Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene R.___ war ab 1. März 1997 bei der P.___ als Mitarbeiterin in der Sortierung tätig (Urk. 6/13). Ab August 2003 konnte sie ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch mit einem reduzierten Pensum ausüben (Urk. 6/13, Urk. 6/18, Urk. 6/19/1, Urk. 6/34). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2005 aufgelöst (Urk. 6/34).
Am 30. August 2004 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf seit August 2003 bestehende Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen, wogegen die Versicherte am 25. April 2005 Einsprache erhob und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragte (Urk. 6/22, Urk. 6/27). In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle am Medizinischen Zentrum M.___, M.___, vom 16. Juni 2006 ein (Urk. 6/45). Gestützt darauf wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 ab und stellte fest, dass der Versicherten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % kein Rentenanspruch zustehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 8. November 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei ihr mindestens für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 19. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die IV-Stelle hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG] in Verbindung mit Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG), und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 17 ATSG die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Grad der Invalidität einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Diese Bestimmung gilt nicht nur bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG, sondern ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird (ZAK 1984 S. 133), weil noch vor Erlass der Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a).
2. Für das Gutachten des M.___ vom 16. Juni 2006 wurde die Beschwerdeführerin am 11. und 20. April 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 6/45). Die Gutachter führten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) an (Urk. 6/45/20). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie im Wesentlichen eine chronifizierte, nicht näher spezifizierbare lumbovertebrale Schmerzproblematik sowie eine Adipositas. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie fest, dass aus internistischer und rheumatologischer Sicht keine Einschränkung bestehe (Urk. 6/45/22). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der mittelschweren Depression eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Problematik in ihrer angestammten Tätigkeit und in jeder anderen Tätigkeit gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/45/23).
Im Weiteren gaben die Gutachter auf die Frage der IV-Stelle, ab wann und in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, an, eine dauerhafte Einschränkung bestehe seit Ende 2004. Die Einschränkung betrage 50 % und bestehe aufgrund der psychischen Problematik (Urk. 6/45/23). Auf die weitere Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsangaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.___ im Bericht vom 19. November 2004 zuträfen, in welchem er der Beschwerdeführerin wegen mittelgradiger Depression eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, führten sie aus, sie sähen keine Diskrepanz zur Beurteilung durch Dr. S.___ (Urk. 6/18, Urk. 6/45/24). Aktuell schätzten sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Das Ausmass hänge jeweils von der Ausprägung der depressiven Symptomatik ab.
3.
3.1 Die IV-Stelle führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 aus, gemäss Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 generell zu 50 % eingeschränkt (Urk. 2). Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer Teilerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von 76 % (vgl. Urk. 6/53) ergebe sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 26 %.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Angaben der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit seien in sich widersprüchlich (Urk. 1). Da die Gutachter festgestellt hätten, dass keine Diskrepanz zur Beurteilung von Dr. S.___ bestehe, sei auf die Angaben von Dr. S.___ abzustellen und mindestens für die Zeit ab 1. September 2004 bis zum Gutachten gestützt auf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit eine Rente auszurichten.
3.2 Gestützt auf das Gutachten des M.___, wonach die Beschwerdeführerin gegenwärtig, also im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Juni 2006, wegen der mittelgradigen Depression sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit im Umfang von 50 % eingeschränkt ist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 generell zu 50 % arbeitsunfähig ist.
Was die Arbeitsfähigkeit und deren Ausmass in der Zeit davor angeht, haben sich die Gutachter sinngemäss dahingehend geäussert, dass für diesen Zeitraum auf die Angaben von Dr. S.___ abzustellen sei (Urk. 6/45/23 f.). Damit haben sie zu verstehen gegeben, dass ihre Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt ist, erst für die Zeit seit Juni 2006 Geltung hat, während für die Zeit davor die Beurteilung von Dr. S.___ massgebend ist. Diese Betrachtungsweise leuchtet ohne weiteres ein, da die Gutachter die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Begutachtung gesehen haben, während Dr. S.___ die Beschwerdeführerin bereits seit März 2003 betreut und damit besser als die Gutachter in der Lage ist, die seitherige Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis zum Gutachten einzuschätzen.
Soweit die IV-Stelle davon ausgeht, dass sich die im Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit auch auf die Zeit vor der Erstattung des Gutachtens bezieht, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für diese Zeit auf die Beurteilung von Dr. S.___ abzustellen.
3.3 Dr. S.___ stellte im Bericht 19. November 2004 fest, die Beschwerdeführerin sei wegen mittelgradiger Depression im Umfang von 80 % bis 100 % arbeitsunfähig, und zwar seit Beginn der Behandlung im März 2003 (Urk. 6/18). Tatsächlich reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Schweizerischen Post erst im August 2003 und arbeitete danach im Wesentlichen nurmehr zu 20 % (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/13, Urk. 6/18/3, Urk. 6/34). Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) davon auszugehen, dass sie ab August 2003 bis November 2004, dem Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. S.___, zu 80 % arbeitsunfähig war.
