IV.2006.00971
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. November 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
Streiff Pellegrini & von Kaenel, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1959, verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1991, 1994 und 1999 geborenen Kindern, arbeitete bis Januar 1995 als Bauarbeiter bzw. ab August 1996 als Kranführer bei verschiedenen Firmen, zuletzt in einem Temporärarbeitsverhältnis (Urk. 9/1, 9/4 Ziff. 1, Urk. 9/5 Ziff. 1). Am 22. August 1996 stürzte er von einem Lastwagen (Urk. 9/7/4).
Nach medizinischen Abklärungen und Behandlungen sowie Umschulungsmass-nahmen (Umschulung im E.___ zum Kleingerätewart ab 19. Januar 1999, Urk. 9/44) wurden mit Verfügung vom 29. Juli 1999 aufgrund eines am 24. Februar 1999 erlittenen weiteren Unfalls die Leistungen für berufliche Massnahmen wieder eingestellt (Urk. 9/31). Dem Versicherten wurden abgestufte und auf Ende September 1999 befristete Invalidenrenten zugesprochen (Verfügung vom 10. Juli 2001 mit Wirkung ab August 1997, Urk. 9/63 - 64). Mit Urteil vom 20. September 2002 wurde diese Verfügung insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch ab Oktober 1999 verneint worden war, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zur Frage, ob erneut berufliche Massnahmen angezeigt seien, zurückgewiesen (Urk. 3/2).
1.2 Nach einem Mahnschreiben des Vertreters des Versicherten vom 19. Januar 2004 teilte die IV-Stelle diesem gleichentags mit, dass ein umfassendes medizinisches Gutachten notwendig sei (Urk. 9/85-86). Mit einem weiteren Mahnschreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 16. August 2004 stellte dieser gegenüber der IV-Stelle fest, dass der beauftragte Experte noch keinen Begutachtungstermin vereinbart habe (Urk. 9/91). Das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum B.___, ___, (im Folgenden: B.___ - Gutachten) wurde schliesslich am 24. Januar 2005 erstellt aufgrund von Untersuchungen vom 8. und 9. Dezember 2004 (Urk. 9/96/1-35). Gestützt auf die gutachterliche Schätzung einer möglichen Restarbeitsfähigkeit von 66 2/3 % in einer angepassten leichten Tätigkeit wurde dem Versicherten basierend auf einer Invalidität von 55 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 zugesprochen (Verfügung vom 24. Juni 2005, Urk. 9/104). Die IV-Stelle ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 59'488.-- und gestützt auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebung, LSE 2002 für das Jahr 1999 von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'804.-- aus, wobei sie einen Leidensabzug von 25 % machte (Urk. 9/99/1, Urk. 9/102).
1.3 Gegen diese Rentenverfügung vom 24. Juni 2005 erhob der Versicherte am 30. August 2005 Einsprache und machte geltend, sein Zustand habe sich seit der Erstellung des Gutachtens verschlechtert, insbesondere sei nach einem Suizidversuch ein fürsorgerischer Freiheitsentzug erfolgt und stehe zudem eine Rückenoperation bevor (Urk. 9/108). Nach Beizug eines Berichtes der Klinik C.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 9/126/1-4) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 ab (Urk. 9/131 = Urk. 2).
