Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00988
IV.2006.00988

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 2. Oktober 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1969 in Tunesien geborene K.___ reiste 1998 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3). Hier arbeitete er seit 2001 als Hilfsarbeiter in der Kernmacherei (Urk. 7/1/4). Seine letzte Anstellung bei der A.___ wurde ihm wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen fristlos per 21. Oktober 2003 gekündigt (Urk. 7/12).
         Am 10. Januar 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bestehend seit September 2003 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente) an (vgl. Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2005 die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Bus-Chauffeur (Urk. 7/23). Nachdem der Versicherte den Führerausweis der Kategorien C, C1E und D erworben hatte (Urk. 7/42), verfügte die IV-Stelle am 29. Mai 2006 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/45).
1.2     Am 28. Juli 2006 (Urk. 7/48-1-2) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte die Kostenübernahme zur Erlangung des Führerausweises Kategorie CE und Arbeitsvermittlung. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er sich sehr viel Mühe gegeben habe, um eine Anstellung zu finden. Es gebe aber nur ganz wenig Stellenangebote, für die der Besitz des Führerausweises Kategorie C ausreiche, und für den Führerausweis Kategorie D seien gar keine Stellen ausgeschrieben. Für 90 % der offenen Stellen benötige man den Führerausweis Kategorie CE. Wenn er im Besitze des Führerausweises CE wäre, dann hätte er eine grössere Chance, um eine Stelle zu finden.
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/53) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 das Leistungsbegehren (Kostengutsprache für eine Weiterbildung und Arbeitsvermittlung) des Versicherten ab (Urk. 7/57 = Urk. 2). Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schwierigkeit eine Stelle zu finden aufgrund der Arbeitsmarktsituation bestehe und nicht auf erhebliche gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Da keine gesundheitliche Einschränkung in der neu ausgebildeten Tätigkeit bestehe, könne keine Arbeitsvermittlung gewährt werden. Des Weiteren sollte es dem Versicherten möglich sein, mit seiner Chauffeurausbildung (Kategorie C) eine Tätigkeit als Car-Chauffeur, Taxifahrer oder eine andere Chauffeurtätigkeit zu finden.

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob K.___ am 9. November 2006 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für die Erlangung des Führerausweises Kategorie CE und Arbeitsvermittlung. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2006 auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 18. Dezember 2006 geschlossen wurde (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
1.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3     Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG). Der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder verbessern; vielmehr genügt es, wenn sie dazu beiträgt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M vom 20. Juni 2006, I 77/06, Erw. 1.1 mit Hinweisen). Im Unterschied zu den übrigen beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung ist der Anspruch auf berufliche Weiterbildung somit auch dann gegeben, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Massnahme besteht. Danach können auch versicherte Personen, die ohne diese Weiterbildung bereits über qualifizierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfügen und eingegliedert sind, sich aber beruflich weiterentwickeln möchten, einen Anspruch geltend machen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffrischen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technologien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessantere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten (vgl. Rz 3019 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE).
1.4     Bezüglich der beruflichen Weiterausbildung sieht Art. 5bis Abs. 1 IVV vor, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernimmt, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Gemäss Abs. 2 von Art. 5bis IVV werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (vgl. dazu Rz 3027 KSBE).
1.5     Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte u.a. Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche nach der Rechtsprechung zu alt Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. September 2005, I 344/05, Erw. 3 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2006 (Urk. 6), dass aus der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 5. September 2005 (Urk. 7/43/2) eindeutig hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse von 20 % bestehe. Die IV-Stelle hätte demnach die Kosten für die Umschulung zum Car-Chauffeur nicht übernehmen müssen. Da zum Zeitpunkt, in dem diese Feststellung gemacht worden sei, die Umschulung bereits angelaufen sei, habe die IV-Stelle auf eine Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juni 2005 verzichtet. Da kein Anspruch auf diese Umschulung bestanden habe, könne auch die Weiterbildung zum Chauffeur Kategorie E nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. Da diese ohnehin nicht invaliditätsbedingt notwendig sei, lasse sie sich auch nicht unter Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG subsumieren. Eine Kostenübernahme von weiteren Umschulungsmassnahmen sei daher aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen. Die beantragte Arbeitsvermittlung könne nicht gewährt werden, weil der Beschwerdeführer, der in seiner neuen Tätigkeit als Bus-Chauffeur wie auch in allen anderen behinderungsangepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei, bei der Stellensuche nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei (Urk. 6 S. 2).
2.2     Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die beigelegten Rückmeldungen auf seine Bewerbungen (Urk. 3/1) vor, dass er die ihm bereits gewährte Ausbildung wegen der wirtschaftlichen Entwicklung nicht verwerten könne. Er habe auf seine Bewerbungen hin nur Absagen bekommen, weil er lediglich den Führerausweises Kategorie C besitze und nicht auch denjenigen der Kategorie CE. Ohne diese Zusatzkategorie E habe er keine Chance auf dem heutigen Arbeitsmarkt. Wenn er die Kategorie CE besitzen würde, würde er eine Anstellung finden, da diese mit "Berufserfahrung" gleichzusetzen sei (Urk. 1).

3.      
3.1     Die Frage, ob dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/23) zu Recht die Umschulung zum Bus-Chauffeur zugesprochen wurde, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Entscheidend ist, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte Kostengutsprache zum Erlangen des Führerausweises Kategorie CE (Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; vgl. http: //www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/dienstleistungen/lernfahrer/kategorien.html) invalidenversicherungsrechtlich als Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 5bis IVV zu qualifizieren ist und nur dann zuzusprechen ist, wenn der versicherten Person infolge Invalidität in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten - jährlich mindestens Fr. 400.-- mehr als ohne Invalidität (Erw. 1.4 hievor) - entstehen.
3.2     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit intermittierender radikulärer Symptomatik S1 rechts bei St. n. Dekompressions-OP wegen DH L5/S1 mit sakralbetonter Cauda-Symptomatik am 15. April 2004 leidet (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/11). Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2005 (Urk. 7/9) sodann fest, dass der Beschwerdeführer in seinen psychischen Funktionen nicht eingeschränkt sei und dass ihm körperliche Arbeiten (Heben und Tragen) bis zu 10 kg uneingeschränkt möglich seien (Urk. 7/9/2-3). Er attestierte dem Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (seit dem 27. Oktober 2003) und schätzte die Arbeitsfähigkeit für eine Verweisungstätigkeit (Bus-Chauffeur) auf 100 % (Urk. 7/9/3).
         Besteht nach der Umschulung zum Lastwagen- und Bus-Chauffeur eine volle Arbeitsfähigkeit, verbietet sich der Schluss, die erneut anbegehrte berufliche Weiterbildung zum Chauffeur der Kategorie CE sei noch angemessen, einen Beitrag zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu leisten. In diesem Sinn invaliditätsbedingte Weiterbildungskosten sind demnach nicht ausgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostengutsprache für eine Weiterbildung ist zu verneinen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu bestätigen.

4.       Wenn die Verwaltung den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG ebenfalls abschlägig beurteilt hat unter Berücksichtigung, dass die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist (vgl. BGE 116 V 85 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), ist dies nicht zu beanstanden.

5.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.


6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).