Die Frage, ob in der Folge eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der 80%igen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, lässt sich für den Zeitraum ab Dezember 2004 bis Mai 2006 aufgrund der Akten nicht beurteilen, da namentlich ein Bericht von Dr. S.___ über diese Zeit fehlt. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen sein wird, wird daher einen Verlaufsbericht von Dr. S.___ für diese Zeit einzuholen und die Frage gestützt darauf zu beantworten haben.
Für die Zeit seit Juni 2006 ist eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Damit ist spätestens im Juni 2006 - im Vergleich zu 2004 - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten.
4. Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 24 % im Haushalt und zu 76 % ausserhäuslich tätig wäre (Urk. 2). Diese Einschätzung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden (vgl. Urk. 1, Urk. 6/13, Urk. 6/21). Der Invaliditätsgrad ist damit nach der gemischten Methode zu bemessen. Des weiteren ist unbestritten, dass im Haushaltbereich keine Behinderung besteht.
5.
5.1 Zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen der ab August 2003 bis November 2004 ausgewiesenen 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns und damit im Jahr 2004 massgebend (Ablauf der einjährigen Wartezeit: August 2004). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit ihre im Umfang von 76 % eines Vollzeitpensums ausgeübte Tätigkeit bei der früheren Arbeitgeberin, der P.___, ausüben würde. Das dabei erzielbare Einkommen im Jahr 2004 ist aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht vom 29. September 2004 (Urk. 6/13) auf Fr. 47'831.-- festzusetzen, was 76 % eines Vollzeitpensums entspricht, womit das Einkommen bei einem Vollzeitpensum Fr. 62'936.-- entspricht. Infolge des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführerin diese Tätigkeit ab dem 11. August 2003 (Urk. 6/13) nur noch im Umfang von 20 % eines Vollzeitpensums zumutbar. Das mit Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen im Jahr 2004 ist damit auf Fr. 12'587.-- (20 % eines Vollzeitpensums, damit 20 % von Fr. 62'936.--) festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand, dass die Berechnung des Invalideneinkommens bzw. die damit verbundene doppelte Berücksichtigung der Teilzeitarbeit nicht korrekt sei, steht im Widerspruch zur einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 146), weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht (Urk. 1).
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'831.-- ergibt sich eine Einbusse von Fr. 35'244.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 74 % im erwerblichen Bereich. In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % (0,76 x 74 % + 0), welcher (nach Ablauf der einjährigen Wartezeit) ab 1. August 2004 einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 bis mindestens November 2004 bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % ein Anspruch auf eine halbe Rente zusteht.
5.2 Für die Zeit ab Dezember 2004 bis Mai 2006 hat die IV-Stelle nach dem in Erw. 3.3 Gesagten noch abzuklären, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der 80%igen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen wird sie sodann die erwerblichen Auswirkungen der reduzierten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 zustehende halbe Rente herabzusetzen oder aufzuheben haben.
5.3 Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der seit Juni 2006 ausgewiesenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in jeder anderen Tätigkeit. Als Valideneinkommen kann das in Erw. 5.1 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 47'831.-- übernommen werden. Da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 50% eines Vollzeitpensums zumutbar ist, ist das mit Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen auf Fr. 31'468.-- festzusetzen (50 % von Fr. 62'936.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'831.-- ergibt sich eine Einbusse von Fr. 16'363.-- oder ein Invaliditätsgrad von 34 % im erwerblichen Bereich. In Anwendung der gemischten Methode ergibt sich damit ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 26 % (0,76 x 34 % + 0), wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat.
Spätestens im Juni 2006 hat sich der Gesamtinvaliditätsgrad damit - im Vergleich zu 2004 - auf 26 % vermindert. Damit sind spätestens ab 1. Oktober 2006 (drei Monate ab Juni 2006, Art. 88a IVV) die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr gegeben.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 ein Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 56 % zusteht. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird für die Zeit von Dezember 2004 bis Mai 2006 abzuklären haben, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit in rentenrelevanter Weise verbessert hat und bejahendenfalls die halbe Rente nach Massgabe von Art. 88a Abs. 1 IVV herabzusetzen oder aufzuheben haben. In jedem Fall wird die IV-Stelle den Rentenanspruch spätestens ab 1. Oktober 2006 aufzuheben haben.
Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006, soweit damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2004 bis 30. September 2006 verneint wurde, aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 eine halbe Rente zusteht, an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2004 bis 30. September 2006 neu verfüge.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006, soweit damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August 2004 bis 30. September 2006 verneint wurde, aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zusteht, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2004 bis 30. September 2006 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtkraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).