2. A.___ erhob am 6. November 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte die Anträge, es sei ihm ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze IV-Rente zuzusprechen unter entsprechender Anpassung seiner Zusatzrenten für die Ehefrau und die drei Kinder; eventualiter sei die Angelegenheit erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zur Prüfung der Frage, ob ihm nicht berufliche Massnahmen zustünden (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007, es sei auf eine reformatio in peius zu erkennen, da der Invaliditätsgrad nicht 55 %, sondern aufgrund eines korrigierten Invalideneinkommens von Fr. 32'436.-- und eines korrigierten Valideneinkommens von Fr. 49'121.-- und eines geringeren Leidensabzugs von 15 % lediglich 33 % betrage. Der höchstmögliche Leidensabzug von 25 % rechtfertige sich nicht, denn der Versicherte habe bereits über mehr als 10 Jahre keine Schwerarbeit mehr verrichtet (Urk. 8). Die Replik vom 10. Mai 2007 (Urk. 13) ging am 14. Mai 2007 ein; die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 20. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die gesetzliche Definition des Begriffs „Invalidität“, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie die Berechnungsweise der Invalidenrenten und auch der Zeitpunkt des Beginns eines Rentenanspruchs sind im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargestellt worden; es kann darauf verwiesen werden. Schliesslich wurde auch zutreffend die Bedeutung der ärztlichen Berichte und Gutachten bei der Invaliditätsbemessung umschrieben (Urk. 2 S. 1 ff.). Beizufügen ist diesen rechtlichen Erwägungen Folgendes:
1.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Die Gewährung einer Rente schliesst die Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht von vornherein aus (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweis).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die lange verwaltungsrechtliche Verfahrensdauer. Die Beschwerdegegnerin habe zudem das Urteil vom 20. September 2002 unvollständig umgesetzt, insbesondere habe sie entgegen den dortigen Ausführungen nicht mehr geprüft, ob berufliche Massnahmen zu gewähren seien. Hiezu wäre sie verpflichtet gewesen, auch wenn der erste Versuch der beruflichen Eingliederung - die Umschulung zur Elektrogerätemontage - wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten gescheitert sei. Das Gutachten des B.___ sage zu wenig Relevantes aus über seine Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum; es sei Anfang 2005 erstellt worden, und demgegenüber liege das Ausmass seiner Arbeitsunfähigkeit ab September 1999 im Streit. Die Invaliditätsbemessung sei nicht gesetzeskonform vorgenommen worden; so seien Tabellenlöhne aus der LSE 2002 berücksichtigt worden anstatt Tabellenlöhne aus dem massgeblichen Jahr 1999 (Urk. 1). Schliesslich wehrte sich der Beschwerdeführer gegen den in der Beschwerdeantwort eingenommen Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach er ab September 1999 gar keinen Rentenanspruch habe, weil ein wesentlich tieferes Valideneinkommen massgeblich sei als ursprünglich angenommen und weil ein maximaler Leidensabzug von 25 % nicht gerechtfertigt sei, sondern höchstens ein Abzug von 15 % (Urk. 13). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlass des hier strittigen Einspracheentscheids im Oktober 2006 weiter verschlechtert habe.
2.2. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der Beschwerdeantwort erstmals den Standpunkt, dass das angenommene Valideneinkommen einer näheren Prüfung nicht standhalte, da der Beschwerdeführer seit 1994 über keine regelmässige Einkünfte verfügt habe. Das Durchschnittseinkommen aus den massgeblichen Jahren 1990 bis 1994 betrage lediglich Fr. 42'761.--. Das massgebliche, der Teuerung angepasste Valideneinkommen für das Jahr 2006 betrage Fr. 49'121.--. Das Invalideneinkommen - ohne Leidensabzug - betrage Fr. 38'160.--. Nach einem Leidensabzug von 15 % betrage es Fr. 32'436.--. Die Differenz zwischen diesen beiden Einkommen bilde den massgeblichen Invaliditätsgrad von rund 33 %. Es sei auf eine reformatio in peius zu erkennen (Urk. 8 S. 3 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei die Untersuchungsmaxime verletzt worden, da kurze Zeit nach der rheumatologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch das B.___ eine Rückenoperation stattgefunden habe, allenfalls im Kreisspital D.___ (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/4 S. 4, Urk. 3/5 S. 4, Urk. 13 S. 5) oder in der Rheumaklinik des Kantonsspitals W.