Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 2. Oktober 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 17. Mai 1999 meldete sich die 1965 geborene S.___ zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 15/4/2-3) und holte bei diversen Ärzten Unterlagen über die medizinische Situation der Versicherten ein (Arztbericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, vom 4. August 1999 [Urk. 15/5/5], welcher die Berichte von Dr. med. B.___, Oberarzt, C.___, vom 21. November 1996 und denjenigen derselben Klinik vom 6. Dezember 1996 enthält [Urk. 15/5/6-8 und Urk. 15/5/9]). Alsdann beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.___, Oberarzt, C.___, mit einem psychiatrischen Gutachten (Expertise vom 9. Mai 2000, Urk. 15/13). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (Urk. 15/16, Urk. 15/17 und Urk. 15/18).
1.2 Am 10. Mai 2004 leitete die IV-Stelle das Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 15/34). Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung aufgrund zweier Schwangerschaften liegt der Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 10. Juni 2004 im Recht (Urk. 15/38/1-2), welchem die Berichte von PD Dr. med. F.___, Dermatologische Klinik, G.___, vom 24. Juli 2002 (Urk. 15/38/20-21) und vom 14. August 2002 (Urk. 15/38/18), diejenigen von Dr. med. H.___, Oberarzt, Dermatologische Klinik, vom 30. Juli 2002 (Urk. 15/38/19) und vom 9. August 2002 (Urk. 15/38/16-17), der Bericht von Prof. Dr. med. I.___, Departement Medizinische Radiologie, G.___, vom 7. August 2002 (Urk. 15/38/15), derjenige von Dr. med. J.___, Oberarzt, K.____, vom 2. Mai 2003 (Urk. 15/38/14), von Dr. med. L.___, Chefärztin, K.___, vom 1. Juni 2003 (Urk. 15/38/11), des M.___ vom 3. Juni 2003 (Urk. 15/38/12), von Dr. med. N.___, Oberärztin, K.___, vom 15. Juni 2003 (Urk. 15/38/9-10), von Dr. O.___, Oberarzt, Departement für Innere Medizin, Nephrologie, G.___, vom 24. Juli 2003 (Urk. 15/38/4-5) und von Dr. med. P.___, Oberärztin, K.___, vom 24. April 2004 (Urk. 15/38/3) beiliegen. Die IV-Stelle ordnete sodann eine polydisziplinäre Begutachtung in der MEDAS Q.___ an. Diese Expertise mit dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. R.___, Arzt für Orthopädie, und dem psychiatrischen Zusatzgutachten von Dr. med. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin, datiert vom 15. Februar 2006 (Urk. 15/47). Überdies nahm die IV-Stelle am 9. Mai 2006 eine Haushaltsabklärung der Versicherten vor (Urk. 15/48). Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 hob die IV-Stelle die ganze Rente wegen des lediglich noch bestehenden 27%igen Invaliditätsgrades auf (Urk. 15/52). Dagegen erhob die Versicherte am 31. Mai 2006 Einsprache (Urk. 15/53), welche die IV-Stelle am 5. Oktober 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ am 6. November 2006 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2006 sei aufzuheben.
2. Die IV-Rente sei in bisheriger Höhe weiterhin auszurichten.
3. Eventuell sei eine reduzierte Invalidenrente geschuldet und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung zu erbringen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
5. sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
Am 12. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen zugehen (Urk. 7 und Urk. 8/1-7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 26. Februar 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 1. März 2007 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und bestellte die von der Beschwerdeführerin seit dem 7. Februar 2007 mandatierte Rechtanwältin Barbara Laur, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sodann ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 16). Am 15. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zugehen (Urk. 19). Die Replik erfolgte am 17. Mai 2007 (Urk. 20). Darin liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2006 beantragen, eventualiter seien durch das Gericht ergänzende Abklärungen zu treffen, insbesondere ein neutrales medizinisches und ergonomisches Gutachten vornehmen zu lassen und eine Abklärung der Einschränkung in der Haushaltführung einzuholen. Mit dieser Eingabe liess die Beschwerdeführerin dem Gericht diverse Unterlagen zugehen, darunter den Arztbericht von Dr. med. U.___ Leiter Pneumologie, K.___, vom 4. Februar 2007 und denjenigen von Dr. med. V.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, manuelle Medizin, vom 4. Mai 2007 (Urk. 21/1). Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 24), worauf das Gericht mit Verfügung vom 6. Juni 2007 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die weitergehende Ausrichtung einer Invalidenrente ab Juni 2006. Unbestritten geblieben ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin - im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2000, welche zu einer ganzen Invalidenrente geführt hatte - nicht mehr als 100%ig Erwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, was einen Wechsel zur gemischten Methode bedingt. Unbestritten geblieben ist auch, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % einer Erwerbstätigkeit und zu 20 % der Haushaltstätigkeit nachgehen würde. Diese Einschätzung basiert indessen einzig auf der Haushaltsabklärung vom 12. Oktober 2004, wo die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie finanziell auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, das Pensum jedoch wegen der Kinder spätestens im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes reduziert hätte. Sie vermochte aber nicht auszuführen, wie viel Zeit sie für eine Erwerbstätigkeit aufwenden würde. Aus der Rückrechnung des von der Beschwerdeführein im Jahr 1990 erzielten Einkommens gemäss IK-Auszug und der heutigen Einkommensverhältnisse ermittelte die Abklärungsperson im Bericht über die Haushaltsabklärung eine 80%ige Erwerbstätigkeit (Urk. 15/48/2). Ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden effektiv ein 80%-Pensum versehen würde oder sich nicht doch mit einem etwas geringeren Einkommen - zu Gunsten einer ausgedehnteren eigenen Kinderbetreuung - begnügt hätte, lässt sich nicht ohne weiteres ermitteln. Immerhin bedeuten ihr die Kinder viel, sie ist mithin motiviert, weiterhin drogenfrei zu leben, um ihre Kinder betreuen zu können (vgl. Urk. 15/47/17). Nachdem sich indessen auch bei einer Erwerbstätigkeit von lediglich 50 % am Ausgang des Verfahrens nichts ändern würde (vgl. Erw. 6.8), muss dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden.
