IV.2006.00984

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 9. April 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___ war vom 5. Dezember 1995 bis 30. November 2002 bei der U.___ AG als Hilfsarbeiterin (Mitarbeiterin Produktion) angestellt (Urk. 11/6). Am 16. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen Rücken- und Gliederschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 11/1). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/6), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 11/5), holte die Berichte des Hausarztes der Versicherten, A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 5. November 2002 (Urk. 11/4) sowie des Spitals X.___ vom 27. Februar 2003 (Urk. 11/3-5) ein und zog die Akten der Krankentaggeld-Versicherung V.___, Krankentaggeld-Versicherung der Versicherten, bei (Urk. 11/7). Anschliessend sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 29. April 2003 und 22. Mai 2003 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehemann zu (Urk. 11/14 und Urk. 11/20). Die dagegen von der Versicherten, damals vertreten durch Rechtsanwalt Marino di Rocco, mit Eingabe vom 30. Mai 2003 erhobene Einsprache (Urk. 11/21) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Mai 2004 ab (Urk. 11/38). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 25. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 14. Februar 2003 anstelle der bisherigen Viertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 11/39). In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juni 2005 (Urk. 11/44) den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.

2.
2.1     Die IV-Stelle holte daraufhin das psychiatrische Gutachten von B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2005 ein (Urk. 11/49), liess durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vornehmen (Abklärungsbericht vom 1. Februar 2006 [Urk. 11/51]) und zog Stellungnahmen der Berufsberatung (Urk. 11/53), des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 11/60]) sowie des Rechtsdienstes (Urk. 11/54) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/55-59) hob die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege und aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierendes Leiden bestehe, mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 die Ausrichtung der (Viertels-)Rente mangels eines Rechtsanspruches per 1. Februar 2003 auf; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die bisher zu Unrecht ausgerichteten IV-Leistungen zurückzuerstatten seien und die Versicherte hierüber eine separate Verfügung erhalte (Urk. 11/62 = Urk. 2).
2.2     Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2006 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 8. November 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 50 % zu gewähren, eventuell sei ihr ab 1. März 2003 (richtig: 1. Februar 2003) die bisherige Rente basierend auf einem IV-Grad von 40 % zu gewähren, demgemäss sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichteten IV-Leistungen ab 1. März 2003 (richtig 1. Februar 2003) zu Unrecht zurückfordere. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2006.00984 an.

3.      
3.1     Mit Rückerstattungsverfügung vom 27. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle eine Rückforderung für die Zeit von 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2006 im Umfang von Fr. 22'463.--, unter Hinweis darauf, dass davon Fr. 3'276.-- mit der Rentennachzahlung des Ehemannes verrechnet würden und Fr. 1'581.-- von der Krankentaggeld-Versicherung geschuldet seien; die Versicherte habe somit einen Betrag von Fr. 17'606.-- zurückzuerstatten (Urk. 15/9/67 = Urk. 15/2).
3.2     Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 29. November 2006 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass sie die vom 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2006 zugesprochene IV-Rente samt Zusatzrente Ehegatte zu Recht bezogen habe, und demgemäss sei die angefochtene Verfügung betreffend Rückforderungsanspruch von Fr. 22'463.-- vollumfänglich aufzuheben. Gleichzeitig stellte sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 15/1).
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2006.01079 an.