___ (Urk. 9/108 S. 4). Es sei von der Beschwerdegegnerin darüber ein Bericht einzuholen. Diese Vorbringen hatte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren gemacht, allerdings ohne nähere Angaben betreffend die Zeit und den Ort der Operation (Urk. 9/108 S. 4). Diesem Hinweis hätte die Beschwerdegegnerin nachgehen müssen, denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die ärztliche Einschätzung im rheumatologischen Teil des Gutachtens, wonach keine Wirbelsäulenleiden vorlagen, angesichts einer nachfolgend offenbar notwendig gewordenen Rückenoperation nicht mehr zutreffend sind. Da im Rahmen der Untersuchungsmaxime auch eine Mitwirkungspflicht des Versicherten besteht, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mindestens zur Einreichung weiterer sachdienlicher medizinischer Akten auffordern müssen (Erw. 1.2, BGE 125 V 195 Erw. 2) oder dann, wie bereits im Einspracheverfahren beantragt, die zusätzlichen medizinischen Unterlagen beiziehen müssen. Da geltend gemacht wurde, dass eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden vor Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides eingetreten ist, ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob im Zeitraum zwischen Erstellung des B.___-Gutachtens und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides insbesondere wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rückenoperation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.2 Der Beschwerdeführer rügte - ohne einen formellen Antrag zu stellen - die lange Dauer des Abklärungsverfahrens. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin seit der Anmeldung im März 1998 und insbesondere nach dem gerichtlichen Rückweisungsurteil vom 20. September 2002 (Urk. 9/114) im Februar 2004, somit erst anderthalb Jahre später, und dies erst nach einem Mahnschreiben des Vertreters des Beschwerdeführers, eine medizinische Begutachtung überhaupt erst eingeleitet hatte (Urk. 9/84-89). Die in Aussicht gestellte Gutachterstelle wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach nochmaliger Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Mai 2004 gemahnt (Urk. 9/90), und nach einem weiteren Mahnschreiben des Rechtsvertreters im August 2004 (Urk. 9/91) wurde dann schliesslich im Oktober 2004 ein Begutachtungstermin auf den Dezember 2004 in Aussicht gestellt (Urk. 9/94). Wenn auch noch nicht von einer Rechtsverzögerung im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann, so ist doch anzumerken, dass insbesondere die lange Inaktivität der Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsurteil - von September 2002 bis Februar 2004 sind keine sachdienlichen Handlungen aktenkundig - dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Versichertenanliegen zuwiderläuft.
4.
4.1 Strittig ist zum einen die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen und zum andern der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 1999 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (Oktober 2006).
4.2 Zur Rüge des Beschwerdeführers, es seien nach dem Scheitern der ersten beruflichen Massnahme keine Bemühungen zur beruflichen Integration mehr vorgenommen worden bzw. es sei das Urteil vom 20. September 2002 nicht umgesetzt worden, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschwerdeführer vom 19. Oktober 1998 bis 18. Januar 1999 eine Vorabklärung im E.___ erfolgreich durchlaufen hatte (Urk. 9/21), wurde von den Berufsabklärern eine BBT-anerkannte Anlehre als Kleingerätewart empfohlen (Urk. 9/22). Kurz nach Beginn dieser Anlehre stürzte der Beschwerdeführer im Badezimmer, es folgten Spitalaufenthalte und ein Versuch, die berufliche Massnahme weiterzuführen. Aus gesundheitlichen Gründen wurde die Umschulungsmassnahme per 27. Mai 1999 abgebrochen (Urk. 9/29/1-3, Urk. 9/31). Daraufhin erhielt die IV-Stelle, Berufsberatung, im Oktober 1999 den erneuten Auftrag, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen (Urk. 9/41/1). Während einer Probewoche mit ganztägiger Präsenz habe der Beschwerdeführer nur gerade eine Präsenz von 32,6 % erbracht (Bericht vom 2. November 1999, Urk. 9/41; der Kurzbericht vom E.___ vom 29. Oktober 1999, auf den verwiesen wird, ist nicht aktenkundig). Dem Bericht über den erneuten beruflichen Eingliederungsversuch ist zu entnehmen, dass der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sein Bestes gegeben habe. An seiner Motivation sei nicht gezweifelt worden. Unter den heutigen Umständen aber sei der E.___ nicht bereit, die Umschulung fortzusetzen, da die effektive Leistungsfähigkeit behinderungsbedingt zu minim sei. Aus diesem Grund „gelangen wir zur Ansicht, dass vorderhand berufliche Eingliederungsmassnahmen keinen Sinn geben und schliessen unsere weiteren Bemühungen ab“ (Urk. 9/41).
Nach dem Rückweisungsurteil vom September 2002 ist betreffend die berufliche Eingliederung lediglich das Formular „Abklärung“ aktenkundig, wonach die IV-Stelle die interne Berufsberatung am 24. Februar 2005 angefragt hat, ob erneut berufliche Massnahmen angezeigt seien (Urk. 9/98). Am 5. April 2005 notierte die Sachbearbeiterin der IV-Stelle, Berufsberatung, dass sie die Akten geprüft habe und nunmehr die Angaben liefere für „den Lohnvergleich anhand der Lohnstrukturerhebung“ (Urk. 9/99). Eine eigentliche Abklärung, ob eine erneute Umschulung oder andere berufliche Massnahmen angezeigt seien, ist in der Tat nicht aktenkundig. Insoweit ist die Rüge des Beschwerdeführers zutreffend. Die Sache ist daher noch einmal an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur umfassenden Überprüfung, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind.
