IV.2006.00978

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. November 2007
in Sachen
J.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
         dass der 1953 geborene J.___ ab 1977 als Polier bei der O.___ AG arbeitete (Urk. 8/8), 
         dass er im November 2002 in der Klinik E.___ wegen Kreuzbeschwerden in Behandlung war und anlässlich einer am 15. November 2002 in dieser Klinik durchgeführten Kortisoninfiltration ins Rückenmark eine irreparable Schädigung der Rückennerven erlitt, welche zu einer teilweisen Lähmung des rechten Beines führte (Urk. 8/11/15-16, Urk. 8/11/22, Urk. 8/12),
         dass er danach seine angestammte Tätigkeit als Polier nicht mehr aufnehmen konnte und seine Arbeitgeberin ihn in der Folge zu 50 % als Magaziner beschäftigte (Urk. 8/52, vgl. Urk. 8/51),
         dass er sich am 6. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/1),
         dass die IV-Stelle ihm mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad vom 55 % zugesprochen hat (Urk. 2),
         dass der Versicherte am 5. November 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle, und die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

in Erwägung,
         dass die IV-Stelle die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Umfang und zur Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG) zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
         dass Dr. med. F.___, Arzt für Prävention, Rehabilitation und Training in der Klinik I.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 in Behandlung steht, im Bericht vom 13. Juni 2005 zur Anamnese anführte, der Beschwerdeführer sei bereits 1980 wegen einer Diskushernie auf Höhe L4/5 und L5/S1 operiert worden und leide seither an Rückenbeschwerden, welche sich allerdings nie auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, nachdem sich die Rückenbeschwerden ab 2000 verschlimmert hätten, habe sich der Beschwerdeführer am 15. November 2002 einer foraminellen Infiltration auf Höhe L4/5 und L5/S1 unterzogen, welche zu einer irreversiblen Wurzelschädigung mit Zehen-Fussheberparese rechts geführt habe (Urk. 8/52/1-5, vgl. Urk. 8/69),
         dass Dr. F.___ zu den aktuellen Beschwerden anführte, die Schmerzproblematik auf der rechten Seite äussere sich in anstrengungsabhängigen Schmerzen im rechten Oberschenkel und heftigsten Kribbelparästhesien im rechten Fuss, auf der linken Seite bestünden anstrengungsabhängige Schmerzen gluteal und in der Wade lateral links (vgl. Urk. 8/69 Ziff. 3.2),
         dass Dr. F.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Zehen-Fussheberparese rechts nach foramineller Infiltration L4/5 und L5/S1 am 15. November 2002 sowie ein lumbales Rückenleiden bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S1 1980, bei engem Spinalkanal mit anstrengungsabhängigen Schmerzen im rechten Oberschenkel und Kribbelparästhesien im rechten Fuss und bei einem belastungsabhängigen, chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mit massiven Schmerzausstrahlungen über das linke Gesäss in den linken Oberschenkel anführte, und im Weiteren feststellte, in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, seit dem 13. Januar 2003 arbeite er zu 50 % als Magazinmitarbeiter, bei der Arbeit trage er eine Heidelberger-Schiene und müsse durch eine Hilfsperson unterstützt werden, da die Lasten bis zu 30 kg betragen würden, was stets zu entsprechenden Schmerzexazerbationen führe (vgl. Urk. 8/52 und Urk. 8/69 Ziff. 3.2 ff.),  
         dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 27. Februar 2006 in Präzisierung des angeführten Berichtes feststellte, dass er den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu maximal 50 % arbeitsfähig erachte, und anführte, auch wenn der Beschwerdeführer nur leichte Arbeiten verrichte, komme es regelmässig zu Exazerbationen seiner massiven Beschwerden (Urk. 8/73),
         dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes annahm, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, wogegen der Beschwerdeführer geltend machte, gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/59, Urk. 8/82), 
         dass der Bericht von Dr. F.___ vom 13. Juni 2005, ergänzt durch den Bericht vom 27. Februar 2006, hinsichtlich der Befunde und Diagnosen umfassend ist, auf eigenen Untersuchungen des Arztes beruht und die Zusammenhänge einleuchtend darlegt, dass die darin festgelegte 50%ige Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet wurde, insbesondere unklar ist, auf welche Tätigkeiten sie sich bezieht und warum dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, wie etwa eine Kontroll- oder Überwachungstätigkeit, nicht in einem höheren Umfang zumutbar ist (Urk. 8/52, Urk. 8/73),
         dass Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, mit Bericht vom 26. Januar 2004 dem Beschwerdeführer ab November 2002 im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar erachtete (Urk. 8/9), mit welcher Beurteilung sich Dr. F.___ nicht auseinandersetzte,
         dass auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ - und auch Dr. N.___ - deshalb nicht abgestellt werden kann,
         dass die übrigen medizinischen Berichte keine Aussagen zur Frage der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten (Urk. 8/11/15-16, 8/11/22),
         dass auch auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst nicht abgestellt werden kann, weil die ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers einzig aufgrund der Akten abgegebene Beurteilung ebenfalls nicht überzeugt (Urk. 8/59, vgl. Urk. 8/82),
         dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leidensangepasste Tätigkeit gestützt auf die medizinischen Akten daher nicht beurteilt werden kann,
         dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Stellungnahme zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit einhole, welche insbesondere Auskunft darüber zu geben hat, welchen Anforderungen eine solche Tätigkeit genügen muss, welche konkreten Tätigkeiten als behinderungsangepasst einzustufen sind und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dem Beschwerdeführer eine solche zumutbar ist, und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde,
         dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis kostenpflichtig ist und die Kosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
         dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).