4.       Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihren Beschwerdeantworten vom 21. Dezember 2006 (betreffend Rente) und 22. Januar 2007 (betreffend Rückerstattung) um Abweisung der Beschwerden (Urk. 10, Urk. 15/8); in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 stellte sie zudem den Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Am 26. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren den von ihr eingeholten Bericht von C.___, Arzt und Psychoanalytiker PSZ, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, vom 25. Januar 2007 einreichen (Urk. 12, Urk. 13, Urk. 15/10 und 15/11). Auf Nachfrage des Gerichtes hin stellte sie sodann am 9. Februar 2007 in beiden Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14, Urk. 15/12). Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 wurde Prozess Nr. IV.2006.01079 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00984 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. IV.2006.01079 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin reichte die Replik am 19. Februar 2007 ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. April 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 21).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 5. resp. 27. Oktober 2006 (Urk. 2, Urk. 15/2) ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 ff. Erw. 1.2, mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
        
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.4     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.7     Laut Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
         Über Rückforderung und - gegebenenfalls Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie, ob sie die ihr für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 30. Oktober 2006 ausbezahlte Invalidenrente zurückzuerstatten hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 24. Juni 2005 festgestellt, dass die von den Ärzten des Zentrums Z.___ in ihrem Bericht an die Krankentaggeld-Versicherung V.___ vom 22. Oktober 2002 vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht als überzeugend erscheine. Es sei daher aus rein rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Zusätzlich sei das psychiatrische Gutachten von B.___ vom 16. November 2005 eingeholt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein invalidisierendes Leiden. Die Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erscheine zudem als zumutbar, weshalb diese keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Was die Einschränkung im Haushalt anbelange, werde demnach auf den Haushaltbericht vom 1. Februar 2006 abgestellt, da die psychiatrische Diagnose als überwindbar gelte (Urk. 2 Seiten 2 und 3). Ausgehend von einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbs- und einem solchen von 3 % im Haushaltbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 3 %. Es bestehe daher kein Rentenanspruch (Urk. 2 Seite 2). Demgemäss werde die Ausrichtung der Rente mangels vorliegendem Rentenanspruch rückwirkend per 1. Februar 2003 aufgehoben (Urk. 1 Seite 3).
3.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin nehme zu Unrecht an, das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 24. Juni 2005 bindend festgestellt, sie sei 100 % arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Das Gericht gehe aufgrund der im Bericht des Zentrums Z.___ vom 22. Oktober 2002 gemachten Feststellungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aus (Urk. 1 Seite 4). Was die somatischen Einschränkungen anbetreffe, sei auf den neuesten Bericht der Klinik Y.___ vom 9. Mai 2006 zu verweisen. Vergleiche man die darin erhobenen Befunde mit denjenigen im Bericht des Zentrums Z.___ vom 22. Oktober 2002 lägen heute weit gravierendere, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkende Befunde vor (Urk. 1 Seite 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe sich die somatoforme Schmerzstörung samt Depression längst zu einem selbständigen depressiven Leiden entwickelt. Die Beschwerdegegnerin verneine zu Unrecht chronische körperliche Begleiterkrankungen. Die Beschwerdeführerin habe sich aus dem sozialen Leben vollständig zurückgezogen (Urk. 1 Seite 7). Sodann sei auch das Kriterium eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs erfüllt. B.___ und C.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass die Chancen für eine erfolgreiche Psychotherapie schlecht seien (Urk. 1 Seiten 8 und 9). Die Kriterien für die Annahme der Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung seien demnach erfüllt. B.___ sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin zu 50 % bis 60 % und für die Arbeit als Hausfrau zu 50 % arbeitsunfähig sei. Es ergebe sich somit eine Invaliditätsgrad von 54,25 %. Demnach habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. März (richtig: 1. Februar) 2003 Anspruch auf eine IV-Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %. Daraus ergebe sich ohne weiteres, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Leistungen zu Unrecht zurückgefordert würden (Urk. 1 Seite 10, Urk. 15/1 Seite 9).

4.      
4.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 85 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 15 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. Erwägung 2.3) vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt.
4.2    
4.2.1   Im Urteil vom 24. Juni 2005 (Urk. 11/44) kam das Gericht zum Schluss, dass die im Bericht des Zentrums Z.___ vom 22. Oktober 2002 gestellten Diagnosen eines chronifizierten cervical-betonten Paravertebralsyndroms bei Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung und Osteochondrose L5/S1 sowie eines Sulcus ulnaris-Syndroms bei hypermobilem Nerv im Sulcus ulnaris aufgrund der erhobenen (objektiven) rheumatologischen Untersuchungsbefunde (Urk. 11/7/12-13) nachvollziehbar seien und die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht überzeuge. Das Gericht betrachtete es somit als ausgewiesen, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der bisherigen monoton-statischen Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung jedoch (zu 100 %) zumutbar ist (Urk. 11/44/15 Erwägung 4.3.1).
         In psychischer Hinsicht ging das Gericht vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei es aber feststellte, dass zur Beurteilung der Frage, ob es sich dabei um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt und ob dieses eine - über die durch die somatischen Beschwerden bedingte Einschränkung hinausgehende - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Fähigkeit, ihre Haushaltstätigkeiten verrichten zu können, zu bewirken vermag, keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage vorliege. Insbesondere fehle es an einem - hierfür grundsätzlich erforderlichen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen) - (unabhängigen) psychiatrischen Gutachten (Urk. 11/44/19 Erwägung 4.4). Demgemäss wies es die Sache zur Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 11/44/20 Erwägung 6).
