerin zeige bereits seit längerem psycho-reaktive Verhaltensweisen, wenn sie beim Rechnen über Kopf- und Bauchschmerzen klage, zuweilen völlig blockiert sei und gar nichts mehr gehe (Urk. 15/2).
4.5 Die Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin führte im Schulbericht vom 8. Februar 2006 aus, das Kind sei ein fröhliches Mädchen, das gerne und viel erzähle, aber auch noch recht verträumt sei. Sie habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis und pflege gerne Kontakt mit Erwachsenen. In Beziehungen mit Gleichaltrigen sei sie unsicher. Sie sei schnell beleidigt und schreie dann die Mitschülerinnen im Affekt an. Mit einer kleinkindlichen, weinerlichen Miene versuche sie, sich in Streitfällen Vorteile heraus zu holen. Mit kindlichen, nicht altersadäquaten Anrempelungen wolle sie die Aufmerksamkeit der anderen Mädchen auf sich ziehen. Diese seien dann aber beleidigt und wollten nichts mit ihr zu tun haben. Deshalb fühle sich die Beschwerdeführerin ausgeschlossen und allein. Auch verpetze sie gerne ihre Mitschülerinnen, die das schlecht ertrügen. Sie beobachte genau, ob alles gerecht zu und her gehe; sie habe einen grossen Gerechtigkeitssinn und merke sofort, wenn aus organisatorischen Gründen die beiden Gruppen der Klasse nicht gleich behandelt würden; dabei könne sie auch ein recht oppositionelles Verhalten zeigen, weil sie glaube, ungerecht behandelt zu werden.
Hinsichtlich des Lernverhaltens habe die Beschwerdeführerin eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne. Sie lasse sich leicht ablenken und habe deshalb grosse Mühe, sich zu konzentrieren, den Lernstoff zu speichern und zu begreifen. Viel lieber erzähle sie ihre eigenen Erlebnisse und lenke so auch von ihrer Aufmerksamkeitsstörung ab. Sie habe Schwierigkeiten, ihre Arbeiten selber zu planen und zu organisieren, und gebe schnell auf. Selbst bei intensiver Betreuung sei es nicht immer möglich, sie zum selbständigen Lernen anzuregen. Das Lerntempo sei im Vergleich zur Klasse langsamer, obwohl sie die 2. Klasse repetiere. Es sei wichtig, dass sie bei einem neuen Thema zahlreiche und intensive Übungsmöglichkeiten bekomme, damit Lernfortschritte möglich seien (Urk. 15/4).
4.6 Im Bericht vom 11. Januar 2007 gaben die den heilpädagogischen Stützunterricht erteilenden Lehrerinnen an, die Beschwerdeführerin zeige bei der Arbeit wenig Ausdauer und gebe bei Problemen schnell auf. Neue Aufträge packe sie zum Teil recht zögerlich an und halte sich mit Nebensächlichkeiten auf. Damit sie bei der Arbeit gut vorwärts komme, brauche sie immer wieder Hilfe oder jemanden an ihrer Seite, weil es ihr oft schwer falle, die Arbeit selber zu planen und zu organisieren. Während der Lektionen lasse sie sich von anderen leicht ablenken und habe Mühe, sich zu konzentrieren. Zum Lernen brauche sie genügend Zeit, denn ihr Lerntempo sei im Vergleich zur Klasse langsamer. Teils vergesse sie Dinge, die sie gelernt habe und die sie nicht so sehr interessierten, bald wieder, weshalb ihr wichtige Grundlagen fehlten. Auf Druck reagiere sie bald überfordert und es falle ihr schwer, erfolgreich zu lernen. Auch sei es wichtig, dass sie bei einem neuen Thema zahlreiche und intensive Übungsmöglichkeiten bekomme, damit sie sich sicher fühle. Aufgaben zu lösen, bei denen sie sich etwas Konkretes in einer leicht veränderten Form vorstellen müsse, bereiteten ihr oft Mühe. Im mündlichen Unterricht lasse sie sich leicht von anderen ablenken und brauche oftmals lange, bis sie wisse, worum es gehe und welches die wesentlichen Punkte seien (Urk. 15/3).
5. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl der Kinderarzt Dr. C.___ als auch die Fachleute des Instituts B.___ das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang bejahten. Dies taten sie in Kenntnis der von der Verwaltungspraxis gestellten Voraussetzungen (Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens [perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen], der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit). Darüber hinaus nannten sie zu sämtlichen Punkten entsprechende Defizite und Auffälligkeiten. Ihre Angaben werden durch die Berichte der Ergotherapeutin und der Lehrerinnen, welche einen intensiveren Kontakt zur Beschwerdeführerin haben und somit deren Schwierigkeiten über längere Zeit beobachten konnten, untermauert.
Hinsichtlich der Verhaltensstörung leuchtet die Erklärung des Kinderarztes Dr. C.___ ein, weshalb sich die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation (scheinbar) sozial angepasst, in der gewohnten Umgebung zu Hause oder in der Schule hingegen krankhaft auffällig verhalte. Denn auch die Psychologin des schulpsychologischen Dienstes, welche die Beschwerdeführerin als angepasst erlebte, wies auf meistens zu Hause auftretende, in der Erscheinungsform vielfältige psycho-reaktive Auffälligkeiten hin. Auf eine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit hinweisende Verhaltensauffälligkeiten (Affektreaktionen und kleinkindliches Verhalten gegenüber Mitschülerinnen, um deren Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, leichte Ablenkbarkeit) wurden selbst von den Lehrerinnen der Beschwerdeführerin beschrieben. Angesichts dieser Angaben vermag die Behauptung des Arztes des RAD, es liege keine krankhafte Verhaltensstörung vor, sondern lediglich ein hyperaktives Kind mit motorischer Unruhe und Zappeligkeit (Urk. 9/7), nicht zu überzeugen.
Das bei der Beschwerdeführerin bestehende POS ist demnach als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Ziff. 404 GgV Anhang zu qualifizieren. Die Behandlung des POS wurde in Form von Ergotherapie ab September 2006 rechtzeitig begonnen. Damit hat die Invalidenversicherung die streitigen medizinischen Massnahmen unter dem Titel von Ziff. 404 GgV Anhang zu übernehmen.
6. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Astrid Künzli Berli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Krankenkasse EGK
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).