1.2 Zur Begründung des Einspracheentscheides bringt die Beschwerdeführerin vor, das polydisziplinäre Gutachten des Q.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Alsdann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Aufgrund des früheren Suchtverhaltens werde einzig empfohlen, Arbeiten im Umfeld von suchterzeugenden Stoffen zu meiden und Tätigkeiten mit häufigem Einsatz der rechten Hand mit Festhalten, festem Zupacken, Heben und Tragen sowie Feinarbeiten und hüftbelastende Tätigkeiten, wie kniende oder hockende Arbeiten sowie längeres Gehen über zwei Kilometer zu vermeiden. Ebenso wenig ergebe sich von Seiten der Hepatitis C eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Alsdann seien die Einschränkungen im Haushaltsbereich hinreichend abgeklärt, und die Bemessung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens sei zutreffend vorgenommen worden (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, die Einschätzung der MEDAS stimme nicht mit ihren gesundheitlichen Beschwerden, welche ärztlich attestiert worden seien, überein. Aus orthopädischer Sicht sei sie bereits heute zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes habe sich lediglich dahingehend ergeben, dass sie die Drogensucht überwunden habe. Zudem sei die ihr zugemutete Tätigkeit im Service angesichts der ausgewiesenen Beschwerden unrealistisch. Überdies seien die Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht zutreffend erhoben worden (Urk. 1).
1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schon insofern verbessert habe, als sie seit nunmehr sechs Jahren glaubhaft abstinent von Drogen lebe und daher kein Suchtverhalten mehr vorliege. Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes sei die Beschwerdeführerin auch nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Der behinderungsgedingten Einschränkung sei mittels eines invaliditätsbedingten Abzuges Rechnung getragen worden. In Bezug auf die Haushaltstätigkeit sei es der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar, die Tätigkeiten auf den ganzen Tag verteilt auszuüben (Urk. 14 S. 2 f.). In der Replik anerkannte die Beschwerdeführerin die Qualifikation mit einer Aufteilung von 80 % zugunsten der Erwerbstätigkeit und von 20 % zugunsten der Haushaltstätigkeit. Sie führte indessen insbesondere aus, dass die Beurteilung der MEDAS zu optimistisch ausgefallen sei, vor allem seien weder die Schlafstörungen, die Müdigkeit noch die Handgelenksschmerzen berücksichtigt worden, und bemängelte sodann, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei. Auf das Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Korrekturbedarf bestehe zudem sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, weil die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden besser bezahlte Beaufsichtigungstätigkeiten im Verkauf übernehmen würde oder vielmehr die statistischen Einkommenszahlen des Gastgewerbes herbeigezogen werden müssten. Sodann seien die tatsächlichen Einschränkungen im Haushaltsbereich in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäschepflege und Kinderbetreuung zu tief ausgefallen. Es resultiere mithin ein Invaliditätsgrad von über 56 %. Insgesamt vermöchten weder der MEDAS-Bericht noch die Haushaltabklärung zu überzeugen, weshalb allenfalls weiter Abklärungen angezeigt seien (Urk. 20 S. 4 ff.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die in den Akten liegenden medizinischen Akten ausreichend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin belegen, nachdem die Beschwerdeführerin dafürhalten lässt, das MEDAS-Gutachten genüge den Anforderungen an ein Gutachten nicht.
