IV.2006.00968

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 1. März 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1957 geborene D.___ reiste 1986 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 9/2 S. 15 ff.), wo er auf dem Bau Arbeit fand (Urk. 9/2 S. 46). Zuletzt war er von März 1999 bis Oktober 2001 als Bauarbeiter bei der A.___ AG angestellt, musste aber die Tätigkeit infolge einer Zementallergie aufgeben (letzter effektiver Arbeitstag: 5. Juli 2001; Urk. 9/2 S. 57). Aufgrund der genannten Allergie sowie weiterer Beschwerden (Depression, Schwindel, Kopf- und Rückenschmerzen) meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 S. 19 ff.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 9/2 S. 71, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab Juli 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 9/2 S. 5). Im Zuge einer von Amtes wegen durchgeführten Revision (Urk. 9/4) wurde der Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Urk. 9/5; C.___-Gutachten vom 4. Mai 2006, Urk. 9/16).
         Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/18) und hielt daran mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 fest (Urk. 9/25).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Beschwerdeführers am 3. November 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
         1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2006 aufzu-     heben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin An-     spruch auf eine ganze Rente hat.
         2.     Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Oktober 2006 aufzuheben und das      Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Akten an die Vorinstanz      zurückzuweisen.
         3.   Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
         4.   Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren      und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts-     vertreterin beizugeben.
         5.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-     degegnerin.
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2006, welche rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'227.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 9 % führe. Die Rente sei daher nach Zustellung der angefochtenen Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die Schlussfolgerungen des C.___-Gutachtens unlogisch und nicht schlüssig seien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Dagegen sei Dr. B.___ am ehesten in der Lage, den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu beurteilen. Offensichtlich habe sich dieser nicht verbessert, so dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei. Sofern der Bericht von Dr. B.___ nicht als ausreichend erachtet werden, müsste ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt werden (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3
2.3.1   In seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Oktober 2002 (Urk. 9/2) diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F33.2), eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD 10 F 10.20). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei allein durch die depressive Störung schwer eingeschränkt, und es bestehe auch für einfache Arbeiten in einem geschützten Rahmen eine Arbeitsunfähigkeit von 80-90 %.
2.3.2   Die für das C.___-Gutachten vom 4. Mai 2006 (Urk. 9/16) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom bei chronischer somatoformer Schmerzstörung (ICD 10 F45.4), zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, altersentsprechende degenerative Wirbelsäulen-veränderungen mit Chondrosen und Spondylose lumbal sowie beginnenden Spondylarthrosen L4/S1, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance sowohl vom Becken- wie auch Schultergürteltyp bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung; sowie anamnestisch ein allergisches Kontaktekzem auf Kaliumdichromat (Zement; ICD 10 L23.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden ein Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), ein Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), heute abstinent, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Verdacht auf psychogenen Schwindel (ICD-10 F45.8), eine akzentuierte Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer abhängig ängstlich-unsicheren Persönlichkeit und mangelhafter Integration (ICD-10 F73.1), unspezifische Arthralgien (ICD-10 M25.5) sowie ein chronischer Nikotinabusus, circa 60-70 py, vorliegen (ICD-10 F17.1).
         Aus rheumatologisch-theoretischer Sicht bestehe für eine schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit wie auch die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Tätigkeit auf dem Bau sei allerdings aufgrund der Kontaktallergie nicht geeignet. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer heute keine Krankheit mehr gefunden werden, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Die Depressivität sei abgeklungen. Auch nehme er kein Antidepressivum mehr und stehe nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ohne weiteres zuzumuten.
         Die Diskrepanz zum Gutachten von Dr. B.___ erkläre sich wahrscheinlich aus der Tatsache, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit dem genannten Zeitpunkt offensichtlich deutlich gebessert habe. Seit der Berentung hätten auch keine psychiatrischen Behandlungen mehr stattgefunden, und der Beschwerdeführer nehme keine Antidepressiva mehr ein, was gegen einen anhaltenden grossen Leidensdruck spreche (Urk. 9/16 S. 16 ff.).