4.2.2   Wie eingangs erwähnt, zog die Beschwerdegegnerin daraufhin das Gutachten von B.___ vom 16. November 2005 bei (Urk. 11/49) und liess ferner durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Beruf und Haushalt vornehmen (Abklärungsbericht vom 1. Februar 2006 [Urk. 11/51]).
         In den Akten liegen im Weiteren die - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Berichte der Klinik Y.___ an D.___ vom 9. Mai 2006 (Urk. 3/3) sowie von C.___ an ihre Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2007 (Urk. 13).
4.3    
4.3.1   B.___ erhebt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie depressive Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körperlicher Krankheit (ICD-10 F43.8). Aufgrund seiner psychiatrischen Exploration sei er der Meinung, dass im Vordergrund eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung stehe und diese von eindeutigen Verstimmungen - variierend von leichterem bis mittlerem Masse - begleitet werde. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine somatische Krankheit im Rückenbereich, die nicht zu übersehen sei, die Schmerzen auslöse, welche wiederum psychogen überlagert verstärkt würden und ihr subjektiv den Eindruck einer schweren körperlichen Krankheit vermittelten. Die erwähnten psychischen Störungen seien vorangeschritten, festgefahren und therapeutisch schwer beeinflussbar. Schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wenig Einsicht in die Krankheit habe und die psychische Komponente bagatellisiere, bestätige diese Meinung. Diese Tatsache stelle auch eine schlechte Voraussetzung für eine Wiedereingliederung dar. An einer solchen zeige die Beschwerdeführerin zumindest gegenwärtig kein Interesse. Ihr schwebe eine volle IV-Rente vor. Nach seinem Dafürhalten bestehe bei der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Fabrikarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 60 %, für diejenige als Hausfrau eine solche von 50 %. Die Beschwerdeführerin sei bereits zweimal von Psychiatern gesehen worden. Es wundere ihn, dass keiner von diesen eine psychiatrische Behandlung empfohlen habe. C.___ habe sogar wenig Chancen für eine Psychotherapie gesehen. Er möge schon recht haben, weil es sich um eine einfache, ungebildete Frau handle, bei welcher sich die Krankheit chronifiziert habe. Die Behandlung sollte aber nicht unversucht bleiben. Mit 10 Milligramm Tryptizol lasse sich kein Einfluss auf Psyche ausüben. Bezüglich Prognose könne man sich nicht optimistisch äussern. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe seit Februar 2002 (Urk. 11/49).
4.3.2   C.___ führte in seinem Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2007 an, diagnostisch handle es sich, wie er bereits in seinem Bericht vom 3. September 2004 geschrieben habe, um eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und zugleich um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Die somatoforme Schmerzstörung sei der depressiven Entwicklung vorausgegangen. Diese Letztere habe sich erst im Anschluss an die Kündigung des Arbeitsplatzes ab 2002 eingestellt und sei seitdem immer tiefer geworden. Es handle sich also klar um eine Komorbidität. Angesichts des Verlaufes der Krankheit, als auch auf der Grundlage der doch erheblichen psychischen Überlagerung der somatischen Beschwerden und der appellativen und dramatisierenden Inszenierung der Beschwerdeführerin müsse er weiterhin annehmen, dass zudem eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche auch der Komorbidität zuzurechnen wäre. Er habe neu die Diagnose einer infantil-histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) gestellt. Die von ihm gestellten Diagnosen seien in der Tat von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung und lang andauernd. Sie hätten die Beschwerdeführerin völlig invalidisiert. Aus den Akten gehe hervor, dass chronische körperliche Erkrankungen vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihren Familienangehörigen zurückgezogen und sei von diesen kaum noch ansprechbar. Der Verlust des Arbeitsplatzes mit den vielfältigen Beziehungsmöglichkeiten, die sie dort zur Verfügung gehabt habe, habe sie schwer getroffen. Sie könne einzig den Kontakt mit wenigen Freundinnen sporadisch aufrechterhalten. Es liege nach seiner Überzeugung ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerer Verlauf vor. Die Beschwerdeführerin lehne eine Psychotherapie ab. Doch selbst wenn sie in eine solche einwilligen würde, hätte diese keine Aussicht auf Erfolg. Er halte den Zustand der Beschwerdeführerin für einen Endzustand, an welchem keinerlei psychiatrische oder andere Behandlung noch etwas zu ändern vermöchte (Urk. 13).