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.3
4.3.1 Die Verfügung vom 24. Oktober 2000, mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen worden war, stellte in erster Linie auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 9. Mai 2000 ab (vgl. Urk. 15/6 S. 2), welches die wesentlichen Arztberichte verarbeitet hatte und insbesondere auf drei ambulanten Untersuchungen der Beschwerdeführerin gründete. Der Arzt diagnostizierte ein Drogenabhängigkeitssyndrom mit multiplem Substanzgebrauch, mit ständigem Gebrauch (ICD-10: F19.25), mit Wesensveränderung (ICD-10: F19.71), mit Kokainhalluzinose (ICD-10: F14.52), mit narbigen Hautveränderungen nach Spritzenabszessen und chronischer Hepatitis C sowie eine rezidivierende, unklare mikrozytäre Anämie. Aufgrund der chronifizierten Symptomatik, der komplexen, ineinander wirkenden Strömungen, der bereits lang anhaltenden Arbeitsunfähigkeit sowie der aktuellen Befunde sah D.___ eine Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben an. Er sah auch keine Möglichkeiten zu deren Verbesserung. Aufgrund des Drogenabhängigkeitssyndroms und zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Befindlichkeit wären seiner Ansicht nach grundsätzlich eine drogenspezifische Behandlung, eine weitere Abklärung und Behandlung der Anämie sowie der Handgelenksproblematik indiziert. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht beeinflusst (Urk. 15/13).
4.3.2 Im polydisziplinären Gutachten vom 15. Februar 2006 erhoben die Ärzte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Posttraumatische Fehlstellung des rechten Handgelenkes mit beginnender Arthrose bei Status nach konservativ versorgter distaler Radiusfraktur ca. 1995 und beginnende Hüftgelenksarthrose links bei Status nach Coxitis ca. 1994. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Adipositas, das chronisch rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei Fehlbelastung infolge Adipositas, der Verdacht auf partielle Impulskontrollstörung, der Nikotinkonsum, das anamnestische Asthma seit 2003, die Hepatitis C (Status nach Therapie mit Interferon und Ribavirin), der Status nach Polytoxikomanie 1980 bis 2000, gegenwärtig abstinent (reizlose Narben über dem linken proximalen Vorderarm und am linken proximalen Unterschenkel), der Status nach Sectio (2003 und 2004), Naevus naevocellularis pigmentosus vom Compound-Typ im Genitalbereich (Status nach Exzision 2002, unter regelmässiger Kontrolle), der Status nach Blinddarmoperation (mit ca. acht bis neun Jahren), der Status nach Leistenbruchoperation rechts (mit sieben Jahren), der Status nach Operation Sehnensabriss des rechten Daumens (1984) sowie der komplikationslose Status nach Frakturen im Bereich des linken Schienbeins, der linken Mittelfussknochen sowie des linken Vorderarmes. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 70 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (kein häufiger Einsatz der rechten Hand mit Festhalten, festem Zupacken, Heben und Tragen sowie Meiden von Feinarbeiten, Meiden von hüftbelastenden Tätigkeiten wie kniende oder hockende Tätigkeiten und Meiden von längerem Gehen über zwei Kilometer bzw. länger als einer halben Stunde). In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnten die Ärzte aufgrund der letzten bekannten Erwerbstätigkeit vor über 15 Jahren nicht auf ein bisheriges Arbeitsverhältnis Bezug nehmen. Aktuell betreue die Beschwerdeführerin als Hausfrau ihre beiden Kinder (geboren 2003 und 2004) und werde wegen schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Handgelenkes in einigen Haushaltstätigkeiten durch den Ehemann unterstützt. Wegen der Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates betrage die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau 70 %. Wegen schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Handgelenkes betrage die Reduktion 20 %. Zudem bestehe eine Reduktion von 10 % wegen Beschwerden der linken Hüfte. Eine Leistungsminderung liege nicht vor. Es seien keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Im Vordergrund stehe zur Zeit palliativ eine medikamentöse Schmerzlinderung. Mittel- bis längerfristig sei je nach Geschwindigkeit des Fortschreitens der Arthrosen mit einem künstlichen Gelenksersatz zu rechnen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche bis 2000 drogenabhängig gewesen sei, habe sich im Vergleich zu 1992 deutlich verbessert. Weiterhin leide sie unter schmerzhaften Einschränkungen der Handbeweglichkeit rechts. Des Weiteren lägen Beschwerden von Seiten der linken Hüfte vor (Urk. 15/47 S. 14-15 und 18-19).
4.3.3 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der ambulanten pneumologischen Untersuchung vom 5. Januar 2007 resultieren keine abweichenden Diagnosen im Vergleich zum MEDAS-Gutachten. Einzig der Verdacht auf ein zusätzliches Schlafapnoe-Syndrom und der Status nach Hepatitis B sind neu. Dr. U.___ führte am Schluss aus, dass langfristig eine Gewichtsreduktion und die Nikotinabstinenz wünschenswert seien (Urk. 21/2).