Es ist daran zu erinnern, dass in diesem Zusammenhang Art. 21 Abs. 4 ATSG von Bedeutung ist. Demnach können Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn sich der Versicherte einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, widersetzt.
4.3 Strittig ist zum anderen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Ende September 1999.
4.4 Wenn vorliegend aus genanntem Grund (vgl. Erw. 3.1) auch noch nicht abschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der hier zur Beurteilung massgeblichen Zeit (September 1999 bis Oktober 2006) befunden wird, so kann im Zusammenhang mit der Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsgrades und der Invaliditätsschätzung dennoch bereits Folgendes festgehalten werden:
An medizinischen Akten betreffend die massgebliche Zeit liegen das Gutachten B.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 3/3 = Urk. 9/96) sowie der Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 1. Juni 2006 vor (Urk. 9/126/1-4). Das Gutachten B.___ setzt sich zusammen aus einem Aktenauszug, einer Anamnese (Familien-, Sozialanamnese, Persönliche und Systemanamnese, Beschreibung des vom Beschwerdeführer geschilderten Leidens, objektive Befunde), einer internistischen (Dr. med. F.___, ___), rheumatologischen (Dr. med. G.___, ___) und psychiatrischen (Dr. med. H.___, ___) Untersuchung und Beurteilung und aus einer Schlussfolgerung, die von den beteiligten Ärzten gemeinsam erarbeitet wurde. Die Ärzte nannten - neben Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96/22):
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei
- hypochondrischen Elementen
Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- Fehlform der Brustwirbelsäule mit lumbaler Überlastung sowie sekundärer muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- überbrückender Spondylosen, vereinbar mit einer beginnenden diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose sowie partieller Blockwirbelbildung BWK 10/11
- idopathischer schwerer Osteoporose der Wirbelsäule und des Schenkelhalses
Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer keine schwere körperliche Tätigkeit mehr zumutbar. Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit hingegen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %, wobei diese Arbeit wechselbelastend und ohne repetitives Heben von Gewichten über 8 kg sein müsse (S. 18). Psychiatrisch festzustellen sei eine feste Überzeugung des Beschwerdeführers, krank und beschädigt zu sein. Er scheine nicht schwer depressiv blockiert. Obwohl er drohe, sich bei nicht Erhalten einer ganzen Rente das Leben zu nehmen, fehle die emotionale Untermauerung. Es entstehe nicht der Eindruck einer extremen Aggravation oder gar Simulation, viel eher der einer ängstlich-vermeidenden Fehleinschätzung (S. 20 ff.). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen für eine angepasste Arbeit im Umfang von 2/3 arbeitsfähig (S. 25). Wegen anderen Faktoren wie langjährige Abstinenz von einer geregelten Tätigkeit, allgemeine Haltung des Beschwerdeführers sei es aber illusorisch davon auszugehen, dass dieser diese Restarbeitsfähigkeit je realisieren werde.
4.5 Der Beschwerdeführer wurde notfallmässig - nach einem fürsorgerischen Freiheitsentzug - in die Klinik C.___ eingewiesen, wo er am 16./17. Juli 2005 stationär und in der Folge ambulant behandelt wurde. Er habe am 15. Juli erneut Suizidgedanken gehabt, worauf er ca 2 g Tramal und zwei Flaschen Wein zu sich genommen habe. Es sei ihm jedoch schnell klar geworden, dass er hätte weiterleben wollen und so habe er den Hausarzt informiert, der die Zuweisung ins Spital D.___ veranlasst hätte (Bericht Klinik C.___ vom 1. Juni 2006, Urk. 9/126/1-4). Prognostisch hielten Dr. med. I.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. J.___, Ärztlicher Direktor der Klinik, fest, dass unter stützender Psychotherapie sowie Fortführung der antidepressiven Medikation von einer weiteren Stabilisierung und Minderung der depressiven Symptomatik ausgegangen werden könne. Die somatoforme Schmerzstörung werde hingegen aller Erfahrung nach unverändert fortbestehen. Die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer, so die Ärzte der Klinik C.___, betrage in den letzten fünf Jahren 50 %.