4.3.3   Gemäss den Angaben von E.___ von der Klinik Y.___, Abteilung Radiologie, in seinem Bericht an D.___ vom 9. Mai 2006 (Urk. 3/3) hat die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule folgenden Befund ergeben: "Beträchtliche Degeneration L5/S1 mit praktisch aufgebrauchter Bandscheibe. Die Restbandscheibe weist eine diffuse Protrusion auf, mit Spondylophyten links mehr als rechts. Leichte Einengung des Foramen intervertebrale links mehr als rechts. Kontakt vor allem der Wurzel S1 links zu den beschriebenen Bandscheibenveränderungen (Bild 14 der Serie 4), ohne komprimierenden Effekt. Deutliche Veränderungen der Bandscheiben L2 bis L5, mit jeweils unterschiedlich ausgeprägten Protrusionen, am ausgeprägtesten L4/5 foraminal (Bild 2 der Serie 2), ohne komprimierenden Effekt. Leichte Facettengelenksarthrosen insbesondere L5/S1 links und L3/4 beidseits." Unter dem Titel "Beurteilung" hält er dementsprechend fest: "Degenerative Veränderungen, am ausgeprägtesten L5/S1. Keine Kompression nachweisbar (siehe jedoch obige Kommentare)."
4.3.4   Die Abklärungsperson kam im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2006 zum Schluss, dass im (mit 15 % zu gewichtenden) Haushaltbereich eine Einschränkung von 20 % bestehe. Diese Einschränkung habe sie anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Schadenminderungspflicht berechnet (Urk. 11/51/5).
4.4     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aufgrund der Angaben von E.___ von der Klinik Y.___ im genannten Bericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 3/3) kein Grund zur Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht massgeblich verschlechtert haben könnte. Ein Vergleich der darin erhobenen Befunde mit denjenigen in den Berichten des Zentrum Z.___ vom 22. Oktober 2002 (Urk. 11/7/9) sowie der Klinik Y.___ vom 9. September 2003 (Urk. 11/9/5) ergibt zwar, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seither weiter fortgeschritten sind. Gemäss ausdrücklicher Feststellung von E.___ ist jedoch - nach wie vor - keine Kompression nachweisbar. Aus rein somatischer Sicht erscheint deshalb die Ausübung einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung  nach wie vor vollzeitlich zumutbar.
4.5
4.5.1   Das psychiatrische Gutachten von B.___ vom 16. November 2005 basiert auf einer psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ferner enthält es klare Diagnosen, welche mit den erhobenen Untersuchungsbefunden ("Kleinwüchsige, adipöse Frau, trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz gebrochen Deutsch sprechend, immerhin war sie imstande, sich direkt zu verständigen. Wenige Male musste der Sohn zur Hilfe springen. Sie war bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet. Sie gab adäquate Antworten auf die gestellten Fragen. Merkfähigkeit, Auffassung und Gedächtnis funktionierten im Rahmen der Norm. Es fehlte etwas an der Konzentrationsfähigkeit. Kein Anhaltspunkt für Wahnideen, Sinnestäuschungen. Die Patientin sass kaum fünf Minuten auf dem Sofa. Sie wünschte aufzustehen und auf einem harten Stuhl zu sitzen. Das tat sie sehr schnell mit betont leidender Miene und ächzend, was etwas demonstrativ erschien. Die ganze Zeit wirkte sie etwas angespannt, ruhelos. Sie nahm eine steife Oberkörperhaltung ein, machte eine ernste Miene, hin und wieder seufzend, ächzend. Während sie von ihrer Krankheit berichtete, neigte sie zu einer dramatischen Schilderung derselben, der Leidensausdruck kam noch deutlicher zum Vorschein. Die Patientin rieb sich die Hände, mit diesen wiederum den Rücken, den Nacken, um damit zu signalisieren, wo die Schmerzen am stärksten seien. Kein Lächeln konnte von ihr entlockt werden. Die Patientin hielt sich für schwer krank, unheilbar krank, sie malte die Prognose schwarz. Sich stützend auf die Angaben des Hausarztes, der ihr volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, erwartete sie jetzt, von der IV eine volle Rente zu bekommen. Diesen Äusserungen folgten die Aufzählungen von früheren Arbeitsstellen, den grossen Einsätzen mit 150%igen Leistungen, immer wiederkehrenden Überstunden u.s.w. Die Patientin erschien stark auf ihre Beschwerden fixiert zu sein." [Urk. 11/49/4-5]) in Einklang stehen. Insoweit ist das Gutachten von B.___ nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 2.6).