4.3.4 Alsdann liess die Rechtsvertreterin dem Gericht auch den Bericht von Dr. V.___ vom 4. Mai 2007, welcher auf einer einmaligen Untersuchung von Ende April 2007 gründet, einreichen. Auch er geht alles in allem gesehen von derselben Diagnose aus wie sie aus dem Gutachten der MEDAS ersichtlich ist. Dr. V.___ unterschied einzig nicht zwischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und anderen und erwähnte zudem den Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom im rechten Handgelenk und ebenfalls den Status nach Hepatitis B. Die Ärztin führte in Bezug auf die Coxarthrose links aus, dass diesbezüglich Beschwerden im Alltag bestehen würden. So sei das Gehen eingeschränkt, vor allem beim Bergauflaufen. Ebenso seien das Tragen von Gewichten als auch kniende und hockende Tätigkeiten eingeschränkt. Es würden sich auch rechtsseitige Hüftgelenksschmerzen finden, wobei sich konventionell radiologisch nur die Arthrose links nachweisen lasse, während das rechte Gelenk unauffällig erscheine. Durch die Fehlbelastung bei linksseitigen Beschwerden und der Adipositas könnten die rechtsseitigen Beschwerden erklärt werden. Die linksseitigen Hüftgelenksschmerzen würden in Zukunft wahrscheinlich zunehmen, weil eine Arthrose meistens fortschreite. Möglicherweise sei im Verlauf der Jahre eine Hüftprothese angezeigt. Zusätzlich würden sich beidseitige Handgelenksschmerzen finden, welche auf verschiedene Ursachen zurückzuführen seien. Einerseits finde sich eine beginnende Arthrose rechts nach der Radiusfraktur. Im Bereich der linken Hand finde sich dorsal ein Handgelenksganglion, was ebenfalls zu Schmerzen führe. Andererseits klage die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit über Arthralgien mit Steifigkeit der Finger. Zudem habe sich auch ein leichtes Carpaltunnelsyndrom auf der rechten Seite finden lassen, welches durch die Fehlstellung nach dieser Radiusfraktur zustande gekommen sei oder auch Ausdruck einer beginnenden Arthritis sein könne. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. V.___ dahingehend, dass die zuletzt ausgeführte Tätigkeit im Service nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte wechselbelastende Arbeit mit der Möglichkeit des Sitzens, Stehens und Gehens sowie ohne Heben und Tragen von Gewichten als auch ohne Feinarbeiten mit den Händen sollte zu 50 % möglich sein. Durch die Schmerzen im Bereich der Hände, insbesondere der rechten Hand, seien repetitive Tätigkeiten, das Zu- oder Aufschrauben und das Tragen von schweren Gegenständen nicht möglich. Wegen der Hüfte sollten auch keine knienden oder hockenden Arbeiten durchgeführt und lange Gehstrecken vermieden werden. Bezüglich des Haushaltes erachtete die Ärztin die Beschwerdeführerin - wie der Orthopäde im MEDAS-Gutachten - als zu 30 % eingeschränkt, wobei die Haupteinschränkung vor allem das rechte Handgelenk betreffe, weil im Haushalt viele Tätigkeiten mit Gewichten sowie durch Drehungen etc. durchgeführt werden müssten. Daneben sei auch hier das Tragen von schweren Gegenständen wie Pfannen etc. eingeschränkt. Bezüglich des Hüftgelenks seien das Treppensteigen sowie auch das Tragen von Wäschekörben, das Staubsaugen etc. vermindert durchführbar (Urk. 21).
