IV.2006.00976
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 12. Februar 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1959 geborenen P.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 2/1 [= 6/37]). Mit gleichentags ergangener Verfügung sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung mittleren Grades zu (Urk. 2/2 [= 6/38]).
Beide Verfügungen enthielten weder eine Begründung noch einen Hinweis, dass die Begründung einem separaten zweiten Teil zu entnehmen sei.
2.
2.1 Gegen diese Verfügungen richtet sich die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingegangene Beschwerde der Versicherten vom 5. November 2006 (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin bringt damit sinngemäss vor, mit den angefochtenen Verfügungen würden ihr bisher ausgerichtete Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt, obwohl sie nach wie vor nicht in der Lage sei, Haushaltarbeiten zu erledigen oder gar einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).
2.2 Mit der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2006 (Urk. 5) reichte die IV-Stelle die Akten des Verwaltungsverfahrens ein (Urk. 6/1-39). Unter Hinweis darauf, dass "Teil 2 der angefochtenen Verfügung" unter "IV-Aktorum 34" zu finden sei, wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 5).
Bei dem im Verwaltungsverfahren unter der Aktennummer 34 geführten Dokument (im vorliegenden Verfahren als "Urk. 6/34" bezeichnet) handelt es sich indes nicht um die Begründung für die angefochtenen Verfügungen; in den eingereichten Akten konnte auch kein anderes Dokument gefunden werden, aus welchem hervorgegangen wäre, wie es dazu gekommen ist, dass der Versicherungsträger die angefochtenen Verfügungen erlassen hat. Entsprechend wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 aufgefordert, die fehlenden Akten dem Gericht einzureichen (Urk. 7).
Mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2006 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die erwähnte Verfügung des hiesigen Gerichts vom 14. Dezember 2006 fünf Originaldokumente aus den Jahren 1996 und 1997 ein (Urk. 10/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da sich die auf die Referentenverfügung vom 14. Dezember 2006 hin eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin aus den Jahren 1996 und 1997 nicht auf die angefochtenen Verfügungen vom 19. Oktober 2006 beziehen (vgl. Urk. 10/1-5), ist androhungsgemäss gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden.
2.
2.1 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin, gestützt auf eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 1997, seit 1. Mai 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog (Urk. 6/10 und 6/11 [= 6/12]). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens wurde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. dessen erwerbliche Auswirkungen erheblich verschlechtert hatten; entsprechend wurde ihr mit Verfügung vom 10. Oktober 2000 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/18 und 6/22 [= 6/23]). Am 29. Januar 2004 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren ein; mit dem ausgefüllten Fragebogen machte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2004 geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit März 2003 verschlimmert, weswegen sie nun auf andauernde Pflege angewiesen sei (Urk. 6/1; Dokument im Aktenverzeichnis fälschlicherweise unter dem Datum "3. Februar 1904" erfasst). Nach Einholung zweier Arztberichte (Urk. 6/25 und 6/26) führte die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2004 eine Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2004, Urk. 6/27) sowie eine Abklärung zur Feststellung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2004, Urk. 6/28) durch. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte und die Ergebnisse der Abklärungen vor Ort gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nur noch 61 % betrage und die ihr zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente zukünftig auf eine Dreiviertelrente herabzusetzen sei (Urk. 6/29: Internes Feststellungsblatt vom 24. Februar 2005). Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 wurde dieser Beschluss der IV-Rentenabteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Berechnung der Geldleistung und zur Erstellung der Verfügung sowie zu deren Versand unter Beilage der ausgefertigten Begründung ("Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente", Urk. 6/31) mitgeteilt (Urk. 6/30). Eine daraufhin erstellte Verfügung ist in den Akten allerdings nicht zu finden.
2.2 Am 25. April 2005 wurde nochmals eine Abklärung vor Ort zur Feststellung der Hilflosigkeit durchgeführt (Abklärungsbericht vom 26. April 2005). Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 teilte die IV-Stelle der Abteilung AK-Leistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich unter Beilage der ausgefertigten Begründung ("Verfügungsteil 2: Zusprache einer Hilflosenentschädigung", Urk. 6/34) mit, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 wegen einer mittelgradigen Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt zu Hause habe, und bat um Berechnung der Geldleistung sowie um Erstellung und Versand der Verfügung (Urk. 6/35). Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung mittleren Grades zugesprochen (Urk. 6/36). Das Dokument, welches sich bei den Akten befindet, weist einen Umfang von lediglich zwei Seiten auf; da sich auf der ersten Seite jedoch der Hinweis auf eine totale Anzahl von 5 Verfügungsseiten befindet und auf der zweiten Seite unter dem Titel "Beilage(n)" Bezug auf einen "Verfügungsteil der IV-Stelle" genommen wird, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das unter der Aktennummer 34 geführte Dokument (im vorliegenden Verfahren als "Urk. 6/34" bezeichnet) der Verfügung vom 26. Mai 2005 als integrierender Bestandteil beigelegen hatte.
Damit handelt es sich bei Urk. 6/34 - entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung - nicht um die Begründung für die angefochtenen Verfügungen vom 19. Oktober 2006.
2.3 Da es sich bei der Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 6/36) um das letzte Dokument handelt, welches vor den Verfügungen vom 19. Oktober 2006 (Urk. 6/37 und 6/38) datiert, und die Verfügungen vom 19. Oktober 2006 betreffend Invalidenrente und Hilflosenentschädigung nur je zwei Seiten umfassen und keinerlei Begründung enthalten, ist nicht klar, wie es dazu gekommen ist, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen erlassen hat. Mangels Begründung können sie auch nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Entsprechend sind die beiden unbegründeten Verfügungen vom 19. Oktober 2006 aufzuheben, und die Sache ist zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 19. Oktober 2006 betreffend Invalidenrente und Hilflosenentschädigung aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5 sowie einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).