Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00975
IV.2006.00975

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 18. Dezember 2006

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 den Anspruch von K.___, geboren 1965, auf eine Invalidenrente abgewiesen hat mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. November 2006, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Urk. 1), und in die unter Verzicht auf Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Dezember 2006 (Urk. 6),
         in Erwägung,
dass nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich oder mit denen die Betroffenen nicht einverstanden sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,
dass gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Satz 1) und sie zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2),
dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass in Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG der Gesetzgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,
dass nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat,
dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung),
dass nach Art. 42 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind,
dass einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung von Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), das Recht der betroffenen Person ist, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.),
dass ein weiterer Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht auf eine Begründung des Entscheids ist, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten,
dass die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21),
dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 21. August 2006 (Urk. 7/20) die vorgesehene Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit begründet, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen am 20. September 2006 (Urk. 7/30) diverse Einwände vorgebracht und insbesondere den Antrag gestellt hat, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin diese Einwände geprüft hat,
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhält, sie habe die Einwände geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Optik kein Gesundheitsschaden bestehe, der eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe,
dass die Verfügung gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG und auf die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör so begründet werden muss, dass es für die versicherte Person ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass sie in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will,
dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2006 diesen Anforderungen nicht genügt, geht doch die Feststellung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, ihrem Gehalt nach nicht über die Feststellung hinaus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG nicht erfüllt sind,
dass die Begründung derart pauschal formuliert ist, dass sie in jedem beliebigen, das Vorliegen einer Invalidität verneinenden Entscheid stehen könnte, ohne dass dies als unstimmig auffallen würde,
dass jegliche Ausführungen dazu fehlen, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen hierzu die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt ist,
dass dem Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die gesamten Akten zugestellt worden sind (Urk. 7/24), womit dieser Kenntnis von allen Abklärungen sowie den schriftlich festgelegten internen Überlegungen der Beschwerdegegnerin nehmen konnte,
dass dies eine ausreichende Begründung der Verfügung nicht zu ersetzen vermag, zumal sich die Verfügung darauf beschränkt, im Wesentlichen die Begründung des Vorbescheids zu wiederholen und nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers eingeht,
dass wohl aus den Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. August 2006 (Urk. 7/19 S. 4) stützt,
dass bei dieser Beurteilung aber nicht näher ausgeführt wird, weshalb kein Gesundheitsschaden bestehen soll, der eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet,
dass in den Akten nirgends ersichtlich ist, warum nicht auf die abweichende Beurteilung des Hausarztes abgestellt wird und warum die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht nicht für notwendig hält,
dass damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt,
dass keine Umstände gegeben sind, die (ausnahmsweise) eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren erlauben würde, zumal die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 (Urk. 6) nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers eingeht, wobei es angesichts dessen, dass das Beschwerdeverfahren mittlerweile kostenpflichtig ist, ohnehin als stossend erscheint, wenn erst Beschwerde erhoben werden muss, damit die Beschwerdegegnerin dann allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine fallbezogene und nachvollziehbare Begründung nachliefern kann,
dass eine derart ungenügend begründete Verfügung auch dem Interesse an einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Entscheide diametral zuwiderläuft,
dass somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers nach Überprüfung der Einwände (inkl. die beschwerdeweise vorgebrachten) mit einer im Sinne der Erwägungen ausreichend begründeten Verfügung neu entscheide,
dass ausgangsgemäss dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, welche auf Fr. 1'300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung kostenpflichtig ist,
dass die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Erlass einer begründeten Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).