4.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist dafürzuhalten, dass ohne weiteres vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist und - im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache, welche von Dr. med. X.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) zu Recht kritisch hinterfragt wurde (Urk. 15/50/1) - von einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Was sie gegen das Gutachten einwenden lässt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht gesagt werden kann, ihre subjektive Einschätzung sei unberücksichtigt geblieben. Diese musste indessen - nachdem die MEDAS eine zutreffende Abgrenzung der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und solche ohne Auswirkungen vorgenommen hat - relativiert werden. Im Vordergrund stehen bei den gesundheitlichen Problemen das rechte Handgelenk, wo eine beginnende Arthrose festgestellt wurde, sowie die beginnende Hüftgelenksarthrose links. Insofern geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das rheumatologische Teilgutachten berücksichtige die Hüftschmerzen nicht, ins Leere. Es hielt insbesondere dafür, dass in einer angepassten Tätigkeit hüftbelastende Arbeiten und längere Gehstrecken, bspw. länger als eine halbe Stunde, zu vermeiden seien. Sogar die Einschätzung von Dr. V.___, auf welche die Beschwerdeführerin abstellen möchte - basierend auf einer Untersuchung, die rund sechs Monate nach dem Einspracheentscheid stattfand -, sah in Bezug auf die linken Hüftbeschwerden lediglich eine grössere Einschränkung beim Bergauflaufen als gegeben an (Urk. 21/1 S. 2). Sodann trifft nicht zu, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Fingeranschwellen und Steifbleiben im MEDAS-Gutachten unberücksichtig geblieben sind. Indessen liessen sich zum damaligen Zeitpunkt keine Ursachen für das erwähnte Einschlafen der Finger finden (Urk. 15/47/16). Auch im Bericht von Dr. V.___ liessen sich dafür keine Gründe finden. Die Ärztin vermutete, dass allenfalls eine beginnende Arthritis dafür verantwortlich zeichne, was sich indessen nicht erstellen liess (Urk. 21/1 S. 4). Es trifft sodann ebenfalls nicht zu, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schlafstörungen und die Müdigkeit im MEDAS-Gutachten keine Beachtung gefunden hätten. Immerhin wurden sie in der Anamnese erwähnt, indessen liessen sich weder in der rheumatologischen noch in der psychiatrischen Expertise eine medizinische Begründung dafür finden. Ebenso wenig - trotz auch dort behaupteter Einschränkungen - wurde von Seiten von Dr. V.___ ein Grund dafür gefunden. Erst anlässlich der pneumologischen Untersuchung im K.___ wurde der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom geäussert, indessen nicht weiter darauf eingegangen, was darauf schliessen lässt, dass es keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der Verbesserung der gesundheitlichen Situation vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann. Von einer Verbesserung ihrer Situation geht mithin auch die Beschwerdeführerin aus, hielt sich doch anlässlich der Abklärung in der MEDAS fest, dass es ihr im Vergleich zu den 90er Jahren besser gehe (Urk. 15/47/12) und sie sich vor allem durch die Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkung von Seiten der rechten Hand her beeinträchtigt fühle (Urk. 15/47/18).
5. Weitere Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffen den Bericht über die Haushaltsabklärung.
5.1 Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung des Beweiswertes von Berichten über Abklärungen an Ort und Stelle, welche der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in Hauspflege, der Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels oder der Hilflosigkeit mit Blick auf die Hilflosenentschädigung dienen, bestimmte Regeln formuliert. Diese Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden. Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2006, I 883/05, Erw. 4.3).
5.2 Aus dem Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2004, der von der Abklärungsperson Y.___ erstellt wurde, geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Klaren war, wie viel Zeit sie mit einer Erwerbstätigkeit verbringen würde, indessen einwendete, dass sie finanziell darauf angewiesen sei, das Pensum jedoch spätestens im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes wegen der Kinder reduziert hätte. Sie gab weiter an, dass sie einmal pro Woche von der Unterstützung ihrer Mutter profitieren könne, welche ihr im Haushalt behilflich sei, und zudem der Ehemann, der 100 % arbeite, Haushaltarbeiten erledige, welche sie nicht mehr ausführen könne. Sie benötige jeweils nach einer halben Stunde eine Pause von 10 bis 20 Minuten. Für den Haushalt benötige sie ca. einen Drittel länger. Überkopfarbeiten könne sie erledigen, jedoch nur mit Schmerzen. Feinmotorisch sei sie insoweit eingeschränkt, als sie schon nach wenigen Minuten Taubheitsgefühle an Mittel- und Ringfinger bekomme; auf die linke Hand ausweichen könne sie nicht, weil sie Rechtshänderin sei. Der Tätigkeitsbereich "Ernährung" wurde von der