         Die von ihm vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag hingegen nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, ist bei diagnostizierten somatoformen Schmerzstörungen in der Regel von der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen und hievon nur bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Schmerzbewältigung konstant und intensiv behindern, abzusehen (vgl. Erwägung 2.1). Solche lassen sich dem Gutachten von B.___ nicht entnehmen. So ist aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen, dass es sich bei den leichten bis mittelschweren depressiven Verstimmungen um (reaktive) Begleiterscheinungen der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt (vgl. BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1). Auch fehlt es der von ihm festgestellten depressiven Problematik an der vorausgesetzten erheblichen Schwere und Ausprägung. Was die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, ist zu bemerken, dass nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 4.4) die körperlichen Begleiterkrankungen der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nicht einschränken und sich im Gutachten von B.___ keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung (vgl. Erwägung 2.1) negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen (vgl. BGE 130 V 358 Erw. 3.3.2). Einen sozialen Rückzug aus allen Belangen des Lebens führt B.___ nicht an, und ein solcher ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, zumal sie nach wie vor mit ihrem Ehemann sowie ihrem Sohn zusammen lebt und - wie sie gegenüber C.___ verlauten liess (Urk. 13 Seite 4) - sogar den Kontakt mit "wenigen" Freundinnen sporadisch aufrechterhalten kann. Sodann weist B.___ zwar darauf hin, dass die psychischen Störungen vorangeschritten, festgefahren und therapeutisch schwer beeinflussbar sind. Gleichzeitig hält er aber fest, dass eine psychiatrische Behandlung gleichwohl nicht unversucht bleiben sollte. Schliesslich lässt sich seinen unter dem Titel "Untersuchungsbefunde" gemachten Ausführungen (Urk. 11/49/4) entnehmen, dass die demonstrativ vorgetragenen Klagen der Beschwerdeführerin auf ihn unglaubwürdig wirkten.
4.5.2   C.___ hat seinen Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2007 zwar ebenfalls in Kenntnis der Anamnese und gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung verfasst. Sodann hat auch er klare Diagnosen gestellt, wobei er - wie bereits in seinem Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 (Urk. 11/43) - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie - zusätzlich - eine infantil-histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) erhoben hat. Was seine Diagnose einer schweren depressiven "Episode" ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) betrifft, so lässt sich diese nicht nachvollziehen, zumal er ausdrücklich darauf hinwies, dass sich die depressive Entwicklung 2002 eingestellt habe und seither immer tiefer geworden sei (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 4. Auflage, Bern 2000, Seite 143). Abgesehen davon enthält sein Bericht keine objektiv eigenen Feststellungen, welche darauf schliessen lassen würden, dass bei der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung von B.___ - tatsächlich eine "schwere" depressive Problematik besteht. Wiederum (vgl. Urk. 11/44 Seiten 18 und 19 Erwägung 4.3.4) entsteht der Eindruck, dass C.___ bei seiner Beurteilung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 16 Seiten 1 und 2) abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal diese - wie auch von B.___ festgestellt wurde (Urk. 11/49/4-5) - massiv übertrieben wirken. Wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich so schlecht gehen würde, wie sie anlässlich der psychiatrischen Exploration durch C.___ vom 1. Dezember 2006 vorgab (Urk. 13 Seiten 1 und 2), wäre es ihr beispielsweise sicherlich nicht möglich, selber Auto zu fahren, Einkäufe zu tätigen und dergleichen. Gemäss ihren am 27. Januar 2006 gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben ist sie dazu aber durchaus in der Lage (Urk. 11/51/4). C.___ liefert deshalb - ebenfalls - keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne der Rechtsprechung bestehen könnte. Dass er zusätzlich die Diagnose einer infantil-histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) gestellt hat, ändert daran nichts (vgl. BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1). Was die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, so scheint C.___ die Auffassung zu vertreten, dass ein schwerwiegender sozialer Rückzug stattgefunden hat. Ein solcher ist aber nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, es liege ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vor, ist zu bemerken, dass es vom therapeutischen Standpunkt her wohl zutreffen mag, dass eine Behandlung ohne Motivation und Mitarbeit der betroffenen Person keinen Sinn macht. Tatsache ist jedoch, dass bei der Beschwerdeführerin eine Psychotherapie dringend angezeigt ist und weder B.___ noch C.___ eine solche Therapie vom medizinischen Standpunkt aus als unzumutbar erachtet haben. B.___ hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Behandlung nicht unversucht bleiben sollte (Urk. 11/49/6). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 2.4) ist es der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, sich einer solchen zu unterziehen. Solange sie sich einer medizinisch notwendigen Therapie entzieht, kann jedenfalls nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung gesprochen werden.