2.3.3   Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. August 2006 erneut und nahm zum psychiatrischen Teil des C.___-Gutachtens Stellung. In seinem Bericht vom 27. August 2006 hielt er fest, dass einige Aussagen im Gutachten nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei der Schluss, dass das Absetzen der Medikamente gegen einen anhaltenden Leidensdruck spreche, falsch. Die Problematik der Compliance sei jedem Fachmann bekannt, und das Problem trete unabhängig vom Leidensdruck auf. Eine weitere Schwachstelle des Gutachtens betreffe die Einschätzung der Intelligenz des Beschwerdeführers. Ganz abgesehen davon, dass der Kollege über das Thema nur spekuliere und die Unterhaltung nur mit einem Übersetzer geführt werden könne, seien die Aussagen mehr als widersprüchlich. Seien die intellektuellen Fähigkeiten bei den psychiatrischen Befunden noch im unteren Normbereich, werde bei den Diagnosen der Code ICD-10 F73 als Diagnose gestellt, was einer schwersten Intelligenzminderung entspreche, womit der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Zudem würden diese Aussagen ohne eine testpsychologische Untersuchung gemacht, und es sei unklar, was die akzentuierte Persönlichkeit - für deren Diagnose auch keine objektiven Anhaltspunkte aus der Lebensgeschichte aufgeführt werden - mit der schweren Intelligenzminderung zu tun habe.
         Im Weiteren stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. August 2006 die gleichen Diagnosen wie in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2002 (Urk. 9/2 S. 71 ff.) und attestierte Beschwerdeführer nach wie vor eine 80-90%ige Arbeitsunfähigkeit, auch für einfache Arbeiten in einem geschützten Rahmen (Urk. 9/21).
2.4
2.4.1   Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob und inwieweit sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Rentenzusprache (gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Oktober 2002) in rentenrelevanter Weise verbessert hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin an einer Depression leidet.
2.4.2   Die für den psychiatrischen Teil des C.___-Gutachtens verantwortlichen Fachpersonen hielten dabei fest, dass die Depression gegenwärtig remittiert sei und sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, während Dr. B.___ grundsätzlich von einem unveränderten Zustand ausging.
         Zu den Einwänden von Dr. B.___ zum C.___-Gutachten ist anzumerken, dass diese für einen medizinischen Laien grundsätzlich nachvollziehbar und nicht ohne weitere Abklärungen von der Hand zu weisen sind. Insbesondere ist festzuhalten, dass es sich beim Code ICD-10 F73 tatsächlich um schwerste Intelligenzminderung handelt, bei einem IQ unter 20, was praktisch bedeute, dass die betroffenen Personen so gut wie unfähig seien, Aufforderungen oder Anweisungen zu verstehen oder sich danach zu richten (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage). Dies erscheint aber aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Bau sowie der weiteren Akten nahezu ausgeschlossen. Zudem weist Dr. B.___ zu Recht darauf hin, dass die C.___-Gutachter bei den psychiatrischen Befunden noch von eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten im unteren Normbereich sprechen (Urk. 9/16 S. 14), was einem IQ im Bereich von 70 bis 80 entsprechen würde. Auch die Stellungnahme von Dr. med. E.___ (RAD) zu den Einwänden von Dr. B.___ trägt zur Klärung der aufgeworfenen Fragen nichts bei, da Dr. E.___ zu den zwei Haupteinwänden (Compliance, Intelligenzminderung) keine Stellung bezieht.
         Vor diesem Hintergrund kann zumindest auf den psychiatrischen Teil des C.___-Gutachtens mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Läge tatsächlich eine schwerste Intelligenzminderung vor, müsste wohl entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit.
2.4.3   Auch wenn gewisse Zweifel am C.___-Gutachten angebracht sind, ist dennoch festzuhalten, dass sich die beiden ärztlichen Fachmeinungen allein hinsichtlich der Frage der depressiven Episode (schwer oder remittiert) diametral widersprechen. Die Erstellung des medizinischen Sachverhalts erscheint damit für einen medizinischen Laien aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Denn auch wenn grundsätzlich auf die Ergebnisse des C.___-Gutachtens nicht abgestellt werden kann, erscheint es aufgrund der Grösse der Diskrepanz der vorliegenden Einschätzungen sowie der Relevanz des Abklärungsergebnisses für das vorliegende Verfahren unerlässlich, den Sachverhalt in psychischer Hinsicht weiter abzuklären. Somit drängt sich die Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens auf.
3. Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2006.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde.

4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
         Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
         Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Postfach, 8022 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).