Abklärungsperson mit 30 % gewichtet. Die Einschränkung betrage 15 % bzw. die Behinderung 4,5 %. Der Ehemann versorge sich am Morgen selbst, die Beschwerdeführerin esse tagsüber etwas Kaltes, am Abend werde gekocht. Dabei sei sie auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen, der ihr beim Rüsten von hartem Gemüse und beim Hantieren mit Töpfen helfe. Die Abwascharbeiten könne sie - mit Ausnahme der schweren Töpfe - bewältigen. Das Geschirrgut werde an der Luft getrocknet, das Versorgen könne sie selber erledigen. Die oberflächlichen Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe sowie unterhalb gingen, oberhalb helfe ihr jeweils die Mutter. Die gründlichen Reinigungsarbeiten würden von den Eheleuten geteilt, wobei ihr Ehemann alles übernehme (oberhalb Körperhöhe, aus- und einräumen, schrubben), was sie nicht selber erledigen könne. Gründliche Reinigungsarbeiten würden indessen nur erledigt, wenn es wirklich nötig sei. Die Abklärungsperson mutete dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Mithilfe beim Kochen und bei den Abwascharbeiten zu. Die Wohnungspflege wurde anteilsmässig mit 16 % gewichtet und eine Einschränkung von 15 % anerkannt, woraus eine Behinderung von 2,4 % resultierte. Die Beschwerdeführerin könne den täglichen "Kehr" erledigen. Das Staubsaugen übernehme in der Regel ihre Mutter. Sie könne den Boden feucht aufnehmen, das Bad werde (oberflächlich) mit einem Spray gereinigt. Die gründliche Badreinigung werde unter den Eheleuten aufgeteilt. Die Fenster könne sie nicht putzen, daher seien sie bis anhin auch nicht gereinigt worden. Das Auf- und Abhängen der Gardinen habe ihr Ehemann bei Bedarf erledigt. Das tägliche Betten gehe gut, das Beziehen übernehme der Ehemann, welcher auch den Kehricht entsorge. Gemäss Ausführungen der Abklärungsperson seien dem Ehemann das Beziehen der Betten und das Ab- und Aufhängen der Vorhänge zumutbar. Das Einkaufen und die Erledigung weiterer Besorgungen wurden mit 10 % gewichtet, wobei sowohl die Einschränkung als auch die Behinderung 0 % betragen würden. Die Beschwerdeführerin könne die täglichen Einkäufe selber erledigen, die Grosseinkäufe würden am Wochenende mit dem Auto durchgeführt. Der Ehemann übernehme das Tragen der schweren Artikel, die administrativen Tätigkeiten erledige sie selber. Auch hier erachtete die Abklärungsperson die Mithilfe des Ehemannes als zumutbar. Die Wäsche- und Kleiderpflege wurde mit 17 % gewichtet, wobei die Einschränkung 20 % und die Behinderung 3,4 % betrage. Die Beschwerdeführerin habe ca. zwei bis drei Maschinen Wäsche pro Woche zu waschen. Sie könne jederzeit, wenn die Maschine frei sei, waschen. Das Sortieren der Wäsche gehe, das Tragen des Wäschekorbes übernehme der Ehemann. Den Transfer der Wäsche in und aus der Maschine könne sie mit der linken Hand erledigen. Das Auf- und Abhängen der Wäsche übernehme der Ehemann. Es wäre ihr möglich, kleine Wäschestücke auf einen Windelständer selbst auf- und abzuhängen. Sie lege die Kleider, so gut es gehe, selber zusammen. Die Bettwäsche werde von den Eheleuten zusammengelegt. Das Versorgen gehe. Sie bügle gelegentlich mit der linken Hand ein Hemd für den Ehemann. Kleine Flickarbeiten übernehme sie, grosse erledige ihre Schwester nach Bedarf. Die Schuhe putze sie nicht mehr, der Ehemann putze seine selber. Die Betreuung der Kinder wurde mit 25 % gewichtet, wobei die Einschränkung 25 % und die Behinderung daher 6,25 % betrage. Die Beschwerdeführerin schaue selber zu ihren Kindern, wenn sie alleine sei. Wenn sie diese heben, wickeln, ankleiden oder baden müsse, verspüre sie aber starke Schmerzen. Ihre Mutter und der Ehemann würden diese Arbeiten daher übernehmen, wenn sie anwesend seien. Abgesehen davon erachte sich die Beschwerdeführerin aber nicht als eingeschränkt. Die Abklärungsperson führte zur Schadenminderungspflicht des Ehemannes aus, diese sei in den anderen Bereichen genügend berücksichtigt worden, weshalb die Einschränkung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich voll angerechnet werde. Abschliessend gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann Arbeiten im Haushalt von rund ein bis eineinhalb Stunden pro Tag verrichte, am Wochenende sei es mehr, wobei sie keine Zeitangaben machen konnte. Die Mutter übernehme rund drei bis vier Stunden pro Woche. Die Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass sie im Umfang von 20,5 Stunden pro Woche (bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche) einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Abklärungsperson merkte dazu an, dass bei der zeitlichen Aufteilung der Tätigkeiten von einem durchschnittlichen 100%-Pensum von 41 Stunden pro Woche ausgegangen worden sei. Das Ausmass der gegenwärtigen Einschränkung betrug sodann bei einer Aufteilung von 20 % Haushalt und 80 % Erwerbstätigkeit im Haushaltbereich 16.55 %, woraus eine Behinderung von 3,31 % resultiere. Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Einschränkungen im Haushaltsbereich (richtig wohl: Erwerbsbereich) abzuklären gewesen seien, ebenso wie die Qualifikation (Urk. 15/48/2-6).