4.5.3   Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden medizinischen Akten insgesamt den Rückschluss zulassen, dass die vorhandenen psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt sind, dass ihr eine adäquate Schmerzbewältigung und -überwindung - zwecks Realisierung ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in körperlich angepassten Tätigkeiten - unter entsprechender Willensanstrengung nicht (mehr) möglich ist. Aus rechtlicher Sicht ist mithin der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung abzusprechen.
         Demgemäss ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert verneint hat.

5.
5.1     Wie erwähnt, wurde im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006 eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von 20 % ermittelt (Urk. 11/51).
5.2     Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH, gültig seit 1. Januar 2008, Rz 3084 ff. [entspricht KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Rz 3093 ff.]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.2). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
         Die Rechtsprechung hat für die Würdigung des Beweiswertes über Abklärungen an Ort und Stelle, welche der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in Hauspflege, der Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels oder der Hilflosigkeit mit Blick auf die Hilflosenentschädigung dienen, bestimmte Regeln formuliert. Diese Grundsätze können auf die Abklärung im Haushalt übertragen werden. Danach ist erforderlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen. Der Berichtstext schliesslich muss inhaltlich plausibel, begründet und mit Bezug auf die konkreten Einschränkungen angemessen detailliert abgefasst sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel in Folge Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
5.3     Der Abklärungsbericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/51) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 27. Januar 2006 seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder (Urk. 11/51/1). Es folgen Angaben zur Situation im Haushalt, den Wohnverhältnissen und den technischen Einrichtungen (Urk. 11/51/2-3). Die anschliessende Umschreibung der Tätigkeitsbereiche stimmt mit den in den Rz 3086 ff. KSIH in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung (entspricht Rz 3095 ff. KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) enthaltenen Vorgaben überein. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushaltsverrichtungen ist angesichts der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt (Urk. 11/59, Urk. 1).
         Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 509 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen je eine kurze, nachvollziehbare Begründung angeführt (Urk. 11/51/3-5). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen aufgrund der an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass sie von einer Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie des im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohnes ausgegangen ist.
5.4     Der Abklärungsbericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/51) stellt deshalb eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt dar. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 20%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich ausgegangen ist.

6.      
6.1     Es ist, wie erwähnt, unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist. Unbestritten sind ferner auch die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" (85 %) und "Anteil Haushaltführung" (15 %). Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 2.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
6.2     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
6.3     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor bei der U.___ AG als Mitarbeiterin in der Produktion tätig wäre. Gemäss den Angaben dieser Firma im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 18. Dezember 2002 (Urk. 11/6/3) würde sie dort im Gesundheitsfall mit einem Beschäftigungsumfang von 85 % monatlich Fr. 3'075.-- verdienen, was einem Jahreseinkommen 2002 von Fr. 39'975.-- (= Fr. 3'075.-- x 13) entspräche. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen (2003: 1,7 % [vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.2.93 Seite 37]) ergibt sich für das Jahr 2003 (frühestmöglicher Rentenbeginn [Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 40'654.60.
6.4
6.4.1   Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund des Lohnes für Hilfsarbeiten (Zentralwert) gemäss LSE.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002 TA1 Seite 43), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 1/2-2008, Tabelle B9.2 Seite 98) einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'982.35 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 47'788.20 (= Fr. 3'982.35 x 12) ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen von 1,7 % im Jahr 2003 resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2003 von Fr. 48'600.60 resp. - bei einem Beschäftigungsumfang von 85 % - von Fr. 41'310.50 (= 0,85 x Fr. 48'600.60).
         Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung, ist ihr nach dem Gesagten eine behinderungsangepasste Tätigkeit doch vollzeitlich zumutbar. Es rechtfertigt sich somit zusätzlich ein - leidensbedingter - Abzug von 10 %.
6.4.2   Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2003 ist demgemäss auf Fr. 37'179.45 (= 0,9 x Fr. 41'310.50) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2003 von Fr. 40'654.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'475.15 resp. eine Einschränkung von aufgerundet 9 %.
6.5     Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 85 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von aufgerundet 8 % (0,85 x 9 %).
         Im Haushaltbereich ist nach dem Gesagten gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 11/51) von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Bei einem Anteil dieses Bereiches von 15 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 3 % (= 0,15 x 20 %).
         Ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 8 % und einer gewichteten Teilinvalidität im Haushaltbereich von 3 % ergibt sich eine Gesamtinvalidität von 11 %.
6.6     Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint (Art. 28 Abs. 1 IVG).

7.      
7.1     Im Weiteren ist zu prüfen, ob die am 27. Oktober 2006 verfügte Rückforderung (Urk. 15/2) rechtens ist.
7.2     Seit der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/38) durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Juni 2005 (Urk. 11/44) besteht keine Rechtsgrundlage mehr für die Auszahlung einer Invalidenrente. Somit wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2006 zu Unrecht Rentenleistungen ausbezahlt.
7.3     Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig. Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts, so erfolgt die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc, so dass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2007 in Sachen L., 8C_468/2007, Erwägung 6.2.1, mit Hinweisen).
         Vorliegend wurde über die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse nicht rechtskräftig befunden. Es bedarf deshalb keines Rückkommenstitels im genannten Sinne, um die betreffenden Rentenleistungen zurückfordern zu können. Ebenso wenig ist, obschon es sich unzweifelhaft um eine ehemals falsche Einschätzung eines IV-spezifischen Aspektes handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenommen werden kann. Vielmehr stand die ursprüngliche Rentenzusprechung stets unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder eine übergeordnete Instanz, welche indessen nicht erfolgt ist. Auch durfte die Beschwerdeführerin nicht auf die Beibehaltung der einmal zugesprochenen Viertelsrente vertrauen, kann das kantonale Versicherungsgericht die Verfügung oder den Einspracheentscheid doch auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG). Ob allenfalls ein gutgläubiger Bezug der Invalidenrente vorliegt, ist im Übrigen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre erst in Zusammenhang mit einem Erlassgesuch zu prüfen (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2007 in Sachen L., 8C_468/2007, Erwägung 6.2.2, mit Hinweisen).
7.4     Die Beschwerdegegnerin hat nach Einholung des Gutachtens von B.___ (10. November 2005 [Urk. 11/49]) innerhalb der einjährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der absoluten fünfjährigen Frist ab Beginn der Rentenzahlungen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) die Rückforderung verfügt (Urk. 15/2). Da ferner die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung nicht beanstandet hat, erweist sich die Beschwerde auch in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 15/2) als unbegründet und ist daher ebenfalls abzuweisen.

8.      
8.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 16) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         Mit Schreiben vom 25. März 2008 macht Rechtsanwältin Christina Ammann Aufwendungen von total 19 Stunden und Auslagen von Fr. 201.50 geltend (Urk. 28). Davon entfallen rund 9 Stunden auf das Verfassen der Beschwerdeschriften vom 8. November 2006 (betreffend Rente [Urk. 1]) und 29. November 2006 (betreffend Rückerstattung [Urk. 15/1]). Mit Ausnahme der Anträge sind die beiden - 10 resp. 9 Seiten umfassenden - Rechtsschriften indessen weitgehend identisch, weshalb hierfür ein Aufwand von lediglich 6 Stunden angemessen erscheint.
         Demgemäss ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von insgesamt 16 (statt 19) Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 201.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 3'660.-- (16 x Fr. 200.-- = Fr. 3'200.--; Barauslagen: Fr. 201.50; Mehrwertsteuer auf Fr. 3'401.50: Fr. 258.50).
8.3     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 3'660.---- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).