4.6 Sowohl das Gutachten des B.___ als auch der Bericht der Klinik C.___ erscheinen fundiert und schlüssig. Sie vermögen bezüglich der Zeit ab September 1999 bis vor der Rückenoperation ohne weiteres die Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu erfüllen. Insbesondere ist auch im Bericht der Klinik C.___ keine chronifizierte Komorbidität festgehalten worden und deckt sich die dortige psychiatrische Einschätzung mit derjenigen des Gutachtens des B.___. Die beiden ärztlichen Stellungnahmen weichen deutlich ab von der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach er überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Während im Gutachten B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 2/3 ausgegangen wurde, bezifferten die Ärzte der Klinik C.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren als Kranführer auf 50 %. Insbesondere bestätigten die B.___-Ärzte die Diagnose einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung, die Dr. K.___ gestellt hatte, nicht. Hiezu bemerkten sie, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Fixierung auf die Krankenrolle in einer Sackgasse verrannt und reagiere entsprechend gereizt gegenüber Versicherungen und Ärzten. Seine Äusserungen und sein Verhalten würden aber keinesfalls die für die Stellung einer Persönlichkeitsdiagnose erforderliche Auffälligkeit aufweisen. Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung bestehe eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die nicht höher als ein Drittel sei. Aufgrund der rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen liege eine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeit mit Wechselbelastung und ohne Tätigkeit auf Leitern oder Gerüsten von 2/3 vor. Wegen den invaliditätsfremden Faktoren wie langjährige Abstinenz von einer geregelten Tätigkeit, allgemeine Haltung des Beschwerdeführers etc. sei es aber illusorisch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Restarbeitsfähigkeit je realisieren würde (Urk. 9/96/25).
Auch wenn diese Schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den ersten Blick höher erscheint als die Schätzung der Ärzte der Klinik C.___, so ist beizufügen, dass letztere den Grad der Restarbeitsfähigkeit nur auf die Tätigkeit als Kranführer bezogen; die B.___-Gutachter hatten keine konkreten Verweistätigkeiten genannt, doch geht aus deren Äusserungen hervor, dass sie irgendeine körperlich leichte Arbeit zu 2/3 als zumutbar erachteten. Insofern gibt es zwischen den beiden Schätzungen im Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine unüberbrückbaren Differenzen. Da der gutachterlichen Schätzung Untersuchungen verschiedener zusammenwirkender medizinischer Disziplinen zugrundeliegen und diese Schätzung (bezogen auf einen weiteren Fächer von angepassten Tätigkeiten) überdies eingehend begründet erscheint, kann gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 2/3 in angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ausgegangen werden. Gestützt auf das Gutachten des B.___ lag diese so bezifferte Arbeitsunfähgkeit bereits im September 1999 vor (S. 26). In dieser Schätzung ist, wie erwähnt, die geltend gemachte allfällige spätere Verschlechterung wegen einer Rückenoperation nicht berücksichtigt.
4.7 Der Beschwerdeführer wandte ein, es liege bei ihm eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung vor; nur schon diese Krankheit verursache eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Gutachten werde entsprechend erwähnt; es sei illusorisch, davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit je realisieren würde. Seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf seinen mangelnden Arbeitswillen zurückzuführen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob ihm die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch zumutbar sei. Der Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt sei für ihn unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.). Dem kann angesichts der Rechtsprechung zur somatoformenen Schmerzstörung nicht beigepflichtet werden, da dieses Krankheitsbild nur in Ausnahmefällen invalidisierenden Charakter aufweist (vgl. Erw. 1.4). Insbesondere vermag die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, wie sie im Gutachten des B.___ nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 3/3 S. 24), nichts daran zu ändern, dass es an der Schwere der diagnostizierten Schmerzstörung fehlt, auch ist das Erfordernis des sozialen Rückzugs nicht erfüllt. So hat der Beschwerdeführer beim psychiatrischen Untersucher nicht den Eindruck eines schwer Depressiven hinterlassen; es habe sich eine Schwingungsfähigkeit in der Emotionalität und eine Moduliertheit des Affekts gezeigt (Urk. 3/3 S. 20) Schliesslich kann dem Gutachten nicht entnommen werden, dass konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person gescheitert seien. Im Gegenteil erwähnten auch die Ärzte der Klinik C.___, dass eine Stabilisierung und Minderung des Zustandsbildes durch eine Behandlung erreicht werden könne. Somit kann hier festgehalten werden, dass die im Gutachten des B.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, so wie sie im Begutachtungszeitpunkt vorlag, die Erfordernisse einer Invalidisierung nicht erfüllt.
5.