5.3 Bei der Durchsicht dieses umfassenden Berichtes erhellt, dass er den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen vermag, weder Widersprüchlichkeiten aufweist, inhaltlich plausibel und begründet und detailliert abgefasst ist, womit ihm voller Beweiswert zukommt. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwenden lässt, überzeugt nicht. Der Bericht datiert zwar vom Oktober 2004. Nachdem sich in den medizinischen Akten keine Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 finden lassen (vgl. Urk. 15/47/16), kann die Abklärung nicht als veraltet taxiert werden (vgl. Urk. 20 S. 10). Es trifft zwar zu, dass im Haushalt viele handgelenksbelastende Tätigkeiten anfallen, welchen indessen mit Anerkennung der entsprechenden Einschränkung Rechnung getragen worden ist. Die Beschwerdeführerin lässt insbesondere die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche - unter Heranziehung der statistischen Grundlagen des Bundesamtes für Statistik, welche im Bericht "Arbeitsplatz Haushalt; Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung", basierend auf der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2004 und der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, herausgegeben im Juni 2006, veröffentlich sind (www.statistik.admin.ch) - in Zweifel ziehen (Urk. 20 S. 11). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Abklärungsperson vorgenommene Festlegung der Anteile an der gesamten Tätigkeit im Rahmen dessen bewegen, was Rz 3093 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vorschreibt und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als die geeignete Methode anerkannt wird (vgl. erwähntes Urteil, Erw. 4.2). Soweit die Tabellenwerte aus dem erwähnten Bericht herangezogen werden, stimmen sie nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Berechnungen überein. Sie ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie sich selbst als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert hat und somit andere Zahlen der Tabelle T2.3.2 (Mütter in Paarhaushalten mit zwei Kindern) zur Anwendung gelangen. Überdies ist gerade in den Bereichen Mahlzeiten zubereiten, abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einen grossen Teil der Reinigungs- und Rüstarbeiten übernimmt, das Geschirr an der Luft getrocknet wird und mitnichten überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin - ohne gesundheitliche Einschränkung - am Mittag auch eine warme Mahlzeit zubereiten würde (vgl. Urk. 20 S. 11). Dasselbe gilt für den Bereich "Wohnungspflege", wo die Beschwerdeführerin beispielsweise zugibt, nur im Notfall grössere Reinigungsarbeiten zu verrichten und dass die Fenster noch nie gereinigt worden seien. Zudem wurden der Beschwerdeführerin zu Recht gewisse Mitarbeiten des Ehemannes angerechnet. Bezüglich des Tätigkeitsbereiches "Wäschepflege" kommt zudem zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin auch kleinere Wäschemengen bewältigen und diese beispielsweise auf dem Windelständer aufhängen könnte, was das Handgelenk wesentlich entlasten würde. Der Vorwurf, der Ehemann der Beschwerdeführerin werde durch die Einschätzung der Abklärungsperson zu stark belastet, trifft ebenfalls nicht zu. Sie ist darauf hinzuweisen, dass die Unterstützungspflicht der Familienangehörigen im Krankheitsfall weiter geht als bei Gesunden (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3), womit der Anwendung der statistischen Grundlagen zur Mitarbeit von Ehegatten im Haushalt von vornherein die Grundlage entzogen ist. Nichtsdestoweniger ist davon auszugehen, dass die von der Abklärungsperson erhobenen Hilfestellungen durch den Ehemann die durchschnittlich von Vätern in Paarhaushalten mit Kindern geleisteten 25,6 Arbeitsstunden gemäss Tabelle T2.4.2 nicht erheblich überschreiten.
Insgesamt erweist sich die Kritik an der umfassenden Haushaltabklärung als nicht gerechtfertigt, weshalb von weiteren Abklärungen abzusehen und vollumfänglich auf sie abzustellen ist.
6. Schliesslich ist der Einkommensvergleich strittig. Dabei ging die Beschwerdegegnerin - ausgehend von den Abklärungen ihrer Berufsberatung, angepasst auf ein 80%-Pensum (Urk. 15/50/3 und Urk. 15/51) - von einem Valideneinkommen von rund Fr. 41'562--, basierend auf einem Jahreseinkommen als Verkäuferin mit einer abgeschlossenen Lehre, einem Invalideneinkommen von Fr. 29'151.--, ausgehend von den Daten der LSE 2004 (Zentralwert für Hilfsarbeiten), wovon ein 25%iger Abzug vorgenommen worden ist, einer Erwerbseinbusse von rund Fr. 12'411.-- bzw. einer Einschränkung von 30 % aus, was unter Berücksichtigung des Anteils der Erwerbstätigkeit von 80 % im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 24 % ergab, wozu derjenige von 3,31 % im Haushaltsbereich kam, woraus der Gesamtinvaliditätsgrad von 27,31 % resultierte (Urk. 15/52/2). Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Replik (Urk. 20 S. 3 ff.), dass sie die begonnene Verkaufslehre ohne Drogenabhängigkeit abgeschlossen hätte und nun eine lange Berufserfahrung aufweisen und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch Beaufsichtigungsaufgaben erfüllen würde. Auf dieser Basis ging sie gestützt auf den Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB, www.lohn-sgb.ch) von einem Valideneinkommen pro Monat von Fr. 4'940.-- oder Fr. 59'280.-- pro Jahr, ohne Beaufsichtigungsfunktion immerhin noch von Fr. 52'680.-- aus, was angesichts eines Pensums von 80 % ein Valideneinkommen von Fr. 47'424.-- ergab. Sie fragte sich sodann, ob aufgrund ihrer früheren Erfahrung im Gastgewerbe nicht von diesen Zahlen auszugehen sei, immerhin von den höheren. In Bezug auf das Invalideneinkommen, gestützt auf die LSE 2004, ging sie von Fr. 48'585.-- aus, was angepasst auf 50 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % rund Fr. 18'219.-- ergab, woraus im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von rund 61 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von rund 49 % resultierte (Urk. 20 S. 7 ff.).