5.1 Sodann wird die Invaliditätsbemessung mittels des Einkommensvergleichs vorzunehmen sein. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist nicht, wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorbringt, von den tatsächlichen, im individuellen Konto des Beschwerdeführers eingetragenen Einkommen auszugehen, da die Einkommen in den Jahren vor Eintritt der Invalidität geschwankt haben und der Beschwerdeführer auch nicht durchgehend auf seiner angestammten Tätigkeit arbeitete. So geht aus dem Auszug aus seinem individuellen Konto hervor (Urk. 9/6), dass bis 1994 ein Einkommen bei der L.___ AG erzielt wurde mit Schwankungen von jährlich Fr. 23'400.-- (1986) bis Fr. 54'000.-- (1993). In den Jahren 1994 bis 1996 lag das jährliche Einkommen zwischen Fr. 9'000.-- (1995) und Fr. 16'000.-- (1996, Arbeitslosenentschädigung). Vielmehr sind im Revisionsfall vor allem bei der Tatsache, dass die versicherte Person seit Jahren nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitete, Tabellenlöhne heranzuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2005 i.S. I., I 169/04 Erw. 6.2.2 mit Hinweisen). Da der Rentenanspruch ab 1999 im Streit steht, ist es - entgegen anderslautender Einwände des Beschwerdeführers - richtig, die Tabellenlöhne dieses oder des darauf folgenden Jahres als Grundlage heranzuziehen. Das von der Beschwerdegegnerin ursprünglich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'488.-- ist nicht gestützt auf Tabellenlöhne, sondern aufgrund einer Arbeitgeberauskunft bestimmt worden (Urk. 9/53). Der Tabellenlohn für einfache und repetitive Arbeiten für das Jahr 2000 beträgt Fr. 54'528.-- (LSE 2000 für das Jahr 2000, TA1, Baugewerbe, Niveau 4); dieses wird als massgebliches Valideneinkommen einzusetzen sein.
5.2 Das Invalideneinkommen ist von der Beschwerdegegnerin aufgrund von drei DAP-Profilen auf Fr. 43'767.-- beziffert worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen bei der Schätzung der Invalideneinkommen gestützt auf diese sogenannten DAP-Profile mindestens fünf Profile als Grundlage ausgewählt werden (BGE 129 V 472). Würden entsprechende Tabellenlöhne der LSE, Jahr 2000 als Berechnungsgrundlage gewählt, würde das hypothetische Invalideneinkommen höher ausfallen (Fr. 53'244.--). Da der Beschwerdeführer ab September 1999 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten zu 2/3 arbeitsfähig erscheint, würde ihm als hypothetisches Invalideneinkommen 2/3 angerechnet (2/3 von Fr. 53'244.--), somit Fr. 35'496.--.
5.3 Schliesslich ist die Frage der Höhe des Leidensabzugs entscheidungsreif. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort teilweise zu Recht festgehalten hat, war der Beschwerdeführer, der zuerst als Bauhilfsarbeiter gearbeitet hatte, ab August 2006 als Kranführer tätig, was keine körperlich schwere Arbeit darstellt. Aus den Akten geht indessen entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Kranführertätigkeit schon seit Jahren ausgeführt hatte. Vor Eintritt der Invalidität hatte der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr ausgeübt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, nur aus diesem Grund den höchst möglichen Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Vielmehr erscheint angesichts der Tatsache, dass teilzeitarbeitende Männer eher niedrigere Löhne verdienen und Tabellenlöhne auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in er Regel besser entlöhnt werden, ein Abzug von 15 % gerechtfertigt (vgl. auch Urk. 8 S. 4), sodass auf dieser Grundlage ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 30'172.-- resultieren würde (Fr. 35'496.-- ./. 15 %).
5.4 Wird man das Valideneinkommen von Fr. 54'528.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'172.-- vergleichen, so ergäbe sich eine Einbusse von rund 45 %, was Anspruch ab September 1999 auf eine Viertelsrente ergäbe.
5.5 Diese Überlegungen weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin wird indessen zu prüfen haben, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rückenoperation rentenerheblich verschlechtert haben und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den ganzen hier strittigen Zeitraum neu verfügen.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit ab Oktober 1999 bis Oktober 2006 auf Grund dieser Ausführungen neu verfügt wird.
6. Eine Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgelegt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69. Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Teil obsiegt, sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2006 die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab Oktober 1999 prüfe und neu verfüge.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).