6.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
6.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.5
6.5.1 Bei der Bezifferung des Valideneinkommens ist - entgegen den Ausführungen der Parteien (Urk. 15/51 und Urk. 20 S. 7) - weder von der Richtlinie des Kaufmännischen Verbandes für Personen nach einer 2jährigen Verkaufslehre, noch von den Daten des Lohnrechners des SGB auszugehen, nachdem, die Unterlagen des Kaufmännischen Verbandes nicht greifbar sind und das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, dass der entsprechende Lohnrechner bei der Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden kann (vgl. Urteil in Sachen K. vom 22. August 2006, I 424/05, Erw. 3.2.3). Ebenso wenig kann auf den IK-Auszug abgestellt werden, der keine dauerhaften Anstellungen der Beschwerdeführerin dokumentiert (Urk. 15/23). Nachdem ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verkauf geblieben und als gelernte Arbeitskraft zu klassifizieren wäre, ist auf die entsprechenden Zahlen der LSE 2004 für den Detailhandel des Anforderungsniveaus 3 abzustellen, der an die entsprechenden Lohnentwicklungen für das Jahr 2006 anzupassen ist.
6.5.2 Ausgehend vom Tabellenlohn für Frauen des Anforderungsniveaus 3 im Detailhandel von Fr. 3'981.-- monatlich, angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (www.bfs.admin.ch, Nominallohn, Tabelle T.1.2.93, Abschnitt G,H Handel, Reparatur, Gastgewerbe, 2004 = 115.7, 2006 = 118.8) und der Erwerbstätigkeit von 80 % resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 40'910.--.
6.6 Unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne der LSE 2004, Ausgabe 2006, des Anforderungsniveaus 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, für Frauen von Fr. 3'893.--, und der wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung für Frauen allgemein (Tabelle T1.2.93_I, 2004 = 116.6, 2006 = 119.4), sowie der Erwerbstätigkeit von 80 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3'325.-- bzw. von Fr. 39'897.--. Nachdem ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung am rechten Handgelenk nicht alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten wird ausführen können, ist der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % gerechtfertigt. Es resultiert mithin ein Invalideneinkommen von Fr. 29'923.--.
6.7 Die Einkommenseinbusse im erwerblichen Bereich von Fr. 10'987.-- führt zu einem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 26,9 %, gewichtet zu einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 21,5 %. Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushalt von 3,31 ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 25 %.
6.8 Bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % (vgl. Erw. 1) würde - bei gleichbleibenden Zahlen - ein Valideneinkommen von rund Fr. 25'568.-- resultieren, welchem ein Invalideneinkommen von Fr. 24'935.-- gegenübersteht würde, woraus sich eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 633.-- oder ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von rund 2,5 % ergeben würde.
Selbst bei einer 100%igen Einschränkung im Haushaltsbereich wäre der Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls zu verneinen.
7. Die Beschwerdegegnerin hob die unbefristete Rente mit Verfügung vom 9. Mai 2006 (Urk. 15/52) auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf.
Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Messstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt. Ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Diese Situation war im vorliegenden Fall spätestens im Mai 2006 eingetreten, weshalb die Aufhebung der Rente zu Recht per Ende Juni 2006 erfolgt ist.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Juli 2006) gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
9.2 Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
9.3 Die Beschwerde wurde am 6. November 2006 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 1. März 2007, Urk. 16) ist die Beschwerdeführerin indessen von der Bezahlung vorläufig befreit.
10.
10.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
10.2 Am 21. August 2007 reichte die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote ein. Sie weist einen Aufwand von 13,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 68.40 aus, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu einer Honorarrechnung von Fr. 2'978.75 führt (Urk. 26/2). Ein Aufwand von über sieben Stunden allein zum Abfassen der Replik (Beginn Replik und viermaliges Arbeiten an derselben sowie Fertigstellung und Versand) erscheint indessen ungerechtfertigt hoch. Insgesamt ist ein Gesamtaufwand von 10 Stunden angemessen; zuzüglich Barauslagen resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'225.60. Rechtsanwältin Laur ist daher mit Fr. 2'225.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
11. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach sie zur Zahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn sie in